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BGH Beschluss vom 11.01.2000 – 4 StR 611/99
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
11. Januar 2000
in der Strafsache
gegen
wegen schwerer räuberischer Erpressung
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-
desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. Januar 2000
einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Essen vom 19. Juli 1999 wird als unbegründet verwor-
fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-
rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ange-
klagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Senat stellt je-
doch klar, daß der Angeklagte A., wie sich aus der nach § 274
StPO maßgebenden Sitzungsniederschrift ergibt (vgl. BGHR
StPO § 274 Beweiskraft 10; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO
44. Aufl. § 268 a Rdn. 18 m.w.N.), entgegen dem Tenor des
schriftlichen Urteils zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren
und sechs Monaten verurteilt ist.
Im Hinblick auf die Ausführungen in dem Schriftsatz des Ver-
teidigers vom 20. Dezember 1999 bemerkt der Senat:
Daß das Landgericht die Maskierung des Mittäters bei der Tat
Als Ausdruck hoher krimineller Energie angesehen und straf-
schärfend gewertet hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden. So-
weit aus der Entscheidung des Senats vom 11. März 1997
- 4 StR 25/97 - Gegenteiliges entnommen werden könnte, hält
der Senat nicht daran fest; er stimmt vielmehr der Entschei-
dung des 5. Strafsenats vom 5. November 1997 - 5 StR 504/97
(StV 1998, 652, 653) zu.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Meyer-Goßner Maatz Kuckein
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Ernemann