Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Staatsvertrag über den Rundfunk Berlin-Brandenburg
rbb-Staatsvertrag§ 20 Entsendung in den Rundfunkrat
(1) Die in § 19 Absatz 1 Satz 2 genannten Stellen entsenden die Mitglieder in eigener Verantwortung. Die entsendenden Stellen haben bei der Entscheidung über die Entsendung darauf zu achten, dass die Mitglieder über die erforderliche fachliche Eignung und die notwendigen zeitlichen Ressourcen verfügen; auch dürfen keine Ausschlussgründe aufgrund von Inkompatibilität oder Interessenkollisionen vorliegen. Die entsendenden Stellen nehmen hierzu und zum Verfahren, nach dem das jeweilige Mitglied bestimmt wurde, in ihrem Entsendungsschreiben Stellung. Die Selbstverpflichtungserklärung nach § 16 Absatz 2 Satz 2 ist Voraussetzung für eine wirksame Entsendung.
(2) Bei der Entsendung der Mitglieder ist eine geschlechterparitätische Besetzung anzustreben. Wird eine andere Person als Nachfolge eines Mitglieds entsandt, muss diese Person eine Frau sein, wenn zuvor ein Mann entsandt war, und ein Mann sein, wenn zuvor eine Frau entsandt war. Satz 2 gilt nicht für die entsendenden Stellen nach § 19 Absatz 1 Satz 2 Nummer 13 oder wenn dies dem Ziel einer geschlechterparitätischen Besetzung zuwiderläuft oder aus sonstigen Gründen nicht sachdienlich ist. Derartige Gründe sind gegenüber der oder dem Vorsitzenden des Rundfunkrates bei der Entsendung des Mitglieds schriftlich darzulegen und dem Rundfunkrat bekannt zu geben. Die Entsendung eines Mitglieds mit dem Personenstandseintrag divers oder ohne Angabe eines Geschlechts ist unabhängig von den Sätzen 1 und 2 möglich.
(3) Soweit in einzelnen Nummern von § 19 Absatz 1 Satz 2 für ein zu entsendendes Mitglied mehrere entsendungsberechtigte Stellen aufgeführt sind, entsenden diese das Mitglied gemeinsam. Sofern es zwischen diesen Stellen zu keiner Einigung kommt, bestimmt der Rundfunkrat mit der Mehrheit der ordnungsgemäß entsandten Mitglieder die zur Entsendung berechtigte Stelle.
(4) Für Mitglieder, deren Mitgliedschaft nach § 19 Absatz 5 vorzeitig erloschen ist, sind für den Rest der Amtszeit, möglichst innerhalb von vier Monaten, Ersatzmitglieder zu entsenden. Das jeweilige Ersatzmitglied soll gleichen Geschlechts sein wie das Mitglied, dessen Mitgliedschaft vorzeitig erloschen ist. Abweichungen zugunsten einer geschlechterparitätischen Besetzung sind möglich.
(5) Wird das Recht zur Entsendung von Mitgliedern oder Ersatzmitgliedern nicht ausgeübt, gilt die Besetzung des Rundfunkrates als ordnungsgemäß und es verringert sich die Zahl der Mitglieder entsprechend.