Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Staatsvertrag über den Rundfunk Berlin-Brandenburg

rbb-Staatsvertrag

§ 29 Wahl und Abberufung

(1) Das Amt der Intendantin oder des Intendanten ist öffentlich auszuschreiben. Die Intendantin oder der Intendant wird vom Rundfunkrat für fünf Jahre gewählt. Die Wahl zur Intendantin oder zum Intendanten setzt eine aktive Bewerbung im Rahmen der öffentlichen Ausschreibung nach Satz 1 voraus. Die Wahl erfolgt spätestens sechs Monate vor Ablauf der laufenden Amtszeit, bei vorzeitigem Ausscheiden unverzüglich spätestens innerhalb von sechs Monaten. Die zweimalige Wiederwahl ist zulässig.

(2) Zur Vorbereitung der Wahl der Intendantin oder des Intendanten bildet der Rundfunkrat eine Findungskommission. Diese besteht aus den Vorsitzenden des Rundfunkrates und seiner ständigen Ausschüsse, dem Personalratsmitglied im Verwaltungsrat sowie der oder dem Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des Verwaltungsrates, das durch den Verwaltungsrat zu bestimmen ist. Die Findungskommission hat insbesondere die Aufgabe, das Anforderungsprofil der Intendantin oder des Intendanten für die öffentliche Ausschreibung nach Absatz 1 Satz 1 zu erstellen, im Rahmen des Ausschreibungsverfahrens eingegangene Bewerbungen zu sichten und dem Rundfunkrat geeignete Kandidatinnen und Kandidaten zur Wahl vorzuschlagen. Die Findungskommission ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist. Sie fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Das Weitere regelt eine Geschäftsordnung.

(3) Kommt innerhalb der Frist nach Absatz 1 Satz 3 die Wahl im Rundfunkrat nicht zustande, findet nach Ablauf eines Monats ein weiterer Wahlgang statt. Das Weitere regelt die Satzung.

(4) Die Intendantin oder der Intendant kann vor Ablauf der festgesetzten Amtszeit aus wichtigem Grund, auch auf Vorschlag des Verwaltungsrates, durch Beschluss des Rundfunkrates abberufen werden. Der Rundfunkrat holt vor der Beschlussfassung eine Stellungnahme des Verwaltungsrates ein. Die Intendantin oder der Intendant ist vor der Entscheidung zu hören.

(5) Wahl und Abstimmung über die Abberufung der Intendantin oder des Intendanten erfolgen geheim.

§ 28 § 30