Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Staatsvertrag über den Rundfunk Berlin-Brandenburg

rbb-Staatsvertrag

§ 25 Aufgaben des Verwaltungsrates

(1) Der Verwaltungsrat überwacht und berät die Intendantin oder den Intendanten sowie die Direktorinnen und Direktoren in der Geschäftsführung mit Ausnahme der inhaltlichen Gestaltung der Angebote. Er wacht über eine wirtschaftliche und sparsame Haushalts- und Wirtschaftsführung.

(2) Der Verwaltungsrat hat ferner folgende Aufgaben:

Abschluss und Kündigung des Dienstvertrages mit der Intendantin oder dem Intendanten,

Wahl der Direktorin oder des Direktors für den administrativen Bereich auf Vorschlag der Intendantin oder des Intendanten,

Vertretung des Rundfunk Berlin-Brandenburg gegenüber der Intendantin oder dem Intendanten in allen Rechtsgeschäften und Rechtsstreitigkeiten,

Prüfung und Feststellung des Wirtschaftsplans sowie dessen Weiterleitung mit einer schriftlichen Stellungnahme an den Rundfunkrat,

Prüfung und Feststellung des Jahresabschlusses unter Einbeziehung des Berichts des Abschlussprüfers,

Prüfung des Geschäftsberichts und dessen Weiterleitung mit einer schriftlichen Stellungnahme an den Rundfunkrat,

Prüfung und Erörterung des Strategie- und Entwicklungsplans,

Erlass der Finanzordnung,

Kontrolle der Beteiligung an Unternehmen unter Berücksichtigung der Berichte nach § 42 Absatz 1 und 2 des Medienstaatsvertrages und der Prüfungsergebnisse nach § 43 Absatz 2 des Medienstaatsvertrages,

Auswahl des Abschlussprüfers im Benehmen mit dem Rechnungshof von Berlin und dem Landesrechnungshof Brandenburg, Erteilung des Prüfauftrags an diesen und Abschluss der Honorarvereinbarung mit diesem. Das den Abschluss durchführende Wirtschaftsprüfungsunternehmen ist spätestens nach fünf Jahren zu wechseln. Näheres zur Begleitung der Abschlussprüfung durch den Verwaltungsrat und zu den Pflichten des Abschlussprüfers regelt die Satzung.

(3) Der Zustimmung des Verwaltungsrates bedürfen:

die mittelfristige Finanzplanung,

Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken,

der Abschluss von Immobilienpacht- und Immobilienmietverträgen mit einer Vertragsdauer von mehr als einem Jahr, wenn der Gegenstand des Vertrages einen Wert von 200 000 Euro pro Jahr überschreitet,

Erwerb und Veräußerung von Unternehmen sowie die Beteiligung an ihnen,

die Abberufung der Direktorin oder des Direktors für den administrativen Bereich,

Abschluss und Kündigung von Anstellungsverträgen und sonstigen vergütungsrelevanten Vereinbarungen mit Angestellten, deren Bezüge über der höchsten Tarifgruppe liegen,

der Abschluss von Tarifverträgen und das Konzept des Rundfunk Berlin-Brandenburg zur Vergütung von Angestellten, deren Bezüge über der höchsten Tarifgruppe liegen,

die Aufnahme von Anleihen und die Inanspruchnahme von Krediten, soweit sie nicht im Wirtschaftsplan vorgesehen sind,

die Übernahme von fremden Verbindlichkeiten, Bürgschaften und Garantien,

jedes sonstige einzelne Rechtsgeschäft oder inhaltlich und zeitlich zusammenhängende Rechtsgeschäfte, die einzeln oder zusammen einen Wert von 200 000 Euro überschreiten, soweit es sich nicht um Verträge über Herstellung, Erwerb, Veräußerung und Auswertung von Programm- oder Angebotsteilen oder entsprechenden Rechten handelt,

der Bericht nach § 45,

die Tätigkeitsbereiche der kommerziellen Tochterunternehmen vor Aufnahme der Tätigkeit nach § 40 des Medienstaatsvertrages,

die Bestellung und Abberufung von Geschäftsführerinnen oder Geschäftsführern von Unternehmen, an denen der Rundfunk Berlin-Brandenburg mit Mehrheit beteiligt ist,

die vom Rundfunkrat zu erlassenden Satzungen und deren Änderungen sowie der Erlass und die Änderung von sonstigen anstaltsinternen Regelwerken mit erheblicher organisatorischer oder finanzieller Bedeutung,

die Benennung der oder des Datenschutzbeauftragten für den Rundfunk Berlin-Brandenburg nach § 48 Absatz 8,

die Geschäftsordnung des Direktoriums.

(4) Eine nach Absatz 3 zustimmungspflichtige Maßnahme bedarf im Falle der Überschreitung der zuletzt genehmigten Kosten in Höhe von mindestens fünf Prozent oder mindestens 25 000 Euro der erneuten Zustimmung des Verwaltungsrates. Der Verwaltungsrat kann seine Zustimmung zu einzelnen Maßnahmen nach Absatz 3 allgemein und widerruflich erteilen; er hat diese Entscheidung regelmäßig zu überprüfen.

(5) Der Verwaltungsrat kann für bestimmte Sachgebiete und besondere Aufgaben beratende Ausschüsse bilden. Einem Ausschuss müssen mindestens drei Mitglieder angehören. Die Sitzungen der Ausschüsse finden grundsätzlich nichtöffentlich statt. Die Gesamtverantwortung des Verwaltungsrates bleibt unberührt.

(6) Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann der Verwaltungsrat von der Intendantin oder dem Intendanten, vom Rundfunkrat und von den Direktorinnen und Direktoren die erforderlichen Auskünfte verlangen, Einsicht in die Unterlagen des Rundfunk Berlin-Brandenburg nehmen und Vermögensgegenstände des Rundfunk Berlin-Brandenburg in Augenschein nehmen. Die Rechte nach Satz 1 stehen auch einzelnen Mitgliedern des Verwaltungsrates zur Wahrnehmung ihrer Aufsichtsfunktion zu. Der Verwaltungsrat kann zur Untersuchung einzelner Vorgänge geeignete externe Sachverständige beauftragen und Sonderprüfungen vornehmen. Sofern ausnahmsweise Bedarf besteht, kann der Verwaltungsrat auch Beschäftigte oder ständige freie Mitarbeitende des Rundfunk Berlin-Brandenburg zur Beurteilung einzelner Überwachungsgegenstände hinzuziehen.

§ 24 § 26