Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Staatsvertrag über den Rundfunk Berlin-Brandenburg
rbb-Staatsvertrag§ 19 Zusammensetzung und Amtsdauer des Rundfunkrates
(1) Der Rundfunkrat setzt sich aus 33 Mitgliedern zusammen. Davon entsenden:
ein Mitglied die Evangelische Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz,
ein Mitglied die Katholische Kirche Erzbistum Berlin,
ein Mitglied die Jüdische Gemeinde zu Berlin und der Landesverband der jüdischen Gemeinden Land Brandenburg,
ein Mitglied die Vereinigung der Unternehmensverbände in Berlin und Brandenburg e.V. ,
ein Mitglied der Deutsche Gewerkschaftsbund Bezirk Berlin-Brandenburg,
ein Mitglied die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft Landesbezirk Berlin-Brandenburg und der Deutsche Journalisten-Verband Berlin - Journalistenverband Berlin-Brandenburg e.V.,
ein Mitglied der DBB Beamtenbund und Tarifunion Berlin und der DBB Beamtenbund und Tarifunion Landesbund Brandenburg e.V.,
ein Mitglied die Landeskonferenz der Rektoren und Präsidenten der Berliner Hochschulen und die Brandenburgische Landeskonferenz der Hochschulpräsidentinnen und -präsidenten,
ein Mitglied die Akademie der Künste,
ein Mitglied der Landesmusikrat Brandenburg e.V., der Landesmusikrat Berlin e.V., der Filmverband Brandenburg e.V. und der Berliner Film- und Fernsehverband e.V.,
ein Mitglied der Landessportbund Berlin e.V. und der Landessportbund Brandenburg e.V.,
ein Mitglied die Liga der Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege in Berlin und die Liga der Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege in Brandenburg,
ein Mitglied der Landesfrauenrat Berlin e.V. und der Frauenpolitische Rat Land Brandenburg e.V.,
ein Mitglied der Landesjugendring Berlin e.V. und der Landesjugendring Brandenburg e.V.,
ein Mitglied die kommunalen Spitzenverbände in Brandenburg,
ein Mitglied der Rat der Bürgermeister Berlin,
ein Mitglied der Landesbauernverband Brandenburg e.V.,
ein Mitglied die Industrie- und Handelskammer zu Berlin und die Industrie- und Handelskammern des Landes Brandenburg,
ein Mitglied die Handwerkskammer Berlin und die Handwerkskammern des Landes Brandenburg,
ein Mitglied die nach § 4a des Sorben/Wenden-Gesetzes vom 7. Juli 1994 ( GVBl. I S. 294), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Oktober 2018 (GVBl. I Nr. 23) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung anerkannten Dachverbände sorbischer/wendischer Verbände und Vereine im Land Brandenburg,
ein Mitglied die Menschen mit Migrationsgeschichte in Berlin und Brandenburg durch die Beauftragte oder den Beauftragten des Berliner Senats für Integration und Migration und die Integrationsbeauftragte oder den Integrationsbeauftragten des Landes Brandenburg,
ein Mitglied die Landesverbände der nach dem Bundesnaturschutzgesetz vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2240) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung anerkannten Verbände in Berlin und Brandenburg,
ein Mitglied der Landeselternausschuss Berlin und der Landesrat der Eltern Brandenburg,
ein Mitglied der Landesbeirat für Menschen mit Behinderungen Berlin und der Landesbehindertenbeirat Brandenburg,
ein Mitglied der Lesben- und Schwulenverband in Deutschland Landesverband Berlin-Brandenburg e.V.,
drei Mitglieder der Landtag Brandenburg, vier Mitglieder das Abgeordnetenhaus von Berlin, die auf Vorschlag der jeweiligen Fraktionen gewählt werden; das Vorschlagsrecht bestimmt sich nach dem d`Hondt`schen Höchstzahlverfahren. Die Mitglieder brauchen nicht dem jeweiligen Parlament anzugehören.
(2) Ein weiteres Mitglied wird durch gesellschaftlich relevante Gruppen entsandt und spiegelt in der Gesamtsicht mit den nach Absatz 1 bestimmten entsendungsberechtigten Stellen die Vielfalt der aktuellen gesellschaftlichen Strömungen und Kräfte in Berlin und Brandenburg wider. Verbände und sonstige nicht öffentlich-rechtliche Organisationen, die nicht bereits nach Absatz 1 entsendungsberechtigt sind, können sich bis spätestens sechs Monate vor Ablauf der jeweiligen Amtszeit des Rundfunkrates für die jeweils nachfolgende Amtszeit beim Abgeordnetenhaus von Berlin oder beim Landtag Brandenburg um die Mitgliedschaft im Rundfunkrat bewerben. Die gemeinsame Bewerbung mehrerer Verbände oder Organisationen ist zulässig; Parteien im Sinne des § 2 des Parteiengesetzes sind von einer Bewerbung ausgeschlossen. Das Bewerbungsverfahren und die Bewerbungsfrist sollen mindestens neun Monate vor Ablauf der jeweiligen Amtszeit des Rundfunkrates im Internetauftritt des Rundfunk Berlin-Brandenburg bekannt gemacht werden. Das Abgeordnetenhaus von Berlin und der Landtag Brandenburg beschließen jeweils abwechselnd mit Zwei-Drittel-Mehrheit und spätestens drei Monate vor Ablauf der jeweiligen Amtszeit, welcher Gruppe ein Sitz für die nachfolgende Amtszeit des Rundfunkrates zusteht. Das zu entsendende Mitglied darf durch die jeweils entsendungsberechtigte Gruppe erst nach dem Beschluss des Abgeordnetenhauses von Berlin oder des Landtages Brandenburg bestimmt werden. Für den Fall des Erlöschens der Mitgliedschaft nach Absatz 5 ist durch das Abgeordnetenhaus von Berlin und den Landtag Brandenburg eine Nachrückliste vorzuhalten. Einzelheiten des Wahlverfahrens können das Abgeordnetenhaus von Berlin und der Landtag Brandenburg in ihren Geschäftsordnungen regeln.
(3) Im Rundfunkrat sollen über die Mitglieder ausreichend Kenntnisse auf den Gebieten des Rundfunks, der Telemedien, der Wirtschaft und des Rechts vorhanden sein.
(4) Die Amtszeit des Rundfunkrates beträgt vier Jahre. Nach Ablauf der Amtszeit führt der Rundfunkrat die Geschäfte bis zum Zusammentritt des neuen Rundfunkrates weiter. Die oder der Vorsitzende des Rundfunkrates setzt den entsendungsberechtigten Stellen eine Frist für die Benennung der Mitglieder und beruft die erste Sitzung des neuen Rundfunkrates ein. Sie oder er nimmt die Benennungen der Mitglieder des neuen Rundfunkrates entgegen und stellt die ordnungsgemäße Entsendung fest.
(5) Die Mitgliedschaft im Rundfunkrat erlischt vorzeitig durch:
Eintritt des Todes,
Niederlegung des Amtes,
Eintritt einer Inkompatibilität,
Eintritt der Geschäftsunfähigkeit,
Verlust der Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen oder öffentliche Ämter zu bekleiden,
Abberufung aus wichtigem Grund durch die entsendungsberechtigte Stelle,
Feststellung einer Interessenkollision.
Im Falle des vorzeitigen Erlöschens der Mitgliedschaft hat die oder der Vorsitzende des Rundfunkrates unverzüglich die entsendungsberechtigte Stelle hierüber zu unterrichten. Handelt es sich bei dem betroffenen Mitglied um die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Rundfunkrates, obliegt die Unterrichtung der oder dem stellvertretenden Vorsitzenden des Rundfunkrates.
(6) Das Vorliegen der Erlöschensgründe nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 bis 5 gibt die oder der Vorsitzende des Rundfunkrates dem Rundfunkrat bekannt. Handelt es sich bei dem betroffenen Mitglied um die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Rundfunkrates, obliegt die Bekanntgabe der oder dem stellvertretenden Vorsitzenden des Rundfunkrates. Über das Erlöschen der Mitgliedschaft nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 6 entscheidet der Rundfunkrat. Bis zu dieser Entscheidung behält das betroffene Mitglied seine Rechte und Pflichten, es sei denn, der Rundfunkrat beschließt mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner gesetzlichen Mitglieder, dass das betroffene Mitglied bis zur Entscheidung nicht an den Sitzungen des Rundfunkrates teilnehmen darf. Ungeachtet von Satz 4 darf das betroffene Mitglied an der Entscheidung nach Satz 3 nicht mitwirken. Für die Feststellung einer Interessenkollision nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 7 gilt das Verfahren nach § 17 Absatz 5.