Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Staatsvertrag über den Rundfunk Berlin-Brandenburg

rbb-Staatsvertrag

§ 23 Beschlussfassung und Arbeitsweise des Rundfunkrates

(1) Der Rundfunkrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist und ordnungsgemäß geladen wurde. Bei Sitzungen, die mittels Videoschaltkonferenzen, auch in hybrider Form, durchgeführt werden, ist auf geeignete Art und Weise sicherzustellen, dass die Anwesenheit überprüft und die Abstimmungen den einzelnen Mitgliedern zugeordnet werden können. Stellt die oder der Vorsitzende die Beschlussunfähigkeit fest, hat sie oder er binnen zwei Wochen mit derselben Tagesordnung erneut zu laden. Der Rundfunkrat ist dann unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, wenn in der Ladung darauf hingewiesen worden ist.

(2) In begründeten Ausnahmefällen sind Beschlüsse im schriftlichen Umlaufverfahren zulässig, wenn die besondere Eilbedürftigkeit durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden dargelegt wird und die Mehrheit der Mitglieder dem Verfahren zustimmt. Sofern im Fall von Absatz 1 Satz 2 Beschlüsse gefasst werden, sind diese im Umlaufverfahren zu bestätigen.

(3) Bei Beschlüssen entscheidet vorbehaltlich von Absatz 4 und 5 die Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

(4) Die Mehrheit der Stimmen der ordnungsgemäß entsandten Mitglieder ist notwendig bei der Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrates durch den Rundfunkrat.

(5) Die Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen ist notwendig bei:

Beschlüssen über Satzungen nach § 1 Absatz 3,

Wahl und Abberufung der Intendantin oder des Intendanten,

Wahl und Abberufung der Direktorinnen und Direktoren,

Wahl und Abberufung der Leitungen der Landesangebote,

Abberufung der vom Rundfunkrat gewählten Mitglieder des Verwaltungsrates.

In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 bis 4 ist zusätzlich die Mehrheit der Stimmen der ordnungsgemäß entsandten Mitglieder notwendig.

§ 22 § 24