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BGH Urteil vom 14.01.2000 – V ZR 386/98

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

Verkündet am: 14. Januar 2000 K a n i k , Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

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BGB § 497

Wird ein Wiederkaufsverhältnis beendet, lebt der Kaufvertrag wieder auf (Fortfüh-

rung von BGHZ 29, 107, 110).

BGH, Urt. v. 14. Januar 2000 - V ZR 386/98 - OLG Stuttgart

LG Ulm

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung

vom 14. Januar 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die

Richter Dr. Vogt, Tropf, Schneider und Dr. Lemke

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 13. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 17. September 1998 auf-

gehoben, soweit zum Nachteil des Klägers entschieden worden

ist.

Im Umfang der Aufhebung wird der Rechtsstreit zur anderweiten

Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revi-

sionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Mit notariellem Vertrag vom 29. Mai 1996 kaufte der Kläger von der Be-

klagten ein Hausgrundstück in V. zum Preis von 770.000 DM. Am glei-

chen Tag wurde in einer gesonderten Urkunde der Beklagten ein Wiederkaufs-

recht eingeräumt, das innerhalb von drei Jahren nach Vertragsschluß jederzeit

durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Kläger ausgeübt werden konnte.

Diesem sollten in diesem Fall die Gebühren und Kosten, die entrichtete

Grunderwerbsteuer und die mit der Finanzierung des Kaufpreises anfallenden

Notar- und Grundbuchkosten ersetzt werden. Nach der Zahlung des unter Be-

rücksichtigung einer vereinbarten Anrechnung

in Höhe von

insgesamt

120.000 DM noch verbleibenden Kaufpreises von 650.000 DM durch den Klä-

ger machte die Beklagte mit Schreiben vom 14. Juli 1997 von ihrem Wieder-

kaufsrecht Gebrauch.

Der Kläger hat Klage auf Auflassung und Bewilligung seiner Eintragung

in das Grundbuch erhoben. Während des auf Antrag beider Parteien vom

Landgericht angeordneten Ruhens des Verfahrens hat der Kläger die Beklagte

zur Zahlung des Wiederkaufpreises zuzüglich der entstandenen Kosten bis

zum 9. Februar 1998 aufgefordert. Da die Beklagte keine Zahlung leistete, hat

der Kläger schließlich mit Schreiben vom 10. Februar 1998 eine letzte Frist bis

zum 20. Februar 1998 gesetzt und mitgeteilt, daß er nach Ablauf der Frist die

"von ihm" zu erbringende Leistung ablehnen werde. Da die Beklagte auch auf

diese Aufforderung hin nicht zahlte, hat der Kläger mit Schreiben vom

23. Februar 1998 den Rücktritt vom Wiederkaufvertrag erklärt. Nach dem Wie-

dereintritt in das streitige Verfahren hat der Kläger sein Klageziel weiterver-

folgt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers hat

das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Revision

des Klägers. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe

I.

Das Berufungsgericht ist mit dem Landgericht der Ansicht, durch die

Ausübung des der Beklagten vertraglich eingeräumten Wiederkaufsrechts ha-

be sich zugleich der ursprünglich geschlossene Kaufvertrag in seiner Rechts-

wirkung erledigt. Auch wenn der Kläger später wirksam vom Wiederkaufvertrag

zurückgetreten sei, habe die hierdurch bewirkte Umgestaltung des Wieder-

kaufvertrags in ein Rückabwicklungsverhältnis nicht zum Wiederaufleben der

vertraglichen Verpflichtungen der Parteien aus dem Kaufvertrag geführt.

Dies hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nur zum Teil stand.

II.

1. Rechtlich zutreffend ist allerdings die Annahme des Berufungsge-

richts, die Beklagte habe durch die Ausübung des Wiederkaufsrechts den Ein-

tritt des Wiederkaufsfalls wirksam herbeigeführt.

a) Die Vereinbarung eines Wiederkaufsrechts im Sinne von § 497 Abs. 1

BGB stellt eine neben den eigentlichen Kaufvertrag tretende Rückkaufabrede

dar, die dem Verkäufer einen aufschiebend bedingten Anspruch auf (Rück-)

Übereignung des Kaufgegenstands gewährt. Durch die Wiederkaufserklärung

wird - unabhängig von ihrer Rechtsnatur (Staudinger/Mader, BGB [1995] Vor-

bem. zu §§ 497 ff Rdn. 7; Palandt/Putzo, BGB 59. Aufl. § 497 Rdn. 3) - der be-

reits bedingt abgeschlossene Wiederkaufvertrag mit dem Eintritt der Bedin-

gung wirksam (BGHZ 29, 107, 110 ff; 38, 369, 371; 58, 78, 80; BGB-

RGRK/Mezger, 12. Aufl. § 497 Rdn. 2; Staudinger/Mader aaO; MünchKomm-

BGB/Westermann, 3. Aufl. vor § 497 Rdn. 4; Soergel/Huber, BGB 12. Aufl. vor

§ 497 Rdn. 8, 9; Erman/Grunewald, BGB 9. Aufl. § 497 Rdn. 3; vgl. auch - al-

lerdings ohne ausdrückliche Einordnung der Wiederkaufserklärung als Aus-

übung eines Gestaltungsrechts - RGZ 69, 281 ff; 121, 367, 369 ff; RGZ 126,

308,

312;

Palandt/Putzo, aaO). Eine solche vertragliche Abrede braucht nicht in der

Kaufvertragsurkunde selbst enthalten sein, sondern kann - wie hier - auch In-

halt einer gesonderten, auf den Kaufvertrag Bezug nehmenden notariellen Ur-

kunde sein (RGZ 126, 309, 311; BGH, Senatsurt. v. 2. Februar 1951,

V ZR 15/50, LM BGB § 497 Nr. 1; Palandt/Putzo, aaO § 497 Rdn. 6).

b) Die Beklagte hat durch das Schreiben vom 14. Juli 1997 innerhalb der

vereinbarten Dreijahresfrist von ihrem Wiederkaufsrecht Gebrauch gemacht

und hierdurch wirksam den Wiederkaufsfall ausgelöst. Denn im Gegensatz zu

der Vereinbarung des Wiederkaufsrechtes unterliegt die Wiederkaufserklärung

im Hinblick auf den - auch nach der Änderung des § 313 BGB unverändert ge-

bliebenen - eindeutigen Wortlaut des § 497 Abs. 1 Satz 2 BGB und unter Be-

rücksichtigung des Umstands, daß die wesentliche Bindung der Parteien schon

mit dem der notariellen Beurkundungspflicht unterworfenen bedingten Ab-

schluß des Wiederkaufvertrags begründet wird, nicht dem Formerfordernis des

§ 313 BGB (RGZ 121, 367, 369 ff; 126, 308, 312; BGB-RGRK/Mezger, aaO

§ 497 Rdn. 6; MünchKomm-BGB/Westermann, aaO § 497 Rdn. 10; Soer-

gel/Huber, aaO § 497 Rdn. 14; Palandt/Putzo, aaO § 497 Rdn. 7; für den Fall

gemeinderechtlicher Vorschriften vgl. BGHZ 29, 107, 111 ff; vgl. hierzu auch

für den Fall eines Wiederverkaufsrechts BGHZ 140, 218, 221; a.A. Staudin-

ger/Mader, aaO § 497 Rdn. 18; Staudinger/Wufka, BGB [1995] § 313 Rdn. 78;

Wufka, DNotZ 1990, 339, 350 ff; Einsele, DNotZ 1996, 835, 859 ff).

2. Mit dem Berufungsgericht ist ferner davon auszugehen, daß die

Rechte und Pflichten aus dem ursprünglichen Kaufvertrag im Wiederkaufsfall

nicht mehr geltend gemacht werden können. Nicht gefolgt werden kann jedoch

der weiteren Annahme, daß dies auch im Fall eines Rücktritts vom Wieder-

kaufvertrag (weiter) gelten soll.

a) Der Senat hat zwar mit Urteil vom 17. Dezember 1958 (BGHZ 29,

107, 110) ausgeführt, daß mit dem Eintritt der der Wiederkaufsabrede anhaf-

tenden aufschiebenden Bedingung der Wiederkaufvertrag wirksam und damit

zugleich der ursprüngliche Kaufvertrag aufgelöst wird. Dieser rechtlichen Be-

urteilung hat sich auch die Literatur – soweit sie zu dieser Frage überhaupt

Stellung bezieht – angeschlossen (Fikentscher, Schuldrecht 9. Aufl. § 70 Rdn.

745 a; BGB-RGRK/Mezger, aaO § 497 Rdn. 2; MünchKomm-BGB/Wester-

mann, aaO § 497 Rdnr. 4, der insoweit von Erledigung spricht). Die genannte

Entscheidung betrifft einen Fall, in dem es darum ging, ob nach wirksamer

Ausübung des Wiederkaufsrechts noch ein Rücktritt vom Kaufvertrag möglich

ist. Dies hat der Senat verneint, weil der Kaufvertrag hierfür keine Grundlage

mehr bietet. Mit der hier maßgeblichen Frage, ob der Käufer nach einem

Rücktritt vom Wiederkaufvertrag wieder die Rechte aus dem alten Kaufverhält-

nis beanspruchen kann, hatte sich der Senat damals nicht zu befassen. Dies ist

jetzt zu bejahen.

b) In welchem Umfang sich das Wirksamwerden des Wiederkaufvertra-

ges auf den Kaufvertrag auswirkt, ergibt sich nicht aus dem Gesetz. Aus der

Entstehungsgeschichte läßt sich nur entnehmen, daß die Regelungen über den

Wiederkauf auf dem Gedanken beruhen, daß durch den Abschluß des Wieder-

kaufs der frühere Kauf für die Vergangenheit nicht außer Kraft tritt (Motive,

Band 2 S. 342). Die Parteien können jedoch die Auswirkungen des Wieder-

kauffalles auf den Kaufvertrag regeln. Haben sie dies nicht getan, läßt sich aus

dem auf Eingehung eines neuen Vertragsverhältnisses gerichteten Willen nur

schließen, daß die Rechtsbeziehungen mit Wirksamwerden des Wiederkaufs

nach den Konditionen dieses Schuldverhältnisses zu beurteilen sind. Dagegen

ist nicht anzunehmen, daß die Parteien den Kaufvertrag unabhängig vom

Schicksal des Wiederkaufs für die Zukunft endgültig aufheben wollten. Denn

Kauf und Wiederkauf ermöglichen durch ihre jeweils eigenständige gesetzliche

Ausgestaltung ein Nebeneinander beider Rechtsverhältnisse unter Vorrang des

Wiederkaufsrechts. Solange der Wiederkaufvertrag Geltung beansprucht, steht

einem Rückgriff auf den ursprünglichen Kaufvertrag der Einwand des Wieder-

kaufs entgegen (so wohl auch MünchKomm-BGB/Westermann, aaO). Wird das

Wiederkaufsverhältnis dagegen beendet, steht der Abwicklung des Kaufver-

trags nichts mehr im Wege. Soweit der Entscheidung vom 17. Dezember 1958

etwas anderes entnommen werden könnte, wird daran nicht festgehalten.

3. Ohne Rechtsfehler nimmt das Berufungsgericht an, der Kläger sei

wegen Zahlungsverzugs der Beklagten mit dem von ihr geschuldeten Wieder-

kaufpreis wirksam nach § 326 BGB vom Wiederkaufvertrag zurückgetreten.

a) Es ist allgemein anerkannt, daß der Wiederverkäufer nach § 326 BGB

vorgehen kann, wenn der Wiederkäufer den ihm aus dem Wiederkaufvertrag

obliegenden Pflichten nicht nachkommt (BGH, Urt. v. 23. September 1958, VIII

ZR 125/57, WM 1958, 1366; MünchKomm-BGB/Westermann, aaO § 498

Rdnr. 3).

b) Der Kläger hat mit Schreiben vom 23. Februar 1998 den Rücktritt vom

Wiederkaufvertrag erklärt. Hierzu war er berechtigt, weil die Beklagte trotz Fäl-

ligkeit des Wiederkaufpreises sowohl die ihr im Schreiben vom 28. Januar

1998 gesetzte Zahlungsfrist als auch die ihr mit Schreiben vom 10. Februar

1998 bis 20. Februar gesetzte Nachfrist mit Ablehnungsandrohung hat ver-

streichen lassen, ohne Zahlung zu leisten. Auch wenn im letztgenannten

Schreiben sowie im Rücktrittsschreiben davon die Rede ist, daß der Kläger die

“von ihm” zu erbringende Leistung im Falle der Nichtzahlung ablehnen werde,

war für die Beklagte bei der nach den §§ 133, 157, 242 BGB gebotenen Wür-

digung des Inhalts des Schreibens vom 10. Februar 1998 zweifelsfrei ersicht-

lich, daß der Kläger bei fruchtlosem Fristablauf am Wiederkaufvertrag nicht

mehr festhalten und dessen Erfüllung insgesamt ablehnen wird. Dies genügt

für eine wirksame Ablehnungsandrohung nach § 326 Abs. 1 BGB (vgl.

MünchKomm-BGB/

Emmerich, aaO § 326 Rdn. 89; Erman/Battes, aaO § 326 Rdn. 24, 25).

c) Ob die Beklagte in Höhe eines Betrags von 153.684,18 DM zur Auf-

rechnung befugt war und sich damit hinsichtlich dieses Teilbetrags möglicher-

weise nicht in Verzug befand, kann hier dahin stehen. Da die vom Kläger zu

erbringende Gegenleistung (Zustimmung zur Löschung der eingetragenen

Auflassungsvormerkung) nicht teilbar ist und der Kläger dementsprechend an

einer Teilzahlung der Beklagten kein Interesse besitzt, erstrecken sich seine

Rechte nach den §§ 326 Abs. 1 Satz 3, 325 Abs. 1 Satz 2 BGB auf das ge-

samte Schuldverhältnis. Der Kläger war also berechtigt, vom Wiederkaufver-

trag insgesamt zurückzutreten (vgl. RGZ 50, 138, 143; Palandt/Heinrichs, aaO

§ 326 Rdn. 29; Erman/Battes, aaO § 326 Rdn. 44; vgl. auch für den Fall, daß

die zu erbringende Leistung unteilbar ist, BGH, Urt. v. 27. Juni 1990,

VII ZR 72/89, NJW-RR 1990, 1462, 1464 m. w. N.).

II.

Der Senat ist zu einer abschließenden Entscheidung selbst nicht in der

Lage, weil es weiterer Feststellungen durch das Berufungsgericht bedarf. Die-

ses hat sich, von seinem Standpunkt aus folgerichtig, nicht mit der Frage be-

faßt, ob die Beklagte dem Auflassungsbegehren des Klägers ein Zurückbehal-

tungsrecht nach § 273 BGB im Hinblick auf die durch den Vollstreckungsbe-

scheid vom 17. Juni 1998 titulierte Forderung über 153.684,18 DM entgegen

setzen kann (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 10. September 1998 i. V. m.

Schriftsatz vom 30. Juli 1998). Die Beklagte hat zwar mit dieser Forderung die

Aufrechnung gegen den Wiederkaufpreisanspruch erklärt. Mit dem Rücktritt

vom Wiederkauf hat sie insoweit einen Anspruch auf Rückgewähr (§ 346

Satz 1 BGB). Deswegen kommt es darauf an, ob er besteht (rechtskräftig titu-

liert oder materiell-rechtlich begründet ist) und die nach § 273 BGB erforderli-

che Konnexität zum Auflassungsanspruch vorliegt. Daneben wird das Beru-

fungsgericht zu klären haben, ob sich die Beklagte trotz des Wortlauts der in

§ 5 des Kaufvertrags vom 29. Mai 1996 enthaltenen Klausel mit Erfolg gemäß

§ 320 BGB auf eine noch ausstehende Kaufpreisforderung in Höhe von

40.000 DM (angerechnete Kaution) berufen kann.

Wenzel

Vogt

Tropf

Schneider

Lemke