Gesetze / Sicherheitsüberprüfungsfeststellungsverordnung SÜFV § 6 Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat Historische Fassung — Stand 01.07.2020 bis 25.01.2021. Zur aktuellen Fassung → Lebenswichtige Einrichtung ist der Leitungsbereich für den Zivil- und Katastrophenschutz.