Gesetze / Sicherheitsüberprüfungsfeststellungsverordnung

SÜFV

§ 6a Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern

Lebenswichtige Einrichtungen sind im Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern

1.
das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe und die Bundesanstalt Technisches Hilfswerk;
2.
die Bundesanstalt für den Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben.
§ 6 § 7