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eGBRStVtr

Art 11 Schlussvorschriften

(1) 1 Dieser Staatsvertrag bedarf der Zustimmung der verfassungsgemäß zuständigen Organe der vertragschließenden Länder. 2 Er tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der dem Monat folgt, in dem die letzte der von den vertragschließenden Ländern ausgefertigten Ratifikationsurkunden bei der Staatskanzlei des Sitzlandes hinterlegt wird. 3 Der Tag des Inkrafttretens ist in den jeweiligen amtlichen Verkündungsorganen der Länder bekannt zu machen.

(2) 1 Sind bis zum 31. Januar 2021 nicht alle Ratifikationsurkunden hinterlegt, so tritt in diesem Zeitpunkt dieser Staatsvertrag unter den Ländern in Kraft, deren Ratifikationsurkunden bereits hinterlegt sind, sofern das Sitzland und sieben weitere Länder Ratifikationsurkunden hinterlegt haben. 2 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) 1 Für jedes vertragschließende Land, dessen Ratifikationsurkunde bis zu dem nach Absatz 2 maßgebenden Zeitpunkt nicht hinterlegt ist, wird der Beitritt zu diesem Staatsvertrag in dem Zeitpunkt wirksam, in dem seine Ratifikationsurkunde bei der Staatskanzlei des Sitzlandes hinterlegt wird. 2 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) 1 Dieser Staatsvertrag gilt für unbestimmte Zeit. 2 Er kann von jedem Land durch schriftliche Erklärung gegenüber dem für das Gesundheitswesen zuständigen Ministerium des Sitzlandes unter gleichzeitiger Benachrichtigung der übrigen vertragschließenden Länder zum 31. Dezember eines Jahres mit einer Frist von einem Jahr gekündigt werden, frühestens aber zum 31. Januar 2022.

(5) 1 Ist der Staatsvertrag von mehr als zwei Dritteln der vertragschließenden Länder gekündigt worden, so ist das elektronische Gesundheitsberuferegister aufzulösen. 2 Das Sitzland führt die Abwicklung durch. 3 Die zum Zeitpunkt der Kündigung an diesen Staatsvertrag gebundenen Länder sowie diejenigen Länder, die den Staatsvertrag nicht länger als zwei Jahre vor der Auflösung des elektronischen Gesundheitsberuferegisters gekündigt haben, sind verpflichtet, dem Sitzland alle durch die Abwicklung entstehenden Kosten anteilig zu erstatten, soweit das Vermögen des elektronischen Gesundheitsberuferegisters zur Abdeckung nicht ausreicht oder die Kosten nicht anderweitig erstattet werden können. 4 Das Anteilsverhältnis unter den nach Satz 3 betroffenen Ländern wird nach dem Königsteiner Schlüssel in der jeweils geltenden Fassung errechnet. 5 Sofern nach der Abwicklung ein nennenswertes Guthaben verbleibt, wird es ebenfalls nach dem Königsteiner Schlüssel in der jeweils geltenden Fassung auf die nach Satz 2 betroffenen Länder verteilt.

Für das Land Baden-Württemberg:

6.2021

Herr Minister Manfred Lucha

Für den Freistaat Bayern:

3/2021

Herr Minister Klaus Holetschek

Für das Land Berlin:

3.8.2021

Frau Senatorin Dilek Kalayci

Für das Land Brandenburg:

6.9.2021

Frau Ministerin Ursula Nonnemacher

Für die Freie Hansestadt Bremen:

15.10.2021

Frau Senatorin Claudia Bernhard

Für die Freie und Hansestadt Hamburg:

24.11.2021

Frau Senatorin Dr. Melanie Leonhard

Für das Land Hessen:

29.3.2021

Herr Minister Kai Klose

Für das Land Mecklenburg-Vorpommern:

17.2.2021

Herr Minister Harry Glawe

Für das Land Niedersachsen:

1/2021

Frau Ministerin Dr. Carola Reimann

Für das Land Nordrhein-Westfalen:

16.12.2020

Herr Minister Karl-Josef Laumann

Für das Land Rheinland-Pfalz:

22.4.2021

Frau Ministerin Sabine Bätzing-Lichtenthäler

Für das Saarland:

25.5.2022

Herr Minister Dr. Magnus Jung

Für den Freistaat Sachsen:

1.11.2021

Frau Ministerin Petra Köpping

Für das Land Sachsen-Anhalt:

15.3.2021

Frau Ministerin Petra Grimm-Benne

Für das Land Schleswig-Holstein:

18.1.2021

Herr Minister Heiner Garg

Für den Freistaat Thüringen:

2.6.2022

Frau Ministerin Heike Werner

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