Gesetze / SÜFV · BGBl I 2003, 1553

Verordnung zur Feststellung der Behörden des Bundes mit Aufgaben von vergleichbarer Sicherheitsempfindlichkeit wie die der Nachrichtendienste des Bundes und zur Feststellung der öffentlichen Stellen des Bundes und der nichtöffentlichen Stellen mit lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtungen

17 Normen · ausgefertigt 30.07.2003 · Änderungen

  1. Erster Teil · Feststellung der Behörden des Bundes mit Aufgaben von vergleichbarer Sicherheitsempfindlichkeit wie die der Nachrichtendienste des Bundes
  2. § 1 Aufgaben mit vergleichbarer Sicherheitsempfindlichkeit
  3. Zweiter Teil · Feststellung der lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 4 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes
  4. Erster Abschnitt · Feststellung des öffentlichen Bereichs
  5. § 2 Deutscher Bundestag
  6. § 3 Bundesrat
  7. § 4 Bundesverfassungsgericht
  8. § 5 Deutsche Bundesbank
  9. § 5a Oberste Bundesbehörden
  10. § 5b Geschäftsbereiche der obersten Bundesbehörden
  11. § 6 Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat
  12. § 6a Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat
  13. § 7 Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
  14. § 8 Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Gesundheit
  15. § 9 Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
  16. Zweiter Abschnitt · Feststellung des nichtöffentlichen Bereichs
  17. § 9a Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat
  18. § 10 Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
  19. § 10a Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit
  20. § 11 Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur
  21. Dritter Abschnitt · Zuständigkeits- und Schlussvorschriften
  22. § 12 Zuständigkeit