Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Staatsvertrag über die Errichtung eines gemeinsamen Sozialpädagogischen Fortbildungsinstituts Berlin-Brandenburg

SFBB

Art 5

(1) Dem SFBB gehören mit seiner Errichtung sämtliche beim Sozialpädagogischen Fortbildungswerk Brandenburg beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie die bisher bei der Berliner Sozialpädagogischen Fortbildung Jagdschloss Glienicke Beschäftigten an, ohne dass es einer Versetzung bedarf. Ein Widerspruchsrecht der in Satz 1 genannten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Sozialpädagogischen Fortbildungswerks Brandenburg gegen den Übergang ihrer Arbeitsverhältnisse ist ausgeschlossen.

(2) Sämtliche beim Sozialpädagogischen Fortbildungswerk Brandenburg beschäftigten Beamtinnen und Beamten sollen zum Errichtungszeitpunkt von dem für Jugend zuständigen Ministerium des Landes Brandenburg an das SFBB versetzt werden.

(3) Die Aufteilung der Versorgungslasten zwischen den Ländern Berlin und Brandenburg für die Beamtinnen und Beamten, die zum SFBB wechseln, richtet sich nach § 107 b des Beamtenversorgungsgesetzes.

(4) Die Beschäftigten des SFBB sind Beschäftigte des Landes Berlin. Der Stellenplan des SFBB für das Jahr 2007 ergibt sich aus der Anlage.

(5) Die übergegangenen Beschäftigten des ehemaligen Sozialpädagogischen Fortbildungswerks Brandenburg werden bis zum 31. Dezember 2010 von der Zuordnung zum Personalüberhang ausgenommen.

(6) Über die Leitung und stellvertretende Leitung des SFBB wird von der für Jugend zuständigen Senatsverwaltung des Landes Berlin im Einvernehmen mit dem für Jugend zuständigen Ministerium des Landes Brandenburg entschieden.

(7) Die §§ 3, 4, 5 und 5 a des Tarifvertrages zur Anwendung von Tarifverträgen des öffentlichen Dienstes vom 31. Juli 2003 (Anwendungs-TV Land Berlin) in der jeweiligen Fassung beziehungsweise an die Stelle dieser Vorschriften tretende Regelungen gelten für die gemäß Absatz 1 übergegangenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Landes Brandenburg nicht. Für diesen in Satz 1 genannten Personenkreis ist das für die Berliner Beschäftigten maßgebende Tarifrecht im Übrigen unter der Maßgabe anzuwenden, dass die vom Land Brandenburg festgesetzten Dienst- und Beschäftigungszeiten im Land Berlin anerkannt werden.

Art 4 Art 6