Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Staatsvertrag über den Rundfunk Berlin-Brandenburg

rbb-Staatsvertrag

§ 21 Aufgaben des Rundfunkrates

(1) Der Rundfunkrat erstellt Richtlinien für die Angebote des Rundfunk Berlin-Brandenburg, überwacht die Einhaltung dieser Richtlinien und des Auftrags und berät die Intendantin oder den Intendanten in allgemeinen Angebotsangelegenheiten. Die Richtlinien nach Satz 1 umfassen die Festsetzung inhaltlicher und formaler Qualitätsstandards sowie standardisierter Prozesse zu deren Überprüfung und sind in dem Bericht nach § 3 Absatz 7 Satz 1 zu veröffentlichen und regelmäßig zu überprüfen. Der Rundfunkrat kann feststellen, dass einzelne Angebote gegen den Auftrag im Sinne des § 3 verstoßen, und die Intendantin oder den Intendanten mit schriftlicher Begründung auffordern, einen festgestellten Verstoß zu beseitigen oder künftig zu unterlassen. Eine Kontrolle einzelner Angebote durch den Rundfunkrat vor ihrer Ausstrahlung oder Veröffentlichung ist nicht zulässig.

(2) Der Rundfunkrat hat ferner folgende Aufgaben:

Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrates und deren Abberufung aus wichtigem Grund; einem abzuberufenden Mitglied ist vor der Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben,

Wahl und Abberufung der Intendantin oder des Intendanten,

Wahl der Direktorin oder des Direktors für den programmlichen Bereich und der Leitungen der Landesangebote auf Vorschlag der Intendantin oder des Intendanten,

Erlass von Satzungen mit Ausnahme der Finanzordnung,

Genehmigung des jährlichen Wirtschaftsplans; dabei kann der Rundfunkrat nicht über den vom Verwaltungsrat festgestellten Gesamtansatz der Aufwendungen hinausgehen,

Feststellung des Geschäftsberichts,

Entlastung der Intendantin oder des Intendanten sowie der Direktorinnen und Direktoren auf Vorschlag des Verwaltungsrates,

Beschlussfassung über die Zielvorgaben und die Genehmigung des Berichts nach § 3 Absatz 7,

Beschlussfassung über Telemedienkonzepte nach § 32 Absatz 1 des Medienstaatsvertrages und Wahrnehmung der Aufgaben nach § 32 Absatz 5 bis 7 des Medienstaatsvertrages,

Erlass von Richtlinien nach § 31 Absatz 1 und 4, § 32 Absatz 3 und § 45 des Medienstaatsvertrages,

Ernennung und Abberufung der oder des Rundfunkdatenschutzbeauftragten nach § 47 Absatz 1.

(3) Der Zustimmung des Rundfunkrates bedürfen:

die vom Verwaltungsrat zu erlassende Finanzordnung und deren Änderungen,

die Abberufung der Direktorin oder des Direktors für den programmlichen Bereich und der Leitungen der Landesangebote,

die Bestimmung einer Direktorin oder eines Direktors zur Stellvertreterin oder zum Stellvertreter der Intendantin oder des Intendanten,

der Abschluss von einzelnen oder inhaltlich und zeitlich zusammenhängenden angebotsbezogenen Verträgen mit privaten Dritten, die einzeln oder zusammen einen Wert von 1 000 000 Euro überschreiten,

die Aufstellung des Statuts nach § 34 und dessen Änderungen.

(4) Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann der Rundfunkrat von der Intendantin oder dem Intendanten, vom Verwaltungsrat und von den Direktorinnen und Direktoren die erforderlichen Auskünfte verlangen, Einsicht in die Unterlagen des Rundfunk Berlin-Brandenburg nehmen und Vermögensgegenstände des Rundfunk Berlin-Brandenburg in Augenschein nehmen. Die Rechte nach Satz 1 stehen auch einzelnen Mitgliedern des Rundfunkrates zur Wahrnehmung ihrer Aufsichtsfunktion zu. In begründeten Einzelfällen kann der Rundfunkrat geeignete externe Sachverständige einbeziehen.

(5) Der Rundfunkrat bildet als ständige Ausschüsse einen Programmausschuss sowie einen Haushalts- und Finanzausschuss; er kann weitere nicht ständige Ausschüsse für bestimmte Sachgebiete und besondere Aufgaben bilden. Die Mitglieder der Ausschüsse werden vom Rundfunkrat aus seiner Mitte gewählt. In einem Ausschuss darf der Anteil der staatlichen und staatsnahen Mitglieder nach § 19 Absatz 1 Satz 2 Nummer 15, 16 und 26 ein Drittel der Ausschussmitglieder nicht übersteigen. Die Sitzungen der Ausschüsse finden grundsätzlich nichtöffentlich statt.

§ 20 § 22