Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Staatsvertrag über den Rundfunk Berlin-Brandenburg
rbb-Staatsvertrag§ 35 Personalvertretung
(1) Für den Rundfunk Berlin-Brandenburg finden das Bundespersonalvertretungsgesetz vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1614) in der jeweils geltenden Fassung und die dazu erlassenen Rechtsverordnungen nach Maßgabe der für die Rundfunkanstalt des Bundesrechts „Deutsche Welle“ geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung, wobei Personen in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis als Beschäftigte im Sinne des Bundespersonalvertretungsgesetzes angesehen und ihre Interessen über den Personalrat vertreten werden. Abweichend von den jeweils geltenden Vorschriften des Bundespersonalvertretungsgesetzes erstreckt sich das Recht des Personalrats zur Mitbestimmung auch auf den Fall der ordentlichen Kündigung. Bei arbeitnehmerähnlichen Beschäftigten, die maßgeblich an der Programmgestaltung beteiligt sind, wirkt der Personalrat bei Einstellung oder Beendigung der Tätigkeit nur auf Antrag der oder des Betroffenen mit.
(2) Dienststelle im Sinne des Personalvertretungsrechts ist Berlin.
III. Finanzwesen