Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung zur Übertragung der Zuständigkeiten und der Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach dem Öko-Landbaugesetz
Öko-Landbau-ZuständigkeitsV§ 2
Die der Landesregierung durch § 2 Absatz 3 Satz 1 des Öko-Landbaugesetzes erteilte Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen wird auf das für Landwirtschaft zuständige Mitglied der Landesregierung übertragen.