Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Staatsvertrag über den Rundfunk Berlin-Brandenburg

rbb-Staatsvertrag

§ 5 Überführung von Angeboten

(1) Der Rundfunk Berlin-Brandenburg kann die Inhalte der in § 4 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe c und d sowie Nummer 4 genannten Hörfunkprogramme in Angebote im Internet gleichartigen Inhalts überführen. Im Falle einer Überführung geht die Beauftragung auf das überführte Angebot über.

(2) Für die Überführung, auch soweit diese in ein Telemedienangebot erfolgen soll, findet ausschließlich das nachfolgende Verfahren Anwendung. Der Rundfunk Berlin-Brandenburg veröffentlicht ein Angebotskonzept, in dem dargestellt wird, wie die Inhalte in ein Angebot im Internet überführt werden sollen. Dabei ist darzulegen, dass der Auftrag des Rundfunk Berlin-Brandenburg durch das veränderte Angebot weiterhin erfüllt wird und die Änderung dem Entwicklungsbedarf unter Berücksichtigung des geänderten Mediennutzungsverhaltens entspricht. Einzubeziehen ist eine gutachterliche Untersuchung, die insbesondere die aktuelle Situation der Internetverfügbarkeit im gesamten Versorgungsgebiet des Rundfunk Berlin-Brandenburg berücksichtigt und im Hinblick auf die Empfangssituation bewertet. Der Rundfunkrat gibt Dritten in geeigneter Weise innerhalb einer Frist von mindestens sechs Wochen nach Veröffentlichung des Angebotskonzepts Gelegenheit zur Stellungnahme. Der Rundfunkrat hat die eingegangenen Stellungnahmen zu prüfen. Die Entscheidung der Intendantin oder des Intendanten über eine Überführung bedarf der Zustimmung des Rundfunkrates.

(3) Durch die Überführung darf kein Mehrbedarf entstehen; dabei bleiben von Nutzungszahlen abhängige Verbreitungskosten außer Betracht. Das Angebotskonzept muss eine Nachprüfung des Finanzbedarfs durch die Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten ermöglichen.

(4) Der Rundfunk Berlin-Brandenburg informiert die nach § 49 Absatz 1 Satz 1 und 2 jeweils Rechtsaufsicht ausübende Stelle möglichst frühzeitig über die geplante Überführung; nach Zustimmung des Rundfunkrates nach Absatz 2 Satz 7 sind ihr alle für eine rechtsaufsichtliche Prüfung notwendigen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen zu übermitteln.

(5) Nach Abschluss des Verfahrens veröffentlicht der Rundfunk Berlin-Brandenburg das abschließende Angebotskonzept. In den Amtsblättern von Berlin und von Brandenburg ist auf die Veröffentlichung hinzuweisen.

§ 4 § 6