Gesetze / Landesrecht Brandenburg / eGBR-Staatsvertrag
eGBRStVtrArt 11 Schlussvorschriften
(1) 1 Dieser Staatsvertrag bedarf der Zustimmung der verfassungsgemäß zuständigen Organe der vertragschließenden Länder. 2 Er tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der dem Monat folgt, in dem die letzte der von den vertragschließenden Ländern ausgefertigten Ratifikationsurkunden bei der Staatskanzlei des Sitzlandes hinterlegt wird. 3 Der Tag des Inkrafttretens ist in den jeweiligen amtlichen Verkündungsorganen der Länder bekannt zu machen.
(2) 1 Sind bis zum 31. Januar 2021 nicht alle Ratifikationsurkunden hinterlegt, so tritt in diesem Zeitpunkt dieser Staatsvertrag unter den Ländern in Kraft, deren Ratifikationsurkunden bereits hinterlegt sind, sofern das Sitzland und sieben weitere Länder Ratifikationsurkunden hinterlegt haben. 2 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) 1 Für jedes vertragschließende Land, dessen Ratifikationsurkunde bis zu dem nach Absatz 2 maßgebenden Zeitpunkt nicht hinterlegt ist, wird der Beitritt zu diesem Staatsvertrag in dem Zeitpunkt wirksam, in dem seine Ratifikationsurkunde bei der Staatskanzlei des Sitzlandes hinterlegt wird. 2 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(4) 1 Dieser Staatsvertrag gilt für unbestimmte Zeit. 2 Er kann von jedem Land durch schriftliche Erklärung gegenüber dem für das Gesundheitswesen zuständigen Ministerium des Sitzlandes unter gleichzeitiger Benachrichtigung der übrigen vertragschließenden Länder zum 31. Dezember eines Jahres mit einer Frist von einem Jahr gekündigt werden, frühestens aber zum 31. Januar 2022.
(5) 1 Ist der Staatsvertrag von mehr als zwei Dritteln der vertragschließenden Länder gekündigt worden, so ist das elektronische Gesundheitsberuferegister aufzulösen. 2 Das Sitzland führt die Abwicklung durch. 3 Die zum Zeitpunkt der Kündigung an diesen Staatsvertrag gebundenen Länder sowie diejenigen Länder, die den Staatsvertrag nicht länger als zwei Jahre vor der Auflösung des elektronischen Gesundheitsberuferegisters gekündigt haben, sind verpflichtet, dem Sitzland alle durch die Abwicklung entstehenden Kosten anteilig zu erstatten, soweit das Vermögen des elektronischen Gesundheitsberuferegisters zur Abdeckung nicht ausreicht oder die Kosten nicht anderweitig erstattet werden können. 4 Das Anteilsverhältnis unter den nach Satz 3 betroffenen Ländern wird nach dem Königsteiner Schlüssel in der jeweils geltenden Fassung errechnet. 5 Sofern nach der Abwicklung ein nennenswertes Guthaben verbleibt, wird es ebenfalls nach dem Königsteiner Schlüssel in der jeweils geltenden Fassung auf die nach Satz 2 betroffenen Länder verteilt.
Für das Land Baden-Württemberg:
6.2021
Herr Minister Manfred Lucha
Für den Freistaat Bayern:
3/2021
Herr Minister Klaus Holetschek
Für das Land Berlin:
3.8.2021
Frau Senatorin Dilek Kalayci
Für das Land Brandenburg:
6.9.2021
Frau Ministerin Ursula Nonnemacher
Für die Freie Hansestadt Bremen:
15.10.2021
Frau Senatorin Claudia Bernhard
Für die Freie und Hansestadt Hamburg:
24.11.2021
Frau Senatorin Dr. Melanie Leonhard
Für das Land Hessen:
29.3.2021
Herr Minister Kai Klose
Für das Land Mecklenburg-Vorpommern:
17.2.2021
Herr Minister Harry Glawe
Für das Land Niedersachsen:
1/2021
Frau Ministerin Dr. Carola Reimann
Für das Land Nordrhein-Westfalen:
16.12.2020
Herr Minister Karl-Josef Laumann
Für das Land Rheinland-Pfalz:
22.4.2021
Frau Ministerin Sabine Bätzing-Lichtenthäler
Für das Saarland:
25.5.2022
Herr Minister Dr. Magnus Jung
Für den Freistaat Sachsen:
1.11.2021
Frau Ministerin Petra Köpping
Für das Land Sachsen-Anhalt:
15.3.2021
Frau Ministerin Petra Grimm-Benne
Für das Land Schleswig-Holstein:
18.1.2021
Herr Minister Heiner Garg
Für den Freistaat Thüringen:
2.6.2022
Frau Ministerin Heike Werner
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