Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Staatsvertrag über den Rundfunk Berlin-Brandenburg

rbb-Staatsvertrag

§ 4 Angebote

(1) Nach Maßgabe dieses Staatsvertrages und des Medienstaatsvertrages veranstaltet der Rundfunk Berlin-Brandenburg Rundfunkprogramme (Hörfunk und Fernsehen) und bietet Telemedien an.

(2) Der Rundfunk Berlin-Brandenburg veranstaltet folgende Rundfunkprogramme:

ein Landesfernsehprogramm für Berlin und Brandenburg mit regionalen Auseinanderschaltungen von mindestens 60 Minuten des täglichen Gesamtprogramms zur gesonderten Darstellung jedes Landes, das ARD-Gemeinschaftsprogramm und die sonstigen aufgrund staatsvertraglicher Ermächtigung veranstalteten Programme,

für Berlin und Brandenburg vier Hörfunkprogramme, die jeweils einen der folgenden Schwerpunkte haben müssen:

Kultur,

Nachrichten und Information,

Inhalte für ein jüngeres Publikum,

populäre Musik, Information und Unterhaltung,

für Berlin und Brandenburg jeweils ein regionales Hörfunkprogramm,

für Berlin ein Hörfunkprogramm mit dem Schwerpunkt kulturelle Vielfalt.

(3) Ausschließlich im Internet verbreitete Hörfunkprogramme sind nur nach Maßgabe eines nach § 32 des Medienstaatsvertrages durchgeführten Verfahrens zulässig.

(4) Die jeweils für Berlin und für Brandenburg vorgesehenen regionalen Auseinanderschaltungen im Landesfernsehprogramm nach Absatz 2 Nummer 1 und die regionalen Hörfunkprogramme nach Absatz 2 Nummer 3 bilden jeweils das Landesangebot von Berlin und von Brandenburg. Insbesondere die Landesangebote tragen zur Auftragserfüllung gemäß § 3 Absatz 2 Satz 1 in dem jeweiligen Land bei. Zwei auf Vorschlag der Intendantin oder des Intendanten vom Rundfunkrat für die Dauer von fünf Jahren gewählte Personen leiten jeweils das Landesangebot von Berlin und das Landesangebot von Brandenburg. Sie sind jeweils der Direktorin oder dem Direktor für den programmlichen Bereich direkt unterstellt.

(5) Der Rundfunk Berlin-Brandenburg hat sicherzustellen, dass Berlin und Brandenburg gleichwertig unter Berücksichtigung der regionalen Programmbedürfnisse versorgt werden. Er kann die hierfür erforderlichen Anlagen des Hörfunks und des Fernsehens errichten und betreiben.

(6) Der Gleichwertigkeit der Versorgung steht nicht entgegen, dass der Rundfunk Berlin-Brandenburg die analoge terrestrische Versorgung ganz oder teilweise einstellt, um den Ausbau und die Zuweisung digitaler terrestrischer Übertragungskapazitäten zu ermöglichen.

(7) Der Rundfunk Berlin-Brandenburg kann seinem gesetzlichen Auftrag durch Nutzung geeigneter Übertragungswege nachkommen. Bei der Auswahl des Übertragungswegs sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten. Die analoge Verbreitung ausschließlich digital verbreiteter Rundfunkprogramme ist unzulässig. Die Durchführung von oder die Beteiligung an Pilotprojekten und Betriebsversuchen mit neuen Techniken und Angeboten ist zulässig.

(8) Der Rundfunk Berlin-Brandenburg kann programmbegleitend Druckwerke mit programmbezogenem Inhalt veröffentlichen.

(9) Der Rundfunk Berlin-Brandenburg kann sich im Rahmen seines Auftrags und unter Berücksichtigung der Grundsätze von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zur qualitativen und quantitativen Sicherung seiner Programmbeschaffung an Maßnahmen der Filmförderung beteiligen, ohne dass unmittelbar eine Gegenleistung erfolgen muss.

§ 3 § 5