BGH Urteil vom 13.01.2000 – III ZR 294/98
III. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 13. Januar 2000 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 13. Januar 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter
Dr. Wurm, Streck, Schlick und Dörr
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 8. Zivilse-
nats des Oberlandesgerichts München vom 25. Juni 1998
aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entschei-
dung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an
das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger nimmt den Beklagten aus abgetretenem Recht des Dr. G. auf
Rückzahlung einer geleisteten Provision in Anspruch.
Der Zedent und seine Ehefrau kauften durch notariellen Vertrag vom
24. Juni 1992 von der durch den Beklagten vertretenen G. GmbH einen Mitei-
gentumsanteil an einem Grundstück in G. mit einer noch zu errichtenden Woh-
neinheit. Die Verkäuferin behielt sich das Recht vor, von diesem Vertrag bis
zum 13. Juli 1992 ohne Angabe von Gründen zurückzutreten. Dieses Recht
übte sie fristgemäß mit Schreiben an den Zedenten und dessen Ehefrau aus.
Zuvor hatte der Zedent zu Händen des Beklagten eine Zahlung von
150.000 DM geleistet, deren Zweck und Empfänger unter den Parteien streitig
sind. Nach dem Scheitern des Kaufvertrages nahm der Zedent zunächst die
G. GmbH auf Rückzahlung in Anspruch und erwirkte gegen sie ein rechtskräfti-
ges Versäumnisurteil. Von der 1994 in Konkurs geratenen GmbH sind Zahlun-
gen jedoch nicht zu erlangen.
Der Kläger verlangt nunmehr kraft abgetretenen Rechts Zahlung von
dem Beklagten und trägt dazu vor: Der Zedent habe den Betrag von
150.000 DM auf Verlangen des Beklagten an diesen selbst geleistet, damit der
Beklagte einen bestandskräftigen Kaufvertrag herbeiführe. Da dies nicht ge-
lungen sei, sei der Beklagte zur Rückzahlung verpflichtet.
Der Beklagte bestreitet, daß die Zahlung für ihn persönlich bestimmt
gewesen sei, und behauptet, es habe sich um eine Anzahlung auf den Kauf-
preis gehandelt, die der Verkäuferin zugeflossen sei.
Das Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß zur Zahlung verur-
teilt; das Oberlandesgericht hat die Klage abgewiesen. Mit der Revision ver-
folgt der Kläger seinen Anspruch gegen den Beklagten weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet.
1.
Das Berufungsgericht erblickt in der vom Kläger behaupteten Absprache
zwischen dem Zedenten und dem Beklagten, aufgrund deren die unstreitige
Zahlung der 150.000 DM erbracht worden sein soll, einen Maklervertrag oder
einen Vertrag eigener Art, der auf das Ziel gerichtet war, "den Bestand des
Kaufvertrages zu vermitteln". Diese Betrachtungsweise ist im rechtlichen An-
satz nicht zu beanstanden.
2.
Mit prozeßleitender Verfügung vom 29. April 1998 hatte das Berufungs-
gericht dem Kläger aufgegeben, zum Rechtsgrund der Zahlung und dessen
etwaigem Wegfall näher vorzutragen. Dieser Auflage war der Kläger mit
Schriftsatz vom 15. Mai 1998 wie folgt nachgekommen: Nach Auskunft des Be-
klagten sei die betreffende Immobilie bereits an einen anderen Interessenten
"verkauft" gewesen; eine notarielle Beurkundung mit jenem Interessenten habe
jedoch noch nicht stattgefunden. Deshalb habe der Beklagte dem Zedenten
erklärt, daß er ihm dieses konkrete Haus verschaffen könne, wenn er das
streitbefangene "Handgeld" in bar persönlich erhalte. Hieraus hat das Beru-
fungsgericht gefolgert, der Beklagte habe es nicht übernommen, einen Rücktritt
der GmbH schlechthin, also aus welchen Gründen immer er ausgeübt werden
möge, zu verhindern. Die Erklärung des Beklagten sei objektiv vielmehr dahin-
gehend auszulegen, daß er einen wegen des "Verkaufs" an den Dritten erfol-
genden Rücktritt der GmbH zu verhindern versprochen habe. Daß aber die
GmbH im Hinblick auf den "Verkauf" an den Dritten, also um das Grundstück
ungehindert diesem übertragen zu können, zurückgetreten sei, habe der Klä-
ger nicht behauptet. Damit fehle es an der Behauptung, daß der Beklagte die
versprochene Leistung nicht oder nicht ordnungsgemäß erbracht und die Ver-
gütung deshalb nicht verdient habe.
Hiergegen wendet sich die Revision des Klägers mit Recht.
3.
Der Kläger hatte im Berufungsrechtzug durchgängig vorgetragen, der
Beklagte habe erklärt, den Käufern (Ehepaar Dr. G.) das Eigentum an der Im-
mobilie nur dann verschaffen zu können, wenn die Zahlung an ihn geleistet
werde, da der Erwerb aufgrund des zugunsten des Verkäufers im Kaufvertrag
vereinbarten Rücktrittsrechts noch nicht gesichert gewesen sei. Dieser Sach-
vortrag war nicht nur in der Berufungserwiderung vom 28. April 1998 enthalten,
sondern wurde sinngemäß auch in dem auf die Auflage des Berufungsgerichts
eingereichten Schriftsatz vom 15. Mai 1998 wiederholt, in dem der Kläger noch
einmal ausdrücklich klarstellte, der Zedent habe den Beklagten persönlich mit
dem streitbefangenen Betrag honorieren wollen, wenn er den Abschluß eines
bestandskräftigen Kaufvertrages herbeiführe. Unter diesen Umständen ent-
behrt die Annahme des Berufungsgerichts, die Zahlung habe lediglich dazu
dienen sollen, den anderweitigen Verkauf der Immobilie an einen Dritten zu
verhindern, einer hinreichenden Grundlage. Der Hinweis auf den anderweitigen
Verkaufsinteressenten sollte nur erläutern, wieso überhaupt die Gefahr be-
stand, daß das Rücktrittsrecht ausgeübt werde. Keineswegs aber sollte damit
gesagt werden, daß der Beklagte die bezahlten 150.000 DM "ohne jedes Wenn
und Aber" sollte behalten dürfen, wenn das Rücktrittsrecht aus sonstigen, nicht
auf der anderweitigen Veräußerung beruhenden Gründen ausgeübt wurde.
4.
Auf die vorliegende Fallkonstellation sind - gleichgültig, ob man die vom
Kläger behauptete Vereinbarung zwischen dem Zedenten und dem Beklagten
als einen Maklervertrag oder als einen maklervertragsähnlichen Vertrag eige-
ner Art ansieht - die Grundsätze anwendbar, die in der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs zu der Frage entwickelt worden sind, wie sich ein im
Hauptvertrag vereinbartes Rücktrittsrecht auf den Provisionsanspruch des
Maklers auswirkt.
a) Hier hatte sich die Verkäuferin im Hauptvertrag ein zeitlich befristetes,
aber sonst an keine Voraussetzung gebundenes Rücktrittsrecht ausbedungen.
In einem solchen Fall entsteht die Provisionspflicht erst dann, wenn die Frist
abgelaufen ist, ohne daß die rücktrittsberechtigte Partei ihr Recht ausgeübt
hat. Diese Ausnahme wird durch die Überlegung gerechtfertigt, daß in einem
solchen Fall eine echte vertragliche Bindung erst in dem Zeitpunkt begründet
wird, in dem der Rücktrittsberechtigte sein Rücktrittsrecht nicht mehr ausüben
kann. Dieser Fall ist deshalb ebenso zu behandeln wie der, in dem ein Vertrag
unter einer aufschiebenden Bedingung abgeschlossen wird (§ 652 Abs. 1
Satz 2 BGB; Senatsurteil vom 20. Februar 1997 - III ZR 81/91 = NJW 1997,
1583 m.w.N.).
b) Dies bedeutete, daß die nach der Behauptung des Klägers an den
Beklagten geleistete Provision erst dann endgültig verdient gewesen wäre,
wenn der Rücktritt nicht ausgeübt worden wäre. Da die Verkäuferin hier den
Rücktritt aber doch ausgeübt hatte, ist der Beklagte - auch ohne besondere
Absprache - aus ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 Abs. 1 BGB) zur
Rückzahlung der erhaltenen Leistung verpflichtet.
c) Einer persönlichen Inanspruchnahme des Beklagten steht auch nicht
entgegen, daß der Zedent bereits gegen die Verkäuferin ein rechtskräftiges
Versäumnisurteil auf Rückzahlung erwirkt hat. Die Rechtskraft jenes Urteils
wirkt nicht zugunsten oder zu Lasten des jetzigen Beklagten. Auch ein
schutzwürdiges Vertrauen dahin, nicht persönlich in Anspruch genommen zu
werden, wurde durch den Ausgang jenes Verfahrens für den Beklagten nicht
begründet.
5.
Im Ergebnis ist festzustellen, daß der Kläger einen Bereicherungsan-
spruch schlüssig vorgetragen hat. Es kommt somit darauf an, ob der Sachvor-
trag des Klägers zutrifft und sich beweisen läßt oder ob die Leistung als An-
zahlung auf den Kaufpreis an die Verkäuferin (die später in Konkurs gefallene
GmbH) erbracht worden ist. Insoweit bedarf der Sachverhalt weiterer Aufklä-
rung.
Rinne
Wurm
Streck
Schlick
Dörr