Gesetze / Sicherheitsüberprüfungsfeststellungsverordnung SÜFV § 6 Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat Historische Fassung — Stand 25.01.2021 bis 09.02.2023. Zur aktuellen Fassung → Lebenswichtige Einrichtung ist der Leitungsbereich für den Zivil- und Katastrophenschutz.