Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Staatsvertrag über den Rundfunk Berlin-Brandenburg
rbb-Staatsvertrag§ 30 Aufgaben
(1) Die Intendantin oder der Intendant leitet den Rundfunk Berlin-Brandenburg. Unbeschadet der Rechte der anderen Organe ist sie oder er für die gesamten Geschäfte des Rundfunk Berlin-Brandenburg einschließlich der Gestaltung des Programms verantwortlich. Sie oder er führt die Geschäfte nach Maßgabe der für den Rundfunk Berlin-Brandenburg geltenden Gesetze, staatsvertraglichen Regelungen und internen Verfahrensordnungen und Richtlinien sowie der Grundsätze von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit. Sie oder er führt den Vorsitz des Direktoriums nach § 33 Absatz 1 Satz 1.
(2) Die Intendantin oder der Intendant vertritt den Rundfunk Berlin-Brandenburg gerichtlich und außergerichtlich. Die Satzung regelt die Vertretungsbefugnis; insbesondere bestimmt sie die Fälle, in denen die Intendantin oder der Intendant zur Vertretung der Mitzeichnung der Stellvertreterin oder des Stellvertreters oder einer Direktorin oder eines Direktors bedarf. § 25 Absatz 2 Nummer 3 bleibt unberührt.
(3) Die Intendantin oder der Intendant entwirft die Zielvorgaben und erstellt den Bericht gemäß § 3 Absatz 7.
(4) Die Intendantin oder der Intendant erstellt den Bericht nach § 45.
(5) Die Intendantin oder der Intendant hat das jeweils zuständige Aufsichtsgremium zeitnah und umfassend über die für den Rundfunk Berlin-Brandenburg und seine Beteiligungsunternehmen bedeutsamen Angelegenheiten zu unterrichten.