Gesetze / Sicherheitsüberprüfungsfeststellungsverordnung

SÜFV

§ 5a Oberste Bundesbehörden

Lebenswichtige Einrichtungen in den obersten Bundesbehörden sind die Arbeitseinheiten, die den Betrieb der Informations- und Kommunikationstechnik sicherstellen und deren Ausfall die Tätigkeit der obersten Bundesbehörden unmittelbar erheblich beeinträchtigen würde.

§ 5 § 5b