Gesetze / SÜFV · BGBl I 2003, 1553
Verordnung zur Feststellung der Behörden des Bundes mit Aufgaben von vergleichbarer Sicherheitsempfindlichkeit wie die der Nachrichtendienste des Bundes und zur Feststellung der öffentlichen Stellen des Bundes und der nichtöffentlichen Stellen mit lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtungen
17 Normen · ausgefertigt 30.07.2003 · Änderungen
- Erster Teil · Feststellung der Behörden des Bundes mit Aufgaben von vergleichbarer Sicherheitsempfindlichkeit wie die der Nachrichtendienste des Bundes
- § 1 Aufgaben mit vergleichbarer Sicherheitsempfindlichkeit
- Zweiter Teil · Feststellung der lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 4 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes
- Erster Abschnitt · Feststellung des öffentlichen Bereichs
- § 2 Deutscher Bundestag
- § 3 Bundesrat
- § 4 Bundesverfassungsgericht
- § 5 Deutsche Bundesbank
- § 5a Oberste Bundesbehörden
- § 5b Geschäftsbereiche der obersten Bundesbehörden
- § 6 Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat
- § 6a Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat
- § 7 Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
- § 8 Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Gesundheit
- § 9 Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
- Zweiter Abschnitt · Feststellung des nichtöffentlichen Bereichs
- § 9a Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat
- § 10 Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
- § 10a Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit
- § 11 Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur
- Dritter Abschnitt · Zuständigkeits- und Schlussvorschriften
- § 12 Zuständigkeit