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rbb-Staatsvertrag§ 27 Beschlussfassung und Arbeitsweise des Verwaltungsrates
(1) Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist und ordnungsgemäß geladen wurde. Im Fall von § 26 Absatz 2 Satz 5 ist auf geeignete Art und Weise sicherzustellen, dass die Anwesenheit überprüft und die Abstimmungen den einzelnen Mitgliedern zugeordnet werden können. Stellt die oder der Vorsitzende die Beschlussunfähigkeit fest, gilt § 23 Absatz 1 Satz 3 und 4 entsprechend.
(2) Der Verwaltungsrat fasst seine Beschlüsse vorbehaltlich von Satz 2 mit einfacher Mehrheit; bei Stimmengleichheit zählt die Stimme der oder des Vorsitzenden doppelt. In den Fällen von § 25 Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 3 Nummer 5 ist die Mehrheit der Stimmen der ordnungsgemäß gewählten Mitglieder und die Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. § 23 Absatz 2 gilt entsprechend, wobei sicherzustellen ist, dass nur teilnahmeberechtigte Personen Kenntnis von dem Inhalt der Unterlagen nehmen können.