Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Staatsvertrag über den Rundfunk Berlin-Brandenburg
rbb-Staatsvertrag§ 33 Zusammensetzung, Aufgaben, Pflichten und Haftung
(1) Die Intendantin oder der Intendant sowie die Direktorinnen und Direktoren bilden zusammen das Direktorium. Das Direktorium gibt sich eine Geschäftsordnung. Diese bedarf der Zustimmung des Verwaltungsrates.
(2) Das Direktorium ist unter Beachtung der Gesamtverantwortung der Intendantin oder des Intendanten zuständig insbesondere für:
alle Angelegenheiten, die für den Rundfunk Berlin-Brandenburg von erheblicher Bedeutung sind, wie
Grundsatzfragen der Programm-, Digital- und Personalstrategie,
Aufstellung des Wirtschaftsplans, des Jahresabschlusses und der mittelfristigen Finanzplanung,
Erstellung des Geschäftsberichts sowie des Strategie- und Entwicklungsplans,
Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken,
Erwerb und Veräußerung von Unternehmen und Beteiligungen,
Einstellung, Entlassung und Umgruppierung von Personal,
die Klärung von Meinungsverschiedenheiten über Angelegenheiten, die mehrere Geschäftsbereiche berühren, auf Antrag einer Direktorin oder eines Direktors.
Erhebt die Intendantin oder der Intendant Widerspruch gegen einen Beschluss des Direktoriums, gilt der Beschluss als nicht gefasst. Dem Verwaltungsrat ist dies in der auf die Entscheidung folgenden Sitzung mitzuteilen.
(3) Die Leitungen der Landesangebote, die Chefredakteurin oder der Chefredakteur und die Justiziarin oder der Justiziar nehmen an den Sitzungen des Direktoriums mit beratender Stimme teil.
(4) § 31 gilt für die Direktorinnen und Direktoren entsprechend.
4. Redaktionsstatut und Personalvertretung