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BGH Beschluss vom 13.07.2000 – 4 StR 230/00

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 230/00

BESCHLUSS

vom

13. Juli 2000

in der Strafsache

gegen

wegen schweren Raubes

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des General-

bundesanwalts und des Beschwerdeführers am 13. Juli 2000 gemäß § 349

Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Halle vom 7. Februar 2000 im Strafausspruch mit den

Feststellungen aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-

tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-

wiesen.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes zu einer

Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und

materiellen Rechts. Das Rechtsmittel ist im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO un-

begründet, soweit es sich gegen den Schuldspruch richtet. Der Strafausspruch

kann jedoch nicht bestehenbleiben.

Das Landgericht hat trotz der nur geringen Beute (ca. 200 DM Bargeld),

der finanziell angespannten Situation des Angeklagten, des (geringen) Um-

fangs der angewendeten Gewalt und des spontanen Tatentschlusses einen

minder schweren Fall gemäß § 250 Abs. 3 StGB verneint. Hierbei hat es

– ebenso wie bei der Bemessung des Strafe – ”die erhebliche kriminelle Ener-

gie und die rechtsfeindliche Einstellung" des aus Liberia stammenden Ange-

klagten strafschärfend gewertet und dazu ausgeführt (UA 14):

"Er ging bei Durchführung der Tat an ein(em) Ort, an dem er als Stamm- kunde bekannt war, offensichtlich davon aus, seine Identifizierung sei für Europäer nicht möglich, weshalb er für seine Tat nicht zur Rechenschaft gezogen werden könne. Deshalb fühlte er sich in der unmittelbaren Nä- he des Asylbewerberheimes, in dem er sich unter andere Schwarzafri- kaner begeben konnte, so sicher, daß er nach Beendigung der Tat noch kurz am Tatort verblieb, um noch die bestellte Speise entgegenzuneh- men."

Diese Erwägungen begegnen in mehrfacher Hinsicht durchgreifenden

rechtlichen Bedenken:

Zwar ist es rechtlich zulässig, die planmäßige Verminderung seines

Überführungsrisikos als Ausdruck erheblicher krimineller Energie des Täters

anzusehen und strafschärfend zu werten (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 Tatum-

stände 17 m.N.; BGH, Beschl. v. 11. Januar 2000 - 4 StR 611/99). Dies setzt

aber voraus, daß der Täter besondere Vorkehrungen trifft, um das Überfüh-

rungsrisiko zu mindern, etwa daß er sich maskiert (vgl. BGH aaO) oder auf an-

dere Weise sein Aussehen verändert, Handschuhe trägt, die Kleidung oder das

Fluchtfahrzeug wechselt. Als eine solche, über die bloße Tatbestandserfüllung

hinausgehende, die Tat nach der ”Art der Ausführung” ( § 46 Abs. 2 StGB) prä-

gende, Verschleierungshandlung kann jedoch das bloße Ausnutzen des ihm

von der Natur vorgegebenen und ihm deshalb nicht vorwerfbaren äußeren Er-

scheinungsbildes nicht gewertet werden. Die strafschärfenden Berücksichti-

gung eines solchen in der Person des Täters liegenden Umstandes ist rechtlich

unzulässig, wenn dem Täter damit – wie hier - lediglich (nochmals) angelastet

wird, daß er die Tat überhaupt begangen hat, anstatt davon Abstand zu neh-

men (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 Wertungsfehler 14).

Soweit das Landgericht angenommen hat, der Angeklagte sei

”offensichtlich” davon ausgegangen, "seine Identifizierung sei für Europäer

nicht möglich," beruht die Beweiswürdigung nicht auf einer tragfähigen, ver-

standesmäßig einsehbaren Tatsachengrundlage, sondern erweist sich die vom

Landgericht insoweit gezogene Schlußfolgerung - wie die Revision zu Recht

rügt - als bloße Vermutung, die letztlich nicht mehr als einen Verdacht zu be-

gründen vermag (vgl. BGHR StPO § 261 Vermutung 11 m.N.). Die dieser An-

nahme zugrundeliegenden Erwägungen sind zudem in sich widersprüchlich.

Der Angeklagte war Stammkunde bei der Tankstelle (dem Tatort) und mußte

jedenfalls – wie es auch geschah - mit der Identifizierung durch die zur Tatzeit

in dem Nachtschalter der Tankstelle arbeitende Frau H. rechnen, bei der

er unmittelbar vor Begehung der Tat eine Pizza bestellt hatte. Bei dieser

Sachlage ist es keineswegs "offensichtlich", daß der Angeklagte darauf ver-

traute, seine Identifizierung sei nicht möglich.

Maatz Kuckein Athing

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Ernemann