Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Staatsvertrag über den Rundfunk Berlin-Brandenburg

rbb-Staatsvertrag

§ 8 Transparenz

(1) Der Rundfunk Berlin-Brandenburg ist verpflichtet, für eine größtmögliche Transparenz gegenüber der Öffentlichkeit Sorge zu tragen. Zu diesem Zweck hat er die Organisationsstruktur, einschließlich der Zusammensetzung der Aufsichtsgremien und der von ihnen eingesetzten Ausschüsse mit Angabe der jeweils entsendenden Stelle nach § 19 Absatz 1 Satz 2, sowie alle Satzungen, Richtlinien, Geschäftsordnungen und sonstigen Informationen, die von wesentlicher Bedeutung für den Rundfunk Berlin-Brandenburg oder die Arbeit in den Aufsichtsgremien sind, zu veröffentlichen. Dabei ist das Recht natürlicher Personen auf den Schutz ihrer personenbezogenen Daten sowie der Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen zu wahren.

(2) Veröffentlichungspflichten und Bekanntmachungen nach Maßgabe dieses Staatsvertrages soll der Rundfunk Berlin-Brandenburg in elektronischer Form in seinem Internetauftritt nachkommen. § 1 Absatz 3 Satz 3, § 5 Absatz 5 Satz 2 und § 37 Absatz 1 Satz 2 bleiben unberührt.

(3) Der Rundfunk Berlin-Brandenburg hat zu besetzende Stellen öffentlich auszuschreiben.

(4) Der Rundfunk Berlin-Brandenburg veröffentlicht in seinem Geschäftsbericht und in seinem Internetauftritt sämtliche für die Tätigkeit im Geschäftsjahr gewährten Bezüge der Intendantin oder des Intendanten, der Direktorinnen und Direktoren sowie der vom Rundfunkrat gewählten Mitglieder des Verwaltungsrates unter Namensnennung, soweit die Bezüge nicht einer Abführungspflicht unterliegen. Satz 1 gilt insbesondere auch für:

Leistungen, die den genannten Personen für den Fall einer vorzeitigen Beendigung ihrer Tätigkeit zugesagt worden sind,

Leistungen, die den genannten Personen für den Fall der regulären Beendigung ihrer Tätigkeit zugesagt worden sind, mit ihrem Barwert und den hierfür vom Rundfunk Berlin-Brandenburg während des Geschäftsjahres aufgewandten oder zurückgestellten Betrag,

während des Geschäftsjahres vereinbarte Änderungen von Zusagen nach den Nummern 1 und 2,

Leistungen, die einer der genannten Personen, die ihre Tätigkeit im Laufe des Geschäftsjahres beendet hat, in diesem Zusammenhang zugesagt und im Laufe des Geschäftsjahres gewährt worden sind,

Leistungen, die den genannten Personen für Tätigkeiten bei Tochter- und Beteiligungsgesellschaften des Rundfunk Berlin-Brandenburg gewährt worden sind,

Leistungen, die den genannten Personen für entgeltliche Nebentätigkeiten gewährt worden sind, wenn die Höhe der jeweils vereinbarten Einkünfte einen Betrag von 1 000 Euro monatlich übersteigt.

(5) Der Rundfunk Berlin-Brandenburg veröffentlicht in seinem Geschäftsbericht und in seinem Internetauftritt die Tarifstrukturen und eine strukturierte Darstellung der vorhandenen außertariflichen Vereinbarungen.

(6) Bei Unternehmen des privaten Rechts, an denen der Rundfunk Berlin-Brandenburg unmittelbar oder mittelbar, auch zusammen mit anderen Anstalten oder Körperschaften des öffentlichen Rechts, mit Mehrheit beteiligt ist, wirkt der Rundfunk Berlin-Brandenburg darauf hin, dass die für die Tätigkeit im Geschäftsjahr gewährten Bezüge, Leistungszusagen und Leistungen jedes einzelnen Mitglieds der Geschäftsführung, des Aufsichtsrates, des Beirates oder eines ähnlichen Organs entsprechend Absatz 4 angegeben werden. Die auf Veranlassung des Rundfunk Berlin-Brandenburg gewählten oder entsandten Mitglieder setzen diese Verpflichtung um. Ist der Rundfunk Berlin-Brandenburg nicht mehrheitlich, jedoch in Höhe von mindestens 25 Prozent an einem Unternehmen im Sinne des Satzes 1 unmittelbar oder mittelbar beteiligt, soll er auf eine Veröffentlichung entsprechend Satz 1 hinwirken. Der Rundfunk Berlin-Brandenburg soll sich an der Gründung oder an einem bestehenden Unternehmen im Sinne der Sätze 1 bis 3 nur beteiligen, wenn gewährleistet ist, dass die für die Tätigkeit im Geschäftsjahr gewährten Bezüge, Leistungszusagen und Leistungen entsprechend Satz 1 angegeben werden.

(7) Der Rundfunk Berlin-Brandenburg trifft, in Abstimmung mit dem Rundfunkrat, geeignete Maßnahmen, um sich in einem kontinuierlichen Dialog mit der Bevölkerung insbesondere über Qualität, Leistung und Fortentwicklung des Angebots auszutauschen.

§ 7 § 9