Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Staatsvertrag über den Rundfunk Berlin-Brandenburg

rbb-Staatsvertrag

§ 31 Pflichten und Haftung

(1) Die Intendantin oder der Intendant hat die Sorgfalt einer ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleitung zu wahren.

(2) Verletzt die Intendantin oder der Intendant ihre oder seine Pflicht nach Absatz 1 schuldhaft, ist sie oder er dem Rundfunk Berlin-Brandenburg zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet; eine Haftung wegen leichter Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Eine Pflichtverletzung liegt nicht vor, wenn die Intendantin oder der Intendant bei einer Entscheidung vernünftigerweise annehmen durfte, auf der Grundlage angemessener Information zum Wohle des Rundfunk Berlin-Brandenburg zu handeln. Im Streitfall trifft sie oder ihn die Beweislast.

(3) Im Falle des Abschlusses einer Versicherung zur Absicherung der Intendantin oder des Intendanten gegen Risiken aus der beruflichen Tätigkeit für den Rundfunk Berlin-Brandenburg ist ein angemessener Selbstbehalt von mindestens zehn Prozent des eingetretenen Schadens, höchstens aber in Höhe der festen jährlichen Vergütung der Intendantin oder des Intendanten, vorzusehen.

3. Direktorium

§ 30 § 32