Gesetze / Soldatenversorgungsgesetz SVG § 89b Historische Fassung — Stand 10.06.2019 bis 16.08.2019. Zur aktuellen Fassung → Auf die Versorgungsbezüge der Berufssoldaten, der Soldaten auf Zeit und ihrer Hinterbliebenen sind die §§ 70 und 71 des Beamtenversorgungsgesetzes entsprechend anzuwenden.