Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Staatsvertrag über den Rundfunk Berlin-Brandenburg
rbb-Staatsvertrag§ 22 Sitzungen des Rundfunkrates
(1) Der Rundfunkrat wählt mit der Mehrheit der Stimmen der ordnungsgemäß entsandten Mitglieder aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. Bis zur Wahl der oder des Vorsitzenden wird die Sitzung von dem an Lebensjahren ältesten Mitglied geleitet.
(2) Die oder der Vorsitzende kann vom Rundfunkrat mit der Mehrheit der Stimmen der ordnungsgemäß entsandten Mitglieder abgewählt werden. Gleiches gilt für die Stellvertreterin oder den Stellvertreter.
(3) Die oder der Vorsitzende beruft den Rundfunkrat mindestens vierteljährlich unter Angabe der Tagesordnung und Mitteilung der Beschlussgegenstände zu einer ordentlichen Sitzung ein. Auf Antrag eines Viertels der Mitglieder des Rundfunkrates, von drei Mitgliedern des Verwaltungsrates oder der Intendantin oder des Intendanten hat die oder der Vorsitzende eine außerordentliche Sitzung einzuberufen. In dem Antrag muss der Beratungsgegenstand genannt sein. Beschlussvorlagen sind vor der Sitzung innerhalb einer in der Geschäftsordnung zu bestimmenden, angemessenen Frist vorzulegen.
(4) Die Mitglieder des Verwaltungsrates, die Intendantin oder der Intendant sowie die Direktorinnen und Direktoren sind zu den Sitzungen des Rundfunkrates einzuladen; ihnen wird auf Verlangen zu Angelegenheiten ihres Aufgabenbereichs das Wort erteilt. Auf Verlangen des Rundfunkrates sind die Intendantin oder der Intendant, die oder der Vorsitzende des Verwaltungsrates sowie die Direktorinnen und Direktoren zur Teilnahme verpflichtet. Der Rundfunkrat kann beschließen, die Intendantin oder den Intendanten sowie die Direktorinnen und Direktoren von seinen Beratungen auszuschließen. An den Sitzungen des Rundfunkrates nehmen zwei vom Personalrat entsandte Mitarbeitende des Rundfunk Berlin-Brandenburg mit beratender Stimme teil; ihnen wird auf Verlangen zu Angelegenheiten ihres Aufgabenbereichs das Wort erteilt. Sofern ausnahmsweise Bedarf besteht, kann der Rundfunkrat auch Beschäftigte oder ständige freie Mitarbeitende des Rundfunk Berlin-Brandenburg zur Beurteilung einzelner Überwachungsgegenstände hinzuziehen.
(5) Die Sitzungen werden grundsätzlich als Präsenzsitzungen durchgeführt. In begründeten Ausnahmefällen können sie mittels Videoschaltkonferenzen, auch in hybrider Form, durchgeführt werden. Die Entscheidung hierüber trifft die oder der Vorsitzende.
(6) Die Sitzungen des Rundfunkrates sind öffentlich. Die Herstellung von Öffentlichkeit umfasst einen elektronischen Übermittlungsweg; im Fall von Absatz 5 Satz 2 kann die Öffentlichkeit auch ausschließlich im elektronischen Übermittlungsweg hergestellt werden. Der Rundfunkrat kann im Einzelfall durch Beschluss die Öffentlichkeit ausschließen. Einzelpersonalangelegenheiten und Angelegenheiten, in denen die Offenlegung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen des Rundfunk Berlin-Brandenburg oder Dritter unvermeidbar ist, werden in nichtöffentlicher Sitzung behandelt. Die Beteiligten sind zur Verschwiegenheit über die ihnen im Zusammenhang mit der nichtöffentlichen Beratung bekannt gewordenen Tatsachen, soweit diese nicht offenkundig sind, sowie über den Inhalt der Beratung und die Abstimmung verpflichtet, es sei denn, dass der Rundfunkrat etwas Anderes beschließt.
(7) Die Tagesordnungen der Sitzungen des Rundfunkrates werden zeitgleich mit dem Versand an die Mitglieder des Aufsichtsgremiums veröffentlicht; dabei ist dem Schutz personenbezogener Daten Rechnung zu tragen. Über den Verlauf der Sitzungen des Rundfunkrates und seiner vorberatenden Ausschüsse einschließlich der jeweiligen Beschlussfassungen ist eine Niederschrift anzufertigen. Im Anschluss an die Sitzungen sind Zusammenfassungen der wesentlichen Ergebnisse der Sitzungen des Rundfunkrates und seiner vorberatenden Ausschüsse sowie eine Anwesenheitsliste zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung der wesentlichen Ergebnisse der Sitzungen hat unter Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen sowie des Schutzes personenbezogener Daten der Beschäftigten des Rundfunk Berlin-Brandenburg zu erfolgen. Berechtigte Interessen Dritter an einer Geheimhaltung sind zu wahren.