Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Staatsvertrag über die Errichtung eines gemeinsamen Sozialpädagogischen Fortbildungsinstituts Berlin-Brandenburg

SFBB

Art 4

Die Dienst- und Fachaufsicht wird von der für Jugend zuständigen Senatsverwaltung des Landes Berlin unter Berücksichtigung der Interessen des für Jugend zuständigen Ministeriums des Landes Brandenburg wahrgenommen.

Art 3 Art 5