Rechtsprechung / Amtsgericht Köln
Amtsgericht Köln Beschluss vom 11.09.2007 – 134 C 394/06
ECLI:DE:AGK:2007:0911.134C394.06.00
Tenor
Die Erinnerung der Beklagten vom 25.07.07 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des AG Köln vom 18.07.07 – 134 C 394/06 – wird auf Kosten der Beklagten zurückge-wiesen.
Gründe
Im Kostenfestsetzungsbeschluss konnte keine weitere Anrechnung einer hälftigen Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr gem Teil 3, Vorbem.3 zu VV 3100 RVG erfolgen. Die Klägerin hatte zwar die volle Geschäftsgebühr in Höhe von 130,50 € eingeklagt, jedoch ist dem Kläger im Teil- und Schlussurteil vom 27.03.07 nur ein Drittel der eingeklagten Gebühr - 43,50 € - zugesprochen worden. Nur dieser von der Beklagten dem Kläger zu erstattende Teil der Geschäftsgebühr ist anteilig auf die Verfahrensgebühr anzurechnen, unabhängig davon in welcher Höhe der Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen seinen Mandanten einen Vergütungsanspruch hat.
Dementsprechend war im Kostenfestsetzungsbeschluss nur 0.65 dieser titulierten Geschäftsgebühr, mithin 18,42 € zu berücksichtigen.
Die Entscheidung darüber, ob eine Geschäftsgebühr in voller Höhe entstanden ist, und ob diese Gebühr zu erstatten ist, obliegt zudem nicht dem Rechtspfleger im Rahmen der Kostenfestsetzung; eine derartige Entscheidung kann nur durch das Prozessgericht nach Klageerhebung ergehen (vgl. BGH Beschluss vom 14.03.2007 VIII ZR 184/06 und 07.03.07 VIII ZR 86/06).
Die Erinnerung ist daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen
Beschwerdewert: 9,65 €