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BGH Urteil vom 13.01.2000 – III ZR 294/98

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 13. Januar 2000 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 13. Januar 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter

Dr. Wurm, Streck, Schlick und Dörr

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 8. Zivilse-

nats des Oberlandesgerichts München vom 25. Juni 1998

aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entschei-

dung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an

das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Kläger nimmt den Beklagten aus abgetretenem Recht des Dr. G. auf

Rückzahlung einer geleisteten Provision in Anspruch.

Der Zedent und seine Ehefrau kauften durch notariellen Vertrag vom

24. Juni 1992 von der durch den Beklagten vertretenen G. GmbH einen Mitei-

gentumsanteil an einem Grundstück in G. mit einer noch zu errichtenden Woh-

neinheit. Die Verkäuferin behielt sich das Recht vor, von diesem Vertrag bis

zum 13. Juli 1992 ohne Angabe von Gründen zurückzutreten. Dieses Recht

übte sie fristgemäß mit Schreiben an den Zedenten und dessen Ehefrau aus.

Zuvor hatte der Zedent zu Händen des Beklagten eine Zahlung von

150.000 DM geleistet, deren Zweck und Empfänger unter den Parteien streitig

sind. Nach dem Scheitern des Kaufvertrages nahm der Zedent zunächst die

G. GmbH auf Rückzahlung in Anspruch und erwirkte gegen sie ein rechtskräfti-

ges Versäumnisurteil. Von der 1994 in Konkurs geratenen GmbH sind Zahlun-

gen jedoch nicht zu erlangen.

Der Kläger verlangt nunmehr kraft abgetretenen Rechts Zahlung von

dem Beklagten und trägt dazu vor: Der Zedent habe den Betrag von

150.000 DM auf Verlangen des Beklagten an diesen selbst geleistet, damit der

Beklagte einen bestandskräftigen Kaufvertrag herbeiführe. Da dies nicht ge-

lungen sei, sei der Beklagte zur Rückzahlung verpflichtet.

Der Beklagte bestreitet, daß die Zahlung für ihn persönlich bestimmt

gewesen sei, und behauptet, es habe sich um eine Anzahlung auf den Kauf-

preis gehandelt, die der Verkäuferin zugeflossen sei.

Das Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß zur Zahlung verur-

teilt; das Oberlandesgericht hat die Klage abgewiesen. Mit der Revision ver-

folgt der Kläger seinen Anspruch gegen den Beklagten weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet.

1.

Das Berufungsgericht erblickt in der vom Kläger behaupteten Absprache

zwischen dem Zedenten und dem Beklagten, aufgrund deren die unstreitige

Zahlung der 150.000 DM erbracht worden sein soll, einen Maklervertrag oder

einen Vertrag eigener Art, der auf das Ziel gerichtet war, "den Bestand des

Kaufvertrages zu vermitteln". Diese Betrachtungsweise ist im rechtlichen An-

satz nicht zu beanstanden.

2.

Mit prozeßleitender Verfügung vom 29. April 1998 hatte das Berufungs-

gericht dem Kläger aufgegeben, zum Rechtsgrund der Zahlung und dessen

etwaigem Wegfall näher vorzutragen. Dieser Auflage war der Kläger mit

Schriftsatz vom 15. Mai 1998 wie folgt nachgekommen: Nach Auskunft des Be-

klagten sei die betreffende Immobilie bereits an einen anderen Interessenten

"verkauft" gewesen; eine notarielle Beurkundung mit jenem Interessenten habe

jedoch noch nicht stattgefunden. Deshalb habe der Beklagte dem Zedenten

erklärt, daß er ihm dieses konkrete Haus verschaffen könne, wenn er das

streitbefangene "Handgeld" in bar persönlich erhalte. Hieraus hat das Beru-

fungsgericht gefolgert, der Beklagte habe es nicht übernommen, einen Rücktritt

der GmbH schlechthin, also aus welchen Gründen immer er ausgeübt werden

möge, zu verhindern. Die Erklärung des Beklagten sei objektiv vielmehr dahin-

gehend auszulegen, daß er einen wegen des "Verkaufs" an den Dritten erfol-

genden Rücktritt der GmbH zu verhindern versprochen habe. Daß aber die

GmbH im Hinblick auf den "Verkauf" an den Dritten, also um das Grundstück

ungehindert diesem übertragen zu können, zurückgetreten sei, habe der Klä-

ger nicht behauptet. Damit fehle es an der Behauptung, daß der Beklagte die

versprochene Leistung nicht oder nicht ordnungsgemäß erbracht und die Ver-

gütung deshalb nicht verdient habe.

Hiergegen wendet sich die Revision des Klägers mit Recht.

3.

Der Kläger hatte im Berufungsrechtzug durchgängig vorgetragen, der

Beklagte habe erklärt, den Käufern (Ehepaar Dr. G.) das Eigentum an der Im-

mobilie nur dann verschaffen zu können, wenn die Zahlung an ihn geleistet

werde, da der Erwerb aufgrund des zugunsten des Verkäufers im Kaufvertrag

vereinbarten Rücktrittsrechts noch nicht gesichert gewesen sei. Dieser Sach-

vortrag war nicht nur in der Berufungserwiderung vom 28. April 1998 enthalten,

sondern wurde sinngemäß auch in dem auf die Auflage des Berufungsgerichts

eingereichten Schriftsatz vom 15. Mai 1998 wiederholt, in dem der Kläger noch

einmal ausdrücklich klarstellte, der Zedent habe den Beklagten persönlich mit

dem streitbefangenen Betrag honorieren wollen, wenn er den Abschluß eines

bestandskräftigen Kaufvertrages herbeiführe. Unter diesen Umständen ent-

behrt die Annahme des Berufungsgerichts, die Zahlung habe lediglich dazu

dienen sollen, den anderweitigen Verkauf der Immobilie an einen Dritten zu

verhindern, einer hinreichenden Grundlage. Der Hinweis auf den anderweitigen

Verkaufsinteressenten sollte nur erläutern, wieso überhaupt die Gefahr be-

stand, daß das Rücktrittsrecht ausgeübt werde. Keineswegs aber sollte damit

gesagt werden, daß der Beklagte die bezahlten 150.000 DM "ohne jedes Wenn

und Aber" sollte behalten dürfen, wenn das Rücktrittsrecht aus sonstigen, nicht

auf der anderweitigen Veräußerung beruhenden Gründen ausgeübt wurde.

4.

Auf die vorliegende Fallkonstellation sind - gleichgültig, ob man die vom

Kläger behauptete Vereinbarung zwischen dem Zedenten und dem Beklagten

als einen Maklervertrag oder als einen maklervertragsähnlichen Vertrag eige-

ner Art ansieht - die Grundsätze anwendbar, die in der Rechtsprechung des

Bundesgerichtshofs zu der Frage entwickelt worden sind, wie sich ein im

Hauptvertrag vereinbartes Rücktrittsrecht auf den Provisionsanspruch des

Maklers auswirkt.

a) Hier hatte sich die Verkäuferin im Hauptvertrag ein zeitlich befristetes,

aber sonst an keine Voraussetzung gebundenes Rücktrittsrecht ausbedungen.

In einem solchen Fall entsteht die Provisionspflicht erst dann, wenn die Frist

abgelaufen ist, ohne daß die rücktrittsberechtigte Partei ihr Recht ausgeübt

hat. Diese Ausnahme wird durch die Überlegung gerechtfertigt, daß in einem

solchen Fall eine echte vertragliche Bindung erst in dem Zeitpunkt begründet

wird, in dem der Rücktrittsberechtigte sein Rücktrittsrecht nicht mehr ausüben

kann. Dieser Fall ist deshalb ebenso zu behandeln wie der, in dem ein Vertrag

unter einer aufschiebenden Bedingung abgeschlossen wird (§ 652 Abs. 1

Satz 2 BGB; Senatsurteil vom 20. Februar 1997 - III ZR 81/91 = NJW 1997,

1583 m.w.N.).

b) Dies bedeutete, daß die nach der Behauptung des Klägers an den

Beklagten geleistete Provision erst dann endgültig verdient gewesen wäre,

wenn der Rücktritt nicht ausgeübt worden wäre. Da die Verkäuferin hier den

Rücktritt aber doch ausgeübt hatte, ist der Beklagte - auch ohne besondere

Absprache - aus ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 Abs. 1 BGB) zur

Rückzahlung der erhaltenen Leistung verpflichtet.

c) Einer persönlichen Inanspruchnahme des Beklagten steht auch nicht

entgegen, daß der Zedent bereits gegen die Verkäuferin ein rechtskräftiges

Versäumnisurteil auf Rückzahlung erwirkt hat. Die Rechtskraft jenes Urteils

wirkt nicht zugunsten oder zu Lasten des jetzigen Beklagten. Auch ein

schutzwürdiges Vertrauen dahin, nicht persönlich in Anspruch genommen zu

werden, wurde durch den Ausgang jenes Verfahrens für den Beklagten nicht

begründet.

5.

Im Ergebnis ist festzustellen, daß der Kläger einen Bereicherungsan-

spruch schlüssig vorgetragen hat. Es kommt somit darauf an, ob der Sachvor-

trag des Klägers zutrifft und sich beweisen läßt oder ob die Leistung als An-

zahlung auf den Kaufpreis an die Verkäuferin (die später in Konkurs gefallene

GmbH) erbracht worden ist. Insoweit bedarf der Sachverhalt weiterer Aufklä-

rung.

Rinne

Wurm

Streck

Schlick

Dörr