Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Staatsvertrag über die Errichtung eines gemeinsamen Sozialpädagogischen Fortbildungsinstituts Berlin-Brandenburg
SFBBArt 6
(1) Die Länder Berlin und Brandenburg tragen den Finanzierungsbedarf des SFBB, der sich aus Artikel 2 Abs. 1 ergibt, im Verhältnis 61 % Berlin und 39 % Brandenburg. Der Finanzierungsbedarf für die Wahrnehmung der Aufgaben gemäß Artikel 2 Abs. 2 wird vom Land Berlin gedeckt.
(2) Die Verteilung des Finanzierungsbedarfs, der sich aus der Anwendung von Artikel 2 Abs. 3 ergibt, wird gesondert vereinbart.
(3) Der Entwurf des Haushaltsplanes einschließlich des Stellenplanes für das SFBB wird von der für Jugend zuständigen Senatsverwaltung des Landes Berlin im Einvernehmen mit dem für Jugend zuständigen Ministerium des Landes Brandenburg aufgestellt.
(4) Das Land Brandenburg leistet seinen Anteil am Finanzierungsbedarf des SFBB in Form einer jährlichen Zuweisung an das Land Berlin.
(5) Für die Prüfung der Jahresrechnung sind die im Land Berlin geltenden Bestimmungen maßgebend. Die Prüfung erfolgt durch den Landesrechnungshof von Berlin. Der Senat von Berlin leitet das ihm nach Abschluss des Prüfungsverfahrens übermittelte Prüfergebnis der Brandenburger Landesregierung zu.