Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Staatsvertrag über den Rundfunk Berlin-Brandenburg

rbb-Staatsvertrag

§ 38 Wirtschaftsplan, mittelfristige Finanzplanung, Strategie- und Entwicklungsplan

(1) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(2) Der Wirtschaftsplan ist rechtzeitig vor Beginn des Geschäftsjahres dem Verwaltungsrat vorzulegen. Dieser unterbreitet ihn nach erfolgter Prüfung und Feststellung mit einer schriftlichen Stellungnahme dem Rundfunkrat, der ihn bis zum 31. Dezember des Vorjahres verabschiedet.

(3) Der Wirtschaftsplan ist die Grundlage für die Haushalts- und Wirtschaftsführung des Rundfunk Berlin-Brandenburg. Er dient der Feststellung und Deckung des Finanzbedarfs, der zur Erfüllung der Aufgaben des Rundfunk Berlin-Brandenburg voraussichtlich notwendig ist. In ihm sind alle zu erwartenden Erträge und sonstigen Deckungsmittel, die voraussichtlichen Aufwendungen und Investitionsausgaben sowie alle voraussichtlich benötigten Verpflichtungsermächtigungen einzustellen.

(4) Veränderungen des verabschiedeten Wirtschaftsplans sind nur dann zulässig, wenn der Rundfunkrat ihnen, nach vorheriger Prüfung, Feststellung und Stellungnahme des Verwaltungsrates, zustimmt.

(5) Solange kein Wirtschaftsplan vorliegt, sind die laufenden Ausgaben nach dem Wirtschaftsplan des Vorjahres zu leisten. Für außerordentliche Ausgaben gilt dies nur dann, wenn sie auf Gesetz oder Vertrag beruhen oder der Rundfunkrat ihnen zugestimmt hat.

(6) Der Rundfunk Berlin-Brandenburg hat eine mittelfristige Finanzplanung vorzunehmen. In ihr sind alle zu erwartenden Erträge und sonstigen Deckungsmittel, die voraussichtlichen Aufwendungen und Investitionsausgaben sowie alle voraussichtlich benötigten Verpflichtungsermächtigungen der kommenden vier Jahre einzustellen. Die mittelfristige Finanzplanung ist jährlich fortzuschreiben und dem Verwaltungsrat gemeinsam mit dem Wirtschaftsplan vorzulegen.

(7) Mit dem Wirtschaftsplan ist dem Verwaltungsrat ein Strategie- und Entwicklungsplan vorzulegen, der die Vorstellung des Rundfunk Berlin-Brandenburg für dessen strategische und strukturelle Entwicklung sowie den Ausbau seiner Einrichtungen, insbesondere für die Versorgung mit Landesangeboten, enthält. Die Investitionen in den Ländern sind getrennt auszuweisen.

§ 37 § 39