Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Staatsvertrag über den Rundfunk Berlin-Brandenburg
rbb-Staatsvertrag§ 34 Redaktionsstatut
Die Intendantin oder der Intendant stellt im Benehmen mit der Redaktionsvertretung ein Redaktionsstatut auf, in dem die Wahl und die Rechte der Redaktionsvertretung sowie die Schlichtung von Konfliktfällen mit der Leitung des Rundfunk Berlin-Brandenburg geregelt werden. Das Redaktionsstatut und dessen Änderungen bedürfen der Zustimmung des Rundfunkrates.