Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Staatsvertrag über den Rundfunk Berlin-Brandenburg
rbb-Staatsvertrag§ 36 Grundsätze der Wirtschaftsführung
(1) Für die Wahrnehmung seines Auftrags gelten für den Rundfunk Berlin-Brandenburg die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, der Nachhaltigkeit sowie der Klarheit bei der finanziellen Zuordnung von Einnahmen und Ausgaben. Der Rundfunk Berlin-Brandenburg hat so zu planen, dass die stetige Erfüllung seines Auftrags gesichert ist. Einnahmen des Rundfunk Berlin-Brandenburg dürfen nur zur Erfüllung seines Auftrags verwendet werden.
(2) Zur besseren Überprüfbarkeit und Kontrolle der Haushalts- und Wirtschaftsführung setzt der Rundfunk Berlin-Brandenburg unter Einbeziehung des Verwaltungsrates und unter Berücksichtigung der Empfehlungen der Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten Maßstäbe fest, die geeignet sind, die Bewertung der Einhaltung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu ermöglichen. Die Rechnungshöfe sind an diese Maßstäbe nicht gebunden.
(3) Der Rundfunk Berlin-Brandenburg finanziert sich vorrangig aus Rundfunkbeiträgen, daneben aus Rundfunkwerbung und aus sonstigen Ertragsquellen. Angebote im Rahmen seines Auftrags gegen besonderes Entgelt sind unzulässig; ausgenommen hiervon sind Begleitmaterialien. Einnahmen aus dem Angebot von Telefonmehrwertdiensten dürfen nicht erzielt werden.
(4) Die Aufnahme von Krediten richtet sich nach der Finanzordnung und nach den Bestimmungen des Wirtschaftsplans.