Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Staatsvertrag über den Rundfunk Berlin-Brandenburg
rbb-Staatsvertrag§ 37 Finanzordnung
(1) Der Verwaltungsrat erlässt eine Satzung über das Finanzwesen (Finanzordnung). § 1 Absatz 3 Satz 3 und 4 findet entsprechend Anwendung.
(2) Die Wirtschaftsführung des Rundfunk Berlin-Brandenburg richtet sich nach der Finanzordnung, einer mittelfristigen Finanzplanung und dem jährlichen Wirtschaftsplan.