Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Staatsvertrag über den Rundfunk Berlin-Brandenburg

rbb-Staatsvertrag

§ 28 Kostenerstattung und Vergütung

(1) Die Mitglieder des Rundfunkrates sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf eine Aufwandsentschädigung und Sitzungsgelder nach Maßgabe der Satzung. Aufwandsentschädigungen und Sitzungsgelder sind der Höhe nach zu veröffentlichen.

(2) Den vom Rundfunkrat gewählten Mitgliedern des Verwaltungsrates ist für ihre Tätigkeit eine Vergütung zu gewähren. Diese hat in einem angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben des Verwaltungsrates zu stehen. Dem Personalratsmitglied im Verwaltungsrat ist eine dessen Aufgaben im Verwaltungsrat angemessene Freistellung von den arbeitsvertraglichen Pflichten unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts zu gewähren.

(3) Das Nähere regelt die Satzung.

2. Intendantin oder Intendant

§ 27 § 29