Gesetze / Verordnung über die Anforderungen in der Meisterprüfung für den Beruf Molkereifachmann/Molkereifachfrau

MolkMeistPrV

§ 2 Gliederung der Meisterprüfung

(1) Die Meisterprüfung umfaßt die Teile

1.
Produktions- und Verfahrenstechnik,
2.
Betriebs- und Unternehmensführung,
3.
Berufsausbildung und Mitarbeiterführung.

(2) Die Meisterprüfung ist nach Maßgabe der §§ 3 bis 5 durchzuführen.

(3) Die Prüfungsaufgaben sollen sich auf betriebliche Situationen beziehen.

§ 1a § 3