BGH Urteil vom 14.04.2005 – III ZR 254/04
III. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 14. April 2005 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 14. April 2005 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter
Streck, Dr. Kapsa, Galke und Dr. Herrmann
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 5. Zivilkammer
des Landgerichts Karlsruhe vom 19. April 2004 aufgehoben.
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts
Pforzheim vom 17. Oktober 2003 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin vermittelte dem Beklagten am 25. Mai 2000 einen Vertrag
über eine fondsgebundene Lebensversicherung bei der in Luxemburg ansäs-
sigen A. S.A. mit einer Beitragssumme von 104.664,03 DM und
einer Vertragslaufzeit von 40 Jahren einschließlich einer Beitragsfortzahlungs-
Zusatzversicherung mit Leistung bei Arbeitsunfähigkeit, Erwerbsunfähigkeit
und Arbeitslosigkeit. Bei der Lebensversicherung handelte es sich um eine so-
genannte Nettopolice, bei der die Versicherungsprämie keinen Provisionsanteil
für die Vermittlung des Vertrags enthält. Statt dessen unterzeichnete der Be-
klagte eine vorformulierte "Vermittlungsgebührenvereinbarung", in der er sich
zur
Zahlung einer Vermittlungsprovision an die Klägerin in Höhe von 8.155,80 DM,
zahlbar in 36 Monatsraten zu je 226,55 DM, sowie von weiteren monatlich
3,12 DM (1 % des dann jeweils fälligen Versicherungsbeitrags) ab dem vierten
Versicherungsjahr während der Laufzeit des Versicherungsvertrags verpflichte-
te. Im Gegenzug wurde die an den Versicherer zu leistende gesamte Prämie
während der ersten drei Jahre von 311,88 DM auf 99,87 DM gesenkt. In der
Vereinbarung heißt es unter anderem:
1. Der Handelsmakler wird vom Kunden beauftragt, ihm die nach- folgend gekennzeichneten Versicherungsverträge zu vermit- teln. Er erhält vom Kunden für jeden vermittelten Versiche- rungsvertrag eine Vermittlungsgebühr. Der Handelsmakler er- hält vom jeweiligen Versicherungsunternehmen für die Vermitt- lung des jeweiligen Versicherungsvertrages keine Vergütung.
2. Die vom Handelsmakler zu erbringende Leistung ist auf die Vermittlung des jeweiligen Versicherungsvertrages beschränkt. Eine über die Vermittlung des jeweiligen Versicherungsvertra- ges hinausgehende Beratungs- oder Betreuungspflicht ist nicht Gegenstand dieser Vereinbarung und wird vom Handelsmakler nicht geschuldet.
…
4. Der Anspruch des Handelsmaklers gegenüber dem Kunden auf Zahlung der jeweiligen Vermittlungsgebühr in den er- sten drei Versicherungsjahren … entsteht mit der Annahme des jeweiligen Versicherungsantrages durch das Versiche- rungsunternehmen, sofern der Kunde nicht nach den Be- stimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes dem je- weiligen Versicherungsvertrag widerspricht oder seinen Rücktritt vom jeweiligen Versicherungsvertrag erklärt oder
seinen Antrag widerruft. Die Vermittlungsgebührenansprü- che des Handelsmaklers … bleiben jedoch von einer Ände- rung oder vorzeitigen Beendigung des jeweiligen Versiche- rungsvertrages aus anderen Gründen unberührt.
5. Zur Sicherung der Ansprüche des Handelsmaklers auf Zahlung der jeweiligen Vermittlungsgebühr während der ersten drei Ver- sicherungsjahre … tritt der Kunde seine gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche auf Versicherungsleistungen aus dem jeweils vermittelten (Haupt-)Versicherungsvertrag … an den Handelsmakler ab, der diese Abtretung annimmt.
Versicherungsbeginn war der 1. Juli 2000. Der Beklagte zahlte über ei-
nen Treuhänder die Versicherungsprämie und die Maklercourtage bis zum Mai
2001. Danach stellte er seine Zahlungen ein. Mit der vorliegenden Klage ver-
langt die Klägerin nach Fälligstellung des Gesamtbetrags ihre restliche Vermitt-
lungsprovision für die Zeit von Juni 2001 bis Juni 2003 in Höhe von 2.493,31 €.
Der Beklagte hält die Vermittlungsgebührenvereinbarung für unwirksam und
erhebt weitere Einwände, unter anderem fehlerhafte und unvollständige Bera-
tung durch die Klägerin.
Das Amtsgericht hat den Beklagten nach dem Klageantrag verurteilt, das
Landgericht hat die Klage abgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zuge-
lassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Klageforderung weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht (5. Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe) hat
unter Hinweis auf seine in NJW-RR 2003, 1470 = VersR 2004, 110 veröffent-
lichte frühere Entscheidung im wesentlichen ausgeführt:
In diesem Urteil, dem ein dem vorliegenden Fall entsprechender Sach-
verhalt zugrunde gelegen habe, habe die Kammer den Vermittlervertrag wegen
Verstoßes der Provisionsvereinbarung gegen das dem Versicherungsnehmer
durch das Versicherungsvertragsgesetz gewährleistete Recht der jederzeitigen
Kündigung der Lebensversicherung als nach § 134 BGB nichtig angesehen.
Die Fälligkeit des ganz überwiegenden Teils der vom Versicherungsnehmer zu
zahlenden Vermittlungsprovision in den ersten Jahren der Versicherung und
die Unverfallbarkeit dieser Provision, auch wenn der Versicherungsnehmer die
Versicherung vorzeitig kündige oder in eine beitragsfreie Versicherung um-
wandele, bedeute im Ergebnis eine unzulässige Erschwerung der dem
Versicherungsnehmer gemäß § 165 Abs. 1, § 174 Abs. 1 und § 178 VVG
zwingend eingeräumten Freiheit, die Versicherung jederzeit zum Ende der
laufenden Versicherungsperiode zu kündigen oder in eine beitragsfreie
Versicherung umzuwandeln. Die Bestimmung des § 178 VVG, wonach sich der
Versicherer auf eine zum Nachteil des Versicherungsnehmers abweichende
Vereinbarung nicht berufen könne, sei ein gesetzliches Verbot zum Schutz des
Versicherungsnehmers, das nicht nur für den Versicherer, sondern auch für
den Versicherungsvermittler gelte. An dieser Rechtsprechung halte die
Kammer auch im Hinblick auf die Einwände der Klägerin fest.
Es treffe zwar zu, daß der Versicherungsnehmer sein Kündigungsrecht
auch abtreten könne, allerdings nur in dem Sinne, daß der Zessionar dann
ebenfalls ein Kündigungsrecht habe, um den durch die bisherigen Prämienzah-
lungen geschaffenen Kapitalwert (Rückkaufswert gemäß § 176 VVG) für sich
liquide zu machen. Das Kündigungsrecht des Versicherungsnehmers selbst
könne jedoch richtiger Auffassung nach nicht ausgeschlossen werden. Gesetz-
licher Grundsatz bei der Maklerprovision sei es allerdings, daß der Provisions-
anspruch mit dem Abschluß des Hauptgeschäfts entstehe und es nicht darauf
ankomme, ob der Hauptvertrag nachträglich durch Rücktritt, Kündigung, ein-
verständliche Aufhebung etc. beseitigt werde. Von diesem Grundsatz habe die
Rechtsprechung aber eine Ausnahme für den Fall gemacht, daß dem Kunden
vertraglich ein freies, an keine Voraussetzungen geknüpftes Rücktrittsrecht
eingeräumt sei. Dasselbe gelte, wenn der Hauptvertrag wie bei einer Lebens-
versicherung mit laufender Beitragszahlung in eine Mehrzahl von Leistungsab-
schnitten aufgeteilt sei, dergestalt, daß der Versicherungsnehmer für jeden Ab-
schnitt das freie Recht habe, das Wirksamwerden des Vertrags für diesen Ab-
schnitt und die folgenden Abschnitte zu beseitigen. Gegen die Anwendung der
§§ 165, 174 und 178 VVG lasse sich ferner nicht einwenden, daß eine Ver-
tragsstrafe im engeren Sinne nicht vereinbart worden sei. Die vom Gesetz ge-
währleistete Kündigungsfreiheit sei schon dann unzulässig beeinträchtigt,
wenn mit der Kündigung objektiv ein erheblicher Nachteil verknüpft sei, der
geeignet sei, den Kündigungsberechtigten von der Ausübung seines Rechts
abzuhalten. Ein derartiger Nachteil liege auch in der Provisionszahlung zu Be-
ginn der Lebensversicherung, wenn eine solche Vergütung wirtschaftlich be-
trachtet eine Gegenleistung für spätere Versicherungsperioden sei. Dabei spie-
le es keine Rolle, ob solche Zahlungen an den Versicherer oder den Versiche-
rungsvermittler erfolgten. Der Schutzzweck des § 134 BGB erfordere, daß auch
Geschäfte mit Dritten, die die Kündigungsfreiheit beeinträchtigten, nichtig sei-
en. Die mit einem Dritten für den Fall der Kündigung vereinbarte Vertragsstrafe
oder sonstige nachteilige Folgen könne das Kündigungsrecht nicht weniger
behindern oder ausschließen als eine entsprechende Vereinbarung mit dem
Versicherer. Es erscheine auch um so weniger gerechtfertigt, den Versiche-
rungsvermittler von dem Schutzzweck der §§ 165, 174 und 178 VVG auszu-
nehmen, als zwischen diesem und dem Lebensversicherer häufig eine enge
wirtschaftliche Verbindung bestehe und die Versicherung, soweit der von ihr
bestimmte Vertriebsweg Verträge unmittelbar zwischen dem Vermittler und
dem Kunden vorsehe, die Bedingungen der Vermittlungsverträge in wesentli-
chen Punkten vorgebe oder jedenfalls mitgestalte.
II.
Diese Erwägungen halten, wie der Senat bereits in seinem Urteil vom
20. Januar 2005 in dem Parallelverfahren III ZR 251/04 (VersR 2005, 406 =
ZIP 2005, 581, für BGHZ bestimmt) entschieden hat, rechtlicher Nachprüfung
nicht stand.
Danach gilt folgendes:
1.
Das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien beurteilt sich im ganzen
nach deutschem Recht, auch soweit es um Auswirkungen des Versicherungs-
vertrags auf das Vermittlungsverhältnis geht. Denn auch der Versicherungsver-
trag mit dem in Luxemburg ansässigen Versicherungsunternehmen unterliegt,
da der Beklagte als Versicherungsnehmer bei Vertragsschluß seinen gewöhn-
lichen Aufenthalt im Inland hatte, deutschem Recht (Art. 7 Abs. 2 Nr. 4
chen Aufenthalt im Inland hatte, deutschem Recht (Art. 7 Abs. 2 Nr. 4 Buchst. a
und Art. 8 EGVVG).
2.
Amtsgericht und Landgericht sind auf der Grundlage des Parteivorbrin-
gens davon ausgegangen, daß die Klägerin bei der Vermittlung des Versiche-
rungsvertrags mit dem Beklagten nicht als Handelsvertreterin (Versicherungs-
vertreterin) nach den §§ 84 ff., 92 HGB, sondern als unabhängige Versiche-
rungsmaklerin (§§ 93 ff. HGB) tätig geworden ist. Die Revision greift das als ihr
günstig nicht an. Diese Feststellungen sind daher auch für den Senat maßge-
bend. Rechtsgrundlage der Provisionsansprüche ist somit § 652 BGB.
3.
Die Frage, inwieweit ein Versicherungsmakler bei der Vermittlung einer
Lebensversicherung mit Nettopolice unmittelbar mit dem Versicherungsnehmer
eine Provisionsabrede wirksam treffen kann, ist in Rechtsprechung und Fachli-
teratur umstritten.
a) Nach der herkömmlichen Übung schließt der Versicherungsmakler
zwar - ausdrücklich oder konkludent - einen Maklervertrag stets mit dem Versi-
cherungsnehmer (so etwa Prölss/Martin/Kollhosser, VVG 27. Aufl, nach § 48
VVG Rn. 3; abweichend Reiner in Ebenroth/Boujong/Jost, HGB, § 98 Rn. 30).
Er erhält aber gleichwohl seine Provision nicht von diesem, sondern von dem
Versicherer (vgl. BGHZ 94, 356, 359), dessen Prämie freilich mit einem an-
fangs jedenfalls beträchtlichen Anteil (näher Schwintowski in Honsell [Hrsg],
Berliner Kommentar zum VVG [BK], Vorbem. §§ 159-178 Rn. 68 ff.) die an den
Makler zu entrichtende Courtage enthält (sogenannte Bruttopolice). Für diese
Zahlung gilt nach wohl allgemeiner Meinung der sogenannte "Schicksalstei-
lungsgrundsatz": Die Courtage teilt das Schicksal der Versicherungsprämie im
Guten wie im Schlechten (OLG Hamm NJW-RR 1994, 1306; OLG Saarbrücken
OLG-Report 1997, 334, 335; Bruck/Möller, VVG, 8. Aufl., Bd. I, vor §§ 43-48
Anm. 82; BK/Gruber, Anhang zu § 48 Rn. 18; Prölss/Martin/Kollhosser, aaO,
nach § 48 VVG Rn. 35; jeweils m.w.N.). Kündigt daher der Versicherungsneh-
mer den Versicherungsvertrag vor dessen Ablauf, so entfällt mit der weiteren
Prämienzahlung auch der in den künftigen Prämien enthaltene Anteil der Mak-
lerprovision.
b) Bei der im Streitfall demgegenüber nicht nur rechtlich, sondern auch
tatsächlich vorgenommenen Trennung zwischen Maklervertrag und Versiche-
rungsvertrag auch hinsichtlich der Provisionspflicht liegt es insofern anders:
Jedenfalls nach dem Inhalt der Abrede zwischen dem Makler und seinem Kun-
den soll der Anspruch auf den Maklerlohn in diesem Fall unabhängig von dem
späteren Schicksal des wirksam geschlossenen Versicherungsvertrags sein,
eine vorzeitige Kündigung der Versicherung also die Verpflichtung zur Fortzah-
lung der Courtageraten nicht berühren. Von einem Teil der Rechtsprechung
und Literatur wird die damit zumindest bei kurzer Laufzeit des Versicherungs-
vertrags verbundene Schlechterstellung des Versicherungsnehmers mit unter-
174, 178 VVG; Unwirksamkeit gemäß § 9 AGB oder § 307 BGB n.F.) für unzu-
lässig gehalten: so das Berufungsgericht in NJW-RR 2003, 1470; LG Nürn-
berg-Fürth VerBAV 1999, 322 = VersR 2000, 1235 (LS); AG Berlin-Neukölln
VersR 2003, 502 und 2003, 504 (jeweils aufgehoben durch Urteile des Landge-
richts Berlin; Anm. der Redaktion in VersR 2003, 1571 und 1574); zustimmend
Prölss/Martin/Kollhosser, aaO, nach § 48 VVG Rn. 42a. Demgegenüber bejaht
die inzwischen wohl überwiegende Meinung auch unter solchen Umständen
die Wirksamkeit einer besonderen Provisionsvereinbarung mit dem Versiche-
rungsnehmer: OLG Frankfurt a.M. VersR 2003, 1571; OLG Karlsruhe VersR
2004, 999; OLG Nürnberg VersR 2003, 1574; LG Baden-Baden, Urteil vom
12. März 2004 - 2 S 76/03 (dazu Senatsurteil vom 20. Januar 2005 - III ZR
207/04); LG Karlsruhe - 9. Zivilkammer -, Urteil vom 14. Mai 2004 - 9 S 261/03
(Revisionsverfahren III ZR 322/04); LG Paderborn NJW-RR 2004, 329; Loritz,
VersR 2004, 405, 408 ff. m.w.N.
Der Senat schließt sich der zuletzt genannten Rechtsauffassung an. Die
gegen die Gültigkeit einer solchen Provisionsabrede von der Gegenansicht
vorgebrachten Einwendungen greifen nicht durch. Infolgedessen läßt sich das
Berufungsurteil weder mit der darin gegebenen Begründung noch aus anderen
Gründen aufrechterhalten.
4.
Nichtigkeit einer Vereinbarung über die Provisionspflicht des Versiche-
rungsnehmers nach § 134 BGB, weil sie die dem Versicherungsnehmer gemäß
§ 165 Abs. 1, § 174 Abs. 1 und § 178 VVG zwingend eingeräumte Kündigungs-
freiheit erschwere, wovon das Berufungsgericht ausgeht, kommt schon von der
Rechtsfolge her nicht in Betracht. Über die vom Berufungsgericht erörterte Fra-
ge, inwieweit das Kündigungsrecht des Versicherungsnehmers durch die in
Ziff. 5 der Vertragsbedingungen vereinbarte Abtretung auf den Zessionar über-
geht und ob der Versicherungsnehmer dessen ungeachtet nach § 165 VVG
weiterhin zur Kündigung berechtigt ist, muß daher nicht entschieden werden.
Nach jenen Bestimmungen kann der Versicherungsnehmer bei Lebensversi-
cherungen mit laufender Prämienzahlung das Versicherungsverhältnis jederzeit
für den Schluß der laufenden Versicherungsperiode kündigen (§ 165 Abs. 1
VVG) oder - unter bestimmten weiteren Voraussetzungen - die Umwandlung
der Versicherung in eine prämienfreie Versicherung verlangen (§ 174 Abs. 1
VVG). Auf eine Vereinbarung, durch welche von diesen Vorschriften zum Nach-
teil des Versicherungsnehmers abgewichen wird, kann sich der Versicherer
gemäß § 178 Abs. 1 und 2 VVG nicht berufen. Diese Normen verbieten indes
nicht das Rechtsgeschäft als solches, sondern lediglich einzelne Klauseln, sie
tasten vor allem den Bestand des Versicherungsverhältnisses für die Zeit vor
der Kündigung nicht an. Demgegenüber würde eine Nichtigkeit der Provisions-
abrede gemäß § 134 BGB dem Versicherungsmakler von Anfang an jeglichen
Provisionsanspruch nehmen und damit weit über den vom Gesetz bezweckten
Schutz des Versicherungsnehmers hinausgehen. Weder der Wortlaut noch
Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung, die dem Versicherungsnehmer
lediglich eine Vertragsbeendigung oder Vertragsänderung für die Zukunft er-
möglichen soll, geben dafür eine Rechtfertigung.
5.
Für ein sittenwidrig überhöhtes Entgelt (§ 138 Abs. 1 BGB) bieten die
tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts keinen Anhalt. Daß die
Provisionszahlungen während der ersten drei Jahre die Versicherungsprämien
übersteigen, ist hierfür ohne Belang. Von dem ihm eingeräumten zweiwöchigen
Widerrufsrecht nach § 7 Abs. 1 VerbrKG und § 361a BGB hat der Beklagte
keinen Gebrauch gemacht.
6.
Die formularmäßige Klausel über eine Fortdauer der Provisionszah-
lungspflicht unabhängig von dem späteren Schicksal des Versicherungsver-
trags in Ziffer 4 der Vertragsbedingungen ist dem äußeren Erscheinungsbild
des
Vertrags nach nicht überraschend (§ 3 AGBG; jetzt § 305c Abs. 1 BGB). Sie
ist entgegen der Auffassung einzelner Instanzgerichte (LG Nürnberg-Fürth
VerBAV 1999, 322, 324; AG Berlin-Neukölln VersR 2003, 502, 503 und 2003,
504 f.) auch weder ganz noch zum Teil nach § 9 des im Streitfall gemäß
Art. 229 § 5 EGBGB noch anwendbaren AGB-Gesetzes (jetzt § 307 BGB) un-
wirksam. Eine gegen die Gebote von Treu und Glauben verstoßende unange-
messene Benachteiligung des Maklerkunden (§ 9 Abs. 1 AGBG) liegt nicht vor,
insbesondere weicht die Abrede nicht von wesentlichen Grundgedanken der
gesetzlichen Regelung ab (§ 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG).
a) Maklerlohnansprüche für die Vermittlung von Verträgen entstehen ge-
mäß § 652 Abs. 1 Satz 1 BGB bereits dann, wenn der Hauptvertrag wirksam
zustande kommt. Der weitere Bestand des nachgewiesenen oder vermittelten
Vertrags bleibt auf die Provisionsforderung grundsätzlich ohne Einfluß. Die
Zahlungspflicht des Maklerkunden entfällt deswegen im allgemeinen nicht,
wenn der vermittelte Vertrag nachträglich durch Rücktritt, Kündigung, einver-
ständliche Aufhebung oder ähnliche Rechtsgeschäfte beseitigt wird, ohne daß
dabei eine schon im Vertragsschluß selbst liegende Unvollkommenheit mitge-
wirkt hätte (vgl. nur Senatsurteil vom 14. Dezember 2000 - III ZR 3/00 - NJW
2001, 966, 967).
Davon weicht die hier in Rede stehende Vertragsklausel nicht ab. Es
handelt sich für die ersten drei Jahre um eine reine Abschlußprovision, die kein
Betreuungsentgelt enthält. Die Bestimmung knüpft an einen wirksamen Ab-
schluß des Versicherungsvertrags an und erklärt spätere Änderungen oder
eine vorzeitige Beendigung dieses Vertrags für provisionsunschädlich. Zu der-
artigen nachträglichen Rechtsgeschäften, die den Vergütungsanspruch des
Maklers nicht berühren, gehört auch eine Kündigung des Versicherungsver-
trags nach § 165 VVG oder die Umwandlung in eine prämienfreie Versicherung
gemäß § 174 VVG. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts steht eine
solche Kündigung einem zeitlich befristeten, aber sonst an keine Vorausset-
zungen gebundenen Rücktrittsrecht, bei dem eine echte vertragliche Bindung
erst in dem Zeitpunkt begründet wird, an dem das Rücktrittsrecht nicht mehr
ausgeübt werden kann (Senatsurteile vom 20. Februar 1997 - III ZR 208/95 -
NJW 1997, 1581, 1582 und vom 13. Januar 2000 - III ZR 294/98 - NJW-RR
2000, 1302, 1303), nicht gleich. Das Versicherungsverhältnis läßt sich auch
nicht, wie das Berufungsgericht weiter meint, in eine Kette periodisch aufein-
ander folgender Teile aufspalten, so daß ein Makleranspruch für die späteren
Perioden jeweils erst mit Nichtausübung des Kündigungsrechts nach § 165
VVG entstünde.
b) Die bei Lebensversicherungen den Versicherungsnehmer begünsti-
genden, bereits erörterten gesetzlichen Vorschriften der §§ 165, 174 und 178
VVG können neben § 652 BGB nicht als Vergleichsmaßstab herangezogen
werden. Sie richten sich ausschließlich an das Versicherungsunternehmen und
setzen inhaltlich auch ein Dauerschuldverhältnis voraus, dessen Vorausset-
zungen (eigene Leistungsfähigkeit, persönliche Beziehungen zu anderen) sich
während der regelmäßig langjährigen Laufzeit eines Lebensversicherungsver-
trags grundlegend ändern können, so daß mit Rücksicht hierauf das Versiche-
rungsverhältnis vorzeitig kündbar sein soll (Motive zum VVG, Nachdruck 1963,
S. 224; BK/Schwintowski, § 165 Rn. 1). Derartige Umstände bestehen bei ei-
nem auf einmaligen Leistungsaustausch gerichteten Maklervertrag entweder
nicht oder sie haben jedenfalls nicht ein solches Gewicht, daß wie im Versiche-
rungsverhältnis ein den §§ 165 und 174 VVG entsprechender Eingriff in die
Vertragsfreiheit geboten wäre. Das gilt selbst dann, wenn dem Maklerkunden
- wie hier - die Möglichkeit eingeräumt wird, die Provision über insgesamt drei
Jahre in monatlichen Raten zu tilgen. Richtig ist, daß mit dem Abschluß einer
Nettopolice und der damit einhergehenden unmittelbaren Provisionspflicht des
Versicherungsnehmers eine vorzeitige Kündigung der Lebensversicherung tat-
sächlich erschwert werden kann, weil sie an der Verpflichtung zur Weiterzah-
lung der Maklerprovision nichts ändert. Ob diese Folge aus Gründen des Ver-
braucherschutzes rechtspolitisch bedenklich ist oder ob eine solche Vertrags-
gestaltung umgekehrt wegen der ihr innewohnenden Transparenz zu begrüßen
ist (vgl. Loritz, VersR 2004, 405 f., 409, 410), hat der Senat nicht zu entschei-
den. Derartigen Erschwernissen zu begegnen, ist jedenfalls nicht Aufgabe der
Vorschriften des Versicherungsvertragsgesetzes. Sie können bei einem Direkt-
anspruch des Maklers gegen den Versicherungsnehmer auch sonst nicht als
treuwidrige Benachteiligung des Kunden angesehen werden. Selbst bei einer
Bruttopolice ist im übrigen eine Kündigung des Versicherungsvertrags während
der ersten zwei bis drei Jahre für den Versicherungsnehmer regelmäßig mit
erheblichen Verlusten verbunden. Sofern dies im Versicherungsvertrag hinrei-
chend transparent vereinbart ist, dürfen die einmaligen Abschlußkosten zu ei-
nem wesentlichen Anteil mit den ersten Versicherungsprämien verrechnet wer-
den mit der Folge, daß der Rückkaufswert des Vertrags so lange gegen Null
geht (vgl. BGHZ 147, 354, 363 ff.; Bruck/Möller/Winter, aaO, Bd. V/2 Anm. G
399; Prölss/Martin/Kollhosser, aaO, vor § 159 VVG Rn. 53; BK/Schwintowski,
Vorbem. §§ 159-178 Rn. 68 ff.).
c) Es fehlt endlich auch an einer rechtlichen Grundlage dafür, den für die
Bruttoversicherungspolice entwickelten Grundsatz, daß die Courtage des Ver-
sicherungsmaklers das Schicksal der Versicherungsprämie teilt, mit dem Land-
gericht Nürnberg-Fürth (aaO) auf die unmittelbar vom Versicherungsnehmer zu
zahlende Maklerprovision beim Abschluß einer Nettopolice zu übertragen. Be-
reits der rechtliche Ausgangspunkt dieses "Schicksalsteilungsgrundsatzes" in
§ 87a Abs. 3 Satz 2 HGB und § 92 Abs. 4 HGB (vgl. Prölss/Martin/Kollhosser,
aaO, nach § 48 VVG Rn. 35) - d.h. aus dem Handelsvertreterrecht entnomme-
nen Vorschriften - macht deutlich, daß es bei jener Regelung lediglich um eine
Risikoverteilung zwischen dem Unternehmer und dem von ihm aus den Gewin-
nen des vermittelten Geschäfts entlohnten Vermittler bei Störungen in der Aus-
führung des Vertrags geht. Für einen Risikoausgleich solcher Art ist im Ver-
hältnis zwischen dem Versicherungsmakler und seinem Kunden schon im An-
satz kein Raum. Ebensowenig bilden der Maklervertrag und der von der Kläge-
rin vermittelte Lebensversicherungsvertrag hier allein wegen der in Ziffer 5 der
Gebührenvereinbarung enthaltenen Sicherungsabtretung der Ansprüche des
Beklagten auf die Versicherungsleistungen oder wegen der Anpassung der
Prämienhöhe für die Versicherung an die gleichzeitig zu zahlenden Raten aus
der Maklercourtage ein einheitliches Geschäft derart, daß auch die Verpflich-
tung zur ratenweisen Zahlung der Maklerprovision inhaltlich vom Fortbestand
des Hauptvertrags abhängig wäre. Es verbleibt nach alledem bei der eingangs
dargestellten grundsätzlichen Regel des § 652 Abs. 1 BGB, daß das spätere
Schicksal des nachgewiesenen oder vermittelten wirksamen Hauptvertrags den
Maklerlohnanspruch unberührt läßt.
III.
Der Rechtsstreit ist zur Endentscheidung reif; die Klage ist begründet.
Die weiteren Einwendungen des Beklagten haben die Vorinstanzen ohne
durchgreifenden Rechtsfehler zurückgewiesen.
Das gilt auch für die vom Beklagten behauptete fehlerhafte Aufklärung
und Beratung. Zu Unrecht verweist zwar das Amtsgericht darauf, daß die Klä-
gerin in Ziffer 2 ihren Vertragsbedingungen und § 1 Nr. 2 ihrer Allgemeinen
Bedingungen keine umfassende Beratungs- und Betreuungspflicht übernom-
men habe. Dieser bei objektiver Auslegung, insbesondere wörtlichem Ver-
ständnis, in der Tat vollständige Ausschluß von Beratungspflichten, selbst für
den vom Handelsmakler vermittelten Vertrag, verstößt jedenfalls in diesem
Punkt gegen § 9 AGBG und ist deswegen insoweit unwirksam. Der Versiche-
rungsmakler ist Interessenvertreter des Versicherungsnehmers und daher zu
einer umfassenden Betreuung aller Versicherungsinteressen seines Kunden
und zu einer entsprechenden Beratung in bezug auf den von ihm vermittelten
Versicherungsvertrag verpflichtet (BGHZ 94, 356, 359; BK/Gruber, Anhang zu
§ 48 Rn. 6 ff.; Prölss/Martin/Kollhosser, aaO, nach § 48 VVG Rn. 5 m.w.N.). Ob
eine dem widersprechende formularmäßige Geschäftsbedingung deshalb
schon gemäß § 3 AGBG nicht Vertragsbestandteil wird, mag dahinstehen. Zu-
mindest benachteiligt sie den Kunden entgegen den Geboten von Treu und
Glauben im Sinne des § 9 AGBG. Der Beklagte hat jedoch, wie das Amtsge-
richt hilfsweise festgestellt hat und vom Beklagten schon im Berufungsverfah-
ren nicht angegriffen und ergänzt worden ist, für die behaupteten Pflichtverlet-
zungen und falschen Zusagen des Vermittlers keinen geeigneten Beweis an-
geboten. Er kann mithin den ihm insoweit obliegenden Beweis nicht führen.
Schlick
Streck
Kapsa
Galke
Herrmann