Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Staatsvertrag über die Errichtung eines gemeinsamen Sozialpädagogischen Fortbildungsinstituts Berlin-Brandenburg

SFBB

Art 3

(1) Für das SFBB gilt das Recht des Landes Berlin, soweit nichts Abweichendes bestimmt wird.

(2) Für die Wahrnehmung von Aufgaben in der Kinder- und Jugendhilfe sowie für die Fortbildung sozialpädagogischer Fachkräfte gelten neben dem SGB VIII die für die jeweiligen Aufgaben des SFBB einschlägigen landesrechtlichen Regelungen.

Art 2 Art 4