Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Staatsvertrag über den Rundfunk Berlin-Brandenburg

rbb-Staatsvertrag

§ 24 Zusammensetzung und Amtsdauer des Verwaltungsrates

(1) Der Verwaltungsrat setzt sich aus acht Mitgliedern zusammen. Davon wählt der Rundfunkrat sieben sachverständige Mitglieder, darunter mindestens drei Frauen. Ein Mitglied wählt der Personalrat aus seiner Mitte. Die Selbstverpflichtungserklärung nach § 16 Absatz 2 Satz 2 ist Voraussetzung für eine wirksame Wahl. Die Mitglieder des Verwaltungsrates müssen insgesamt Erfahrungen in den Bereichen der Wirtschaftsprüfung, der Betriebswirtschaft, des Rechts und der Medienwirtschaft oder der Medienwissenschaft aufweisen, nachgewiesen jeweils durch eine mindestens fünfjährige Berufserfahrung in dem jeweiligen Bereich. Unter den sachverständigen Mitgliedern muss eines über die Befähigung zum Richteramt und soll ein weiteres über das Wirtschaftsprüferexamen verfügen.

(2) Für die Wahl gemäß Absatz 1 Satz 2 gibt der Rundfunkrat spätestens vier Monate vor Ablauf der jeweiligen Amtszeit des Verwaltungsrates das Bewerbungsverfahren und die Bewerbungsfrist, die vier Wochen nicht unterschreiten soll, öffentlich bekannt. Innerhalb der Bewerbungsfrist kann zudem jedes Rundfunkratsmitglied Kandidatinnen oder Kandidaten vorschlagen, wobei konkret darzulegen ist, inwiefern diese jeweils über ausreichende Sachkunde in Aufgabenbereichen des Verwaltungsrates verfügen. Die Einzelheiten regelt die Geschäftsordnung des Rundfunkrates.

(3) Die Amtszeit des Verwaltungsrates beträgt vier Jahre. § 19 Absatz 4 Satz 2 und Absatz 5 Satz 1 gilt entsprechend. Scheidet ein Mitglied des Verwaltungsrates vorzeitig aus, ist innerhalb von vier Monaten nach Ausscheiden für den Rest der Amtszeit nach den für die Wahl des Mitglieds geltenden Bestimmungen ein neues Mitglied zu bestimmen.

§ 23 § 25