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rbb-Staatsvertrag§ 26 Sitzungen des Verwaltungsrates
(1) § 22 Absatz 1 und 2 gilt entsprechend.
(2) Die oder der Vorsitzende beruft den Verwaltungsrat in der Regel einmal im Monat, mindestens jedoch alle zwei Monate, unter Angabe der Tagesordnung und Mitteilung der Beschlussgegenstände zu einer ordentlichen Sitzung ein. Auf Antrag von mindestens drei Mitgliedern des Verwaltungsrates oder der Intendantin oder des Intendanten hat die oder der Vorsitzende eine außerordentliche Sitzung einzuberufen. In dem Antrag muss der Beratungsgegenstand genannt sein. Beschlussvorlagen sind vor der Sitzung innerhalb einer in der Geschäftsordnung zu bestimmenden, angemessenen Frist vorzulegen. Die Sitzungen werden grundsätzlich als Präsenzsitzungen durchgeführt und sind nichtöffentlich. In begründeten Ausnahmefällen können sie als Telefon- oder Videoschaltkonferenz, jeweils auch in hybrider Form, durchgeführt werden. Die Entscheidung hierüber trifft die oder der Vorsitzende. § 22 Absatz 7 gilt entsprechend.
(3) An den Sitzungen des Verwaltungsrates nehmen die Intendantin oder der Intendant sowie die Direktorinnen und Direktoren teil, es sei denn, der Verwaltungsrat beschließt in begründeten Fällen etwas Anderes.
(4) Die oder der Vorsitzende des Rundfunkrates hat das Recht, an den Sitzungen des Verwaltungsrates teilzunehmen und gehört zu werden. Gleiches gilt für die Stellvertreterin oder den Stellvertreter.