Gesetze / Soldatenversorgungsgesetz SVG § 89b Anpassung der Versorgungsbezüge Historische Fassung — Stand 16.08.2019 bis 01.01.2025. Zur aktuellen Fassung → Auf die Versorgungsbezüge der Berufssoldaten, der Soldaten auf Zeit und ihrer Hinterbliebenen sind die §§ 70 und 71 des Beamtenversorgungsgesetzes entsprechend anzuwenden.