Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Staatsvertrag über den Rundfunk Berlin-Brandenburg
rbb-Staatsvertrag§ 39 Jahresabschluss und Geschäftsbericht
(1) Nach Abschluss eines Geschäftsjahres ist der Jahresabschluss, bestehend aus einer Vermögensrechnung (Bilanz) sowie einer Ertrags- und Aufwandsrechnung (Gewinn- und Verlustrechnung), aufzustellen und durch einen Geschäftsbericht (Lagebericht) zu ergänzen. Im Geschäftsbericht ist auch der Umfang der Auftrags- und Koproduktionen mit abhängigen und unabhängigen Produktionsunternehmen darzustellen. Der Jahresabschluss und der Geschäftsbericht sind in entsprechender Anwendung der handelsrechtlichen Vorschriften für große Kapitalgesellschaften aufzustellen und vor der Feststellung zu prüfen. Der Abschlussprüfer ist mit den Feststellungen und Berichten nach § 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1273), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung sowie mit einem gesonderten Bericht über die den leitenden Mitarbeitenden und den Mitgliedern der Aufsichtsgremien gewährten Vergütungen, Sitzungsgelder und Aufwandsentschädigungen (Bezügebericht) zu beauftragen.
(2) Nach Prüfung des Jahresabschlusses durch den Abschlussprüfer und Feststellung des Jahresabschlusses durch den Verwaltungsrat veröffentlicht der Rundfunk Berlin-Brandenburg eine Gesamtübersicht über den Jahresabschluss, den Bestätigungsvermerk oder den Vermerk über dessen Versagung und den Geschäftsbericht.
(3) Jahresabschluss, Geschäftsbericht und Berichte des Abschlussprüfers werden von der Intendantin oder dem Intendanten dem Senat von Berlin, der Landesregierung von Brandenburg, dem Abgeordnetenhaus von Berlin, dem Landtag Brandenburg sowie dem Rechnungshof von Berlin und dem Landesrechnungshof Brandenburg übermittelt.