Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Staatsvertrag über den Rundfunk Berlin-Brandenburg
rbb-Staatsvertrag§ 7 Gestaltung der Angebote
(1) Der Rundfunk Berlin-Brandenburg hat bei der Gestaltung seiner Angebote das Wohl von Kindern und Jugendlichen zu berücksichtigen. Hierzu gehört auch die Förderung ihrer Medienkompetenz.
(2) Für den Rundfunk Berlin-Brandenburg gelten die auf den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und die auf öffentlich-rechtliche Telemedien anwendbaren Bestimmungen des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages in der jeweils geltenden Fassung.
(3) § 14 des Medienstaatsvertrages findet entsprechende Anwendung.