Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Staatsvertrag über den Rundfunk Berlin-Brandenburg

rbb-Staatsvertrag

§ 32 Direktorinnen und Direktoren

(1) Die Intendantin oder der Intendant schlägt dem Rundfunkrat die Kandidatinnen und Kandidaten für die Stelle der Direktorin oder des Direktors für den programmlichen Bereich und dem Verwaltungsrat die Kandidatinnen und Kandidaten für die Stelle der Direktorin oder des Direktors für den administrativen Bereich vor. Die Direktorinnen und Direktoren werden für höchstens fünf Jahre gewählt; die wiederholte Wahl ist zulässig. Die Intendantin oder der Intendant kann sie abberufen.

(2) Unter Beachtung der Gesamtverantwortung der Intendantin oder des Intendanten sowie im Rahmen der Beschlüsse der Aufsichtsgremien und der Beratungen im Direktorium nach § 33 Absatz 2 leiten die Direktorinnen und Direktoren ihren Geschäftsbereich selbstständig und in eigener Verantwortung.

(3) Die Intendantin oder der Intendant bestimmt eine Direktorin oder einen Direktor zur Stellvertreterin oder zum Stellvertreter.

§ 31 § 33