Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Staatsvertrag über den Rundfunk Berlin-Brandenburg

rbb-Staatsvertrag

§ 7 Gestaltung der Angebote

(1) Der Rundfunk Berlin-Brandenburg hat bei der Gestaltung seiner Angebote das Wohl von Kindern und Jugendlichen zu berücksichtigen. Hierzu gehört auch die Förderung ihrer Medienkompetenz.

(2) Für den Rundfunk Berlin-Brandenburg gelten die auf den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und die auf öffentlich-rechtliche Telemedien anwendbaren Bestimmungen des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages in der jeweils geltenden Fassung.

(3) § 14 des Medienstaatsvertrages findet entsprechende Anwendung.

§ 6 § 8