Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Staatsvertrag über den Rundfunk Berlin-Brandenburg
rbb-Staatsvertrag§ 6 Verwirklichung des Auftrags und Kooperation
(1) Der Rundfunk Berlin-Brandenburg ist verpflichtet, zur Erfüllung seines Auftrags mit Rundfunkanstalten im Geltungsbereich des Grundgesetzes zusammenzuarbeiten. Dies umfasst insbesondere die gemeinsame Verbreitung, Herstellung, Veranstaltung und die wechselseitige Überlassung von Programmen, Sendungen und sonstigen Angeboten sowie die administrative Zusammenarbeit. § 26 Absatz 5 des Medienstaatsvertrages findet entsprechende Anwendung.
(2) Der Rundfunk Berlin-Brandenburg kann zur Erfüllung seines Auftrags, insbesondere bei der regionalen Berichterstattung aus Berlin und Brandenburg, mit anderen Rundfunkveranstaltern zusammenarbeiten. Dabei ist zu gewährleisten, dass seine Verantwortung für die von ihm hergestellten Angebote gewahrt bleibt. Die für ihn geltenden gesetzlichen und satzungsmäßigen Grundsätze sind zu beachten. Seine Angebote sind als solche kenntlich zu machen.
(3) Der Rundfunk Berlin-Brandenburg kann auch mit polnischen Einrichtungen grenzüberschreitend zusammenarbeiten, um die gesellschaftlichen und kulturellen Aufgaben des Rundfunks zu fördern.
(4) Zur Erfüllung des Auftrags sind angebotsgestaltende Mitarbeitende auch auf der Grundlage von freien Mitarbeitendenverhältnissen oder befristeten Arbeitsverhältnissen heranzuziehen.
(5) Der Rundfunk Berlin-Brandenburg darf Produktionen nicht hauptsächlich zum Zweck der wirtschaftlichen Verwertung erwerben, herstellen oder herstellen lassen.