Gesetze / Soldatenversorgungsgesetz

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§ 89c Sonderzahlungen zur Abmilderung gestiegener Verbraucherpreise im Jahr 2023

Auf die früheren Berufssoldaten, Soldaten auf Zeit und ihre Hinterbliebenen ist § 72 des Beamtenversorgungsgesetzes entsprechend anzuwenden.

§ 89b § 90