Gesetze / Landesrecht Brandenburg / eGBR-Staatsvertrag
eGBRStVtrArt 10 Beschlussfassung des Fachbeirats
(1) 1 Jedes Mitglied des Fachbeirats hat eine Stimme. 2 Der Fachbeirat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. 3 Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. 4 Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
(2) 1 Eine schriftliche Beschlussfassung ist möglich, wenn nicht mehr als drei Mitglieder widersprechen, Absatz 1 gilt entsprechend.