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BGH Urteil vom 13.10.2006 – V ZR 33/06

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 13. Oktober 2006 Langendörfer-Kunz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung

vom 13. Oktober 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die

Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 3. Zivilsenats des

Oberlandesgerichts Stuttgart vom 18. Januar 2006 aufgehoben.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 5. Zivilkammer

des Landgerichts Ravensburg vom 27. Juni 2005 wird zurückge-

wiesen.

Die Feststellungswiderklage wird abgewiesen.

Die Beklagten tragen die Kosten der Rechtsmittelverfahren.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Mit notariellem Vertrag vom 24. März 1997 kauften die Beklagten von der

Klägerin zwei gleiche Miteigentumsanteile an einem Grundstück, das nach dem

Vertrag mit zwei Doppelhaushälften in der Form von Wohnungseigentum be-

baut und entsprechend aufgeteilt werden sollte. In dem Vertrag hieß es in § 4

unter anderem:

„a) Der heutige Verkehrswert des Kaufgrundstücks beträgt auf dem freien Markt 355,00 DM/m2. Die Stadt I. veräußert das Kaufgrundstück verbilligt, um einheimi- schen Bürgern den Bau eines Eigenheims zu ermöglichen. Für den Fall, dass der Käufer ohne vorherige schriftliche Genehmigung der Stadt I. das Kaufobjekt innerhalb von zehn Jahren ab heute ganz oder teilweise veräußert (als Veräußerung gilt bereits der Abschluss des entsprechenden schuldrechtlichen Ver- trags), kann die Stadt I. im Allgäu vom Käufer für jeden Quadratmeter der vom Käufer veräußerten Grundstücksfläche die Zahlung eines Differenzbetrags zwischen dem heutigen Verkehrswert des Kaufgrundstücks und dem oben unter § 2 Ziff. 1a) ver- einbarten Kaufpreis, also 50,00 DM/m2, verlangen.

b) Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wird durch die Vereinbarung nach vorst. lit. a) nicht berührt. Der nach lit. a) zu zahlende Betrag wird auf etwaige Schadensersatzansprüche der Stadt I. im Allgäu angerechnet …“

2

Die Beklagten errichteten ihre Doppelhaushälfte, als deren Eigentümer

zu je ½ Anteil sie nach Aufteilung des Grundstücks in Wohnungseigentum am

30. Juni 2004 eingetragen wurden. Am 28. Mai 2004 verkauften sie die Doppel-

haushälfte an ein ebenfalls in I. ansässiges Ehepaar zur Eigennutzung, oh-

ne die Genehmigung der Klägerin einzuholen. Daraufhin verlangte diese von

den Beklagten die Zahlung eines Anteils von 10.699 € des rechnerischen Diffe-

renzbetrags von 11.768,66 € unter ausdrücklichem Vorbehalt der Nachforde-

rung. Dies lehnen die Beklagten ab, weil sie die vorbezeichnete Vertragsklausel

für unwirksam halten. Mit einer im Berufungsrechtszug erhobenen Widerklage

verlangen sie die Feststellung, dass der Klägerin Ansprüche aus der Vertrags-

klausel auch im Übrigen nicht zustehen.

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Das Landgericht hat die Beklagten antragsgemäß verurteilt. Auf die Be-

rufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen und auf

die Widerklage festgestellt, dass der Klägerin über den geltend gemachten Be-

trag hinaus auch keine weiteren Ansprüche zustehen. Dagegen richtet sich die

von dem Oberlandesgericht zugelassene Revision der Klägerin.

Entscheidungsgründe

I.

4

Das Berufungsgericht hält die Nachzahlungsklausel für unwirksam. Der

Bundesgerichtshof habe eine vergleichbare Klausel in einem Einheimischen-

modell zwar an § 11 Abs. 2 BauGB gemessen und für wirksam gehalten (BGHZ

153, 93). Offen gelassen habe er aber die Frage, ob das auch für Verträge in

Einheimischenmodellen gelte, die, wie hier, nach Ablauf der Frist zur Umset-

zung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchli-

che Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. EG Nr. L 95 S. 29 – fortan Klausel-

richtlinie) geschlossen worden seien. Diese Frage sei zu verneinen. Solche Ver-

träge unterlägen den Bestimmungen des AGB-Gesetzes (jetzt §§ 305 bis 310

BGB). Danach sei die Klausel unwirksam, weil sie eine unzulässige Pauschalie-

rung von Schadensersatzansprüchen enthalte. Die Klausel erlaube es den Er-

werbern auch nicht, einen Verkaufsverlust schadensmindernd geltend zu ma-

chen. Das gebe der Klausel einen AGB-rechtlich nicht hinzunehmenden Straf-

charakter. Die Klausel berücksichtige auch nicht, dass der Förderungszweck

bei einem vorzeitigen Verkauf an Einheimische faktisch gewahrt werde. Unan-

gemessen benachteiligt würden die Erwerber auch durch die Kumulation von

Widerkaufsrecht und Nachforderungsanspruch.

II.

Das hält einer revisionsrechtlichen Prüfung nicht stand.

1. Der geltend gemachte Nachzahlungsanspruch der Klägerin folgt aus

§ 4 Buchstabe a des Kaufvertrags. Danach haben die Beklagten den ihnen ein-

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geräumten Preisnachlass zu erstatten, soweit sie das ihnen verkaufte Grund-

stück vor Ablauf von zehn Jahren ohne schriftliche Zustimmung der Klägerin

weiterverkaufen. Das ist hier geschehen.

2. § 4 Buchstabe a des Vertrags hält auch einer Inhaltskontrolle stand.

a) Als Maßstab für eine solche Inhaltskontrolle kommt einerseits § 11

Abs. 2 Satz 1 BauGB in Betracht, der ohne inhaltliche Änderung an die Stelle

des hier zunächst anwendbaren § 6 Abs. 3 Satz 4 BauGB-MaßnahmenG (i. d.

F. d. Bek. v. 28. April 1993, BGBl. I S. 622) getreten ist. Der Vertrag der Partei-

en diente nämlich der Durchführung eines Einheimischenmodells und war damit

ein städtebaulicher Vertrag im Sinne von § 11 Abs. 1 Nr. 2 BauGB. § 4 dieses

Vertrags stammt andererseits nach den von der Revision nicht angegriffenen

Feststellungen des Berufungsgerichts aus einem Vertragsmuster der Klägerin,

das diese in der Vergangenheit mehrfach verwandt und auch für die weitere

Verwendung in vergleichbaren Fällen vorgesehen hat. Die Klausel ist deshalb

eine Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne des § 1 AGBG (§ 305 BGB) und

kann infolgedessen auch einer Inhaltskontrolle nach diesem Gesetz unterlie-

gen. Verträge in Einheimischenmodellen, die vor dem Ablauf der Frist zur Um-

setzung der Klauselrichtlinie am 31. Dezember 1994 geschlossen worden sind,

hat der Senat nur an dem Maßstab des § 11 Abs. 2 Satz 1 BauGB gemessen.

Ob das auch für Verträge gilt, die, wie der Vertrag der Parteien, nach diesem

Zeitpunkt geschlossen worden sind, hat er dagegen, wovon das Berufungsge-

richt zu Recht ausgeht, offen gelassen. Diese Frage bedarf auch hier keiner

Entscheidung. Die Klausel hält einer Überprüfung nach beiden Maßstäben

stand.

10

b) Sie genügt den Anforderungen an eine angemessene Vertragsgestal-

tung.

aa) Das hat der Senat für eine Klausel in einem Einheimischenmodell,

die den Erwerber bei vorzeitiger Weiterveräußerung zur Nachzahlung des Un-

terschiedsbetrags zwischen Ankaufspreis und Bodenwertanteil des Verkaufser-

löses verpflichtete, bereits entschieden (BGHZ 153, 93, 103 f.). Die hier zu be-

urteilende Klausel verpflichtet zwar nicht zur Abführung von Teilen des späteren

Verkaufserlöses, sondern zur Erstattung des bei Vertragsschluss gewährten

Preisnachlasses im Umfang des vorzeitigen Weiterverkaufs. Das ändert indes-

sen an der Beurteilung der Klausel nichts.

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bb) Die Verbilligung konnte den Beklagten wegen der haushaltsrechtli-

chen Bindungen der Klägerin nur zu einem gesetzlichen Förderungszweck, hier

der in § 11 Abs. 1 Nr. 2 BauGB eröffneten Einheimischenförderung, und dazu

auch nur eingeräumt werden, wenn die Erreichung dieses Förderzwecks durch

entsprechende Vertragsbedingungen abgesichert war (vgl. Senat, BGHZ 153,

93, 104). Dieser Zweck besteht nach § 3 Abs. 2 des Vertrags darin, die Beklag-

ten zu dem Bau eines Eigenheims zu veranlassen, das innerhalb der Wartefrist

ihnen selbst oder in dem Gebiet der Klägerin ansässigen Bürgern, in dort an-

sässigen Betrieben Beschäftigten oder Studenten der dortigen Akademie

P. als (Miet-) Wohnraum zur Verfügung steht. Zur Absicherung

des Förderzwecks hatte die Klägerin zwar nach § 3 Abs. 3 des Vertrags ein

Wiederkaufsrecht, das entgegen der Darstellung der Klägerin auch bei Verstoß

gegen die Wartefrist eingreift. Dieses dient aber in erster Linie der Absicherung

der Bauverpflichtung. Es kann nicht wirtschaftlich sinnvoll zur Sicherung des

zweiten Teils der Verpflichtung der Beklagten eingesetzt werden, das errichtete

Wohnhaus innerhalb der Wartefrist als Eigenheim zu nutzen oder Bürgern von

I. und den ihnen Gleichgestellten als Mietwohnraum zur Verfügung zu stel-

len. Als Wiederkaufspreis müsste die Klägerin nämlich nach § 3 Abs. 4 des Ver-

trags neben dem erhaltenen Kaufpreis für das Grundstück auch geleistete Zah-

lungen für Erschließungsmaßnahmen und den Wert des errichteten Eigenheims

bereitstellen. Sie müsste also die Sicherung der bereits gewährten Förderung

durch zusätzliche Mittel absichern. Das ist haushaltsrechtlich nicht darzustellen

und scheidet als Alternative aus. Als Mittel, Verstöße gegen die Wartefrist zu

verhindern, kommt deshalb in der hier vorliegenden Fallgestaltung praktisch nur

die Nachforderung des Preisnachlasses in Frage. Deshalb ist es nicht zu bean-

standen, wenn sich die Klägerin als Alternative die Nachforderung des nachge-

lassenen Anteils des Kaufpreises vorbehielt. Der mögliche Umfang dieser

Nachforderung war auf den eingeräumten Preisvorteil begrenzt. Die vorgese-

hene Wartefrist hält sich mit zehn Jahren auch in den Grenzen, die das Gebot

einer angemessenen Vertragsgestaltung der Bindung von Erwerbern in Einhei-

mischenmodellen nach der Rechtsprechung des Senats setzt.

12

c) Nichts anderes ergibt sich entgegen der Ansicht des Berufungsge-

richts, wenn man die Klausel am Maßstab des AGB-Gesetzes (jetzt §§ 305 bis

310 BGB) misst.

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aa) Die Klausel stellt keine nach § 11 Nr. 5 Buchstabe b AGBG (jetzt

§ 309 Nr. 5 Buchstabe b BGB) unzulässige Schadenspauschalierung dar. Die

Klägerin konnte zwar durch die vorzeitige ungenehmigte Weiterveräußerung

einen Schaden erleiden, der sich auch in einem entgangenen Veräußerungser-

lös darstellen kann. Etwaige Ansprüche werden in § 4 des Vertrags aber gerade

nicht geregelt. Die Klausel beschränkt sich vielmehr darauf, der Klägerin solche

Ansprüche vorzubehalten und zu Gunsten der Beklagten die Anrechnung der

Nachzahlung auf einen Schadensersatzanspruch vorzusehen. § 4 Buchstabe a

bezieht sich auch inhaltlich nicht auf einen Schadensersatzanspruch, sondern

auf die Regelung über den Kaufpreis. Dieser enthielt einen Preisnachlass um 50 DM/m2, der den Beklagten schon aus den erwähnten haushaltsrechtlichen Gründen endgültig nur verbleiben durfte, wenn sie die Verwendungsbeschrän-

kungen während der Wartefrist einhielten. Als Folge wird auch nicht ein An-

spruch auf Schadensersatz oder seine Pauschalierung, sondern die Verpflich-

tung zur Nachzahlung des gewährten Preisnachlasses vorgesehen. Etwas an-

deres lässt sich auch aus der Formulierung, dass die Klägerin eine Nachzah-

lung „verlangen kann“, nicht ableiten. Das Bürgerliche Gesetzbuch folgt bei der

Beschreibung von Ansprüchen keinem einheitlichen Sprachgebrauch und ver-

wendet eine solche Formulierung auch für Erfüllungs- und Gewährleistungsan-

sprüche (vgl. §§ 437, 634, 651c Abs. 2 BGB).

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bb) Eine nach § 9 Abs. 1 AGBG (jetzt § 307 Abs. 1 BGB) unzulässige

unangemessene Benachteiligung der Beklagten als Erwerber bewirkt die Klau-

sel schon deshalb nicht, weil die Parteien den Kaufpreis in § 2 des Vertrags nur

vorläufig festgelegt haben und die Nachzahlungspflicht seiner endgültigen Fest-

legung dient (Senat, BGHZ 153, 93, 104). Zum selben Ergebnis gelangte man,

wenn man in dem Nachzahlungsanspruch ein Recht der Klägerin sähe, neben

einem verbindlich festgeschriebenen Kaufpreis ein zusätzliches Entgelt zu ver-

langen. Mit einem solchen Inhalt wäre die Klausel nur zu beanstanden, wenn

sie dem Transparenzgebot nicht Rechnung trüge, nicht an schwerwiegende

Änderungsgründe anknüpfte oder in ihren Voraussetzungen und Folgen die In-

teressen des Vertragspartners nicht angemessen berücksichtigte (Senat, Urt. v.

14. November 2003, V ZR 144/03, NJW-RR 2004, 263, 264; Urt. v. 7. Juli 2006,

V ZR 246/05, zur Veröffentlichung bestimmt). Ein solcher Mangel liegt aber er-

kennbar nicht vor. Die Klausel legt eindeutig fest, wie hoch die Nachzahlung ist

und wann sie geschuldet ist. Sie trägt den Interessen der Beklagten angemes-

sen Rechnung, weil sie ihnen einen verbilligten Ankauf ermöglicht, auf den sie

keinen Anspruch haben (Senat, Urt. v. 7. Juli 2006, V ZR 246/05, aaO). Sie

dient dem öffentlichen Interesse an der Durchsetzung des hier verfolgten städ-

tebaulichen Gestaltungszieles. Die Bindungsdauer von zehn Jahren ist AGB-

rechtlich nicht zu beanstanden. Denn auch bei Anlegung dieses Maßstabs ist

zu berücksichtigen, dass Verträge in Einheimischenmodellen städtebaulichen

Zielen verpflichtet sind und eine Bindung der Erwerber in dem durch die Bin-

dungsdauer von Bebauungsplänen vorgegebenen Rahmen (vgl. dazu Senat

BGHZ 153, 93, 105) möglich sein muss.

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cc) An dieser Bewertung ändert es nichts, dass die Nachzahlungspflicht

auch greift, wenn die Beklagten, wie hier, bei dem vorzeitigen Weiterverkauf

einen Mindererlös erzielen. Nach Ansicht des Berufungsgerichts folgt aus die-

ser vermeintlichen Einseitigkeit zwar, dass die Klausel einen mit den Anforde-

rungen des § 9 Abs. 1 AGBG nicht mehr zu vereinbarenden Strafcharakter hat.

Dabei geht das Berufungsgericht indessen davon aus, dass die Klausel eine

Abschöpfung des Veräußerungsgewinns bezweckt oder bewirkt. Das ist, anders

als in dem in BGHZ 153, 93, zu beurteilenden Sachverhalt, hier aber gerade

nicht der Fall. Die Klausel sieht keine Abschöpfung des Veräußerungsgewinns,

sondern nur vor, dass die Beklagten bei einem Verstoß gegen die Wartefrist den vorläufig eingeräumten Preisnachlass von 50 DM/m2 wieder verlieren. Sie

bewirkt eine solche Abschöpfung auch nicht. Ein etwaiger Veräußerungsgewinn

bliebe den Beklagten nämlich ungeschmälert erhalten. Dem entspricht es, dass

sie auch das Risiko eines Veräußerungsverlustes tragen. Dieses Risiko hätten

die Beklagten zudem, wie jeder Erwerber eines Grundstücks, auch dann zu tra-

gen gehabt, wenn ihnen von vornherein kein Preisnachlass eingeräumt worden

wäre und sie das Grundstück zum damaligen Verkehrswert erworben hätten.

Einen Anspruch darauf, dass ihnen die Klägerin dieses Risiko teilweise ab-

nahm, hatten sie nicht. Eine solche Entlastung der Beklagten war der Klägerin

auch nicht möglich, weil sie außerhalb des mit einem Einheimischenmodell ver-

folgten Subventionszwecks liegt.

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dd) Unerheblich ist ferner, dass die Klausel auch bei einem vorzeitigen

Weiterverkauf an einheimische Erwerber gilt. In einem solchen Fall könnte zwar

der Förderungszweck trotz der vorzeitigen Veräußerung erreicht werden. § 4

des Vertrags schließt aber einen - nachzahlungsfreien - Eintritt solcher Erwer-

ber in die Wartefrist der Ersterwerber nicht aus. Er verlangt nur, dass die Be-

klagten vor einer Weiterveräußerung die Zustimmung der Klägerin einholen.

Dieses Zustimmungserfordernis ist nicht zu beanstanden, weil die Klägerin die

Möglichkeit haben muss zu prüfen, ob der Förderungszweck anderweitig er-

reicht wird und dies auch hinreichend vertraglich abgesichert ist. Unter welchen

Voraussetzungen die Klägerin eine Zustimmung erteilen kann oder muss, wird

in § 4 des Vertrags nicht geregelt. Dies ist auch nicht geboten, weil die Klägerin,

wie noch auszuführen ist, bei der Geltendmachung ihrer vertraglichen Rechte

im Hinblick auf den verfolgten öffentlichen Zweck einer besonderen Aus-

übungskontrolle unterliegt.

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ee) Eine unangemessene Benachteiligung der Beklagten lässt sich

schließlich nicht aus einer Kumulation von Widerkaufsrecht und Nachforde-

rungsanspruch ableiten. Das Wiederkaufsrecht sichert zwar, wie ausgeführt,

nicht nur die Bauverpflichtung, sondern auch die Wartefrist. In dem Vertrag ist

das Verhältnis des Wiederkaufsrechts nach § 3 zu dem Nachforderungsrecht

nach § 4 auch nicht näher geregelt. Das führt aber nur dann zur Anwendung

der Unklarheitenregel des § 5 AGBG (heute § 305c Abs. 2 BGB) und zu der für

die Klägerin als Verwenderin ungünstigsten Auslegung, wenn eine objektive

Auslegung der Klausel kein eindeutiges Ergebnis hat (BGH, Urt. v. 3. Juli 2002,

XII ZR 327/00, NJW 2002, 3232, 3233; Ulmer in Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-

Recht, 10. Aufl., § 305c BGB Rdn. 85). Das hat das Berufungsgericht nicht ge-

prüft. Eine objektive Auslegung der Klausel, die der Senat vornehmen kann,

ergibt, dass das Wiederkaufsrecht nicht neben dem Nachforderungsanspruch

geltend gemacht werden kann. Beide Rechte schließen sich begrifflich und in-

haltlich aus. Mit dem Wiederkaufsrecht kann die Klägerin den geschlossenen

Kaufvertrag im wirtschaftlichen Ergebnis wieder rückgängig machen, wohinge-

gen der Nachforderungsanspruch ein Festhalten an dem Vertrag voraussetzt.

Aus dem von dem Berufungsgericht in diesem Zusammenhang angeführten

Urteil des Senats vom 14. Januar 2000 (V ZR 386/98, NJW 2000, 1332, 1333)

ergibt sich nichts anderes. Darin hat der Senat zwar von einem Nebeneinander

von Kauf und Wiederkauf gesprochen. Er hat aber ausdrücklich hinzugefügt,

dass der Wiederkauf der Geltendmachung der Rechte aus dem ursprünglichen

Kauf entgegensteht und der Rückgriff auf diese Rechte erst (wieder) möglich

ist, wenn das Wiederkaufverhältnis beendet ist. Deshalb könnte die Klägerin

den Nachforderungsanspruch nur anstelle des Wiederkaufsrechts oder nach

Scheitern eines Wiederkaufvertrags, nicht aber neben ihren Ansprüchen aus

dem Wiederkaufvertrag geltend machen. Nur das entspricht auch dem Zweck

der Nachforderungsklausel in § 4 des Vertrags. Sie soll der Klägerin eine Alter-

native zur Durchsetzung der Wartefrist in den Fällen verschaffen, in denen sie

das Wiederkaufsrecht nicht sinnvoll einsetzen kann.

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3. Die Geltendmachung des Nachzahlungsanspruchs durch die Klägerin

ist auch ermessensfehlerfrei.

a) Die Klägerin ist bei der Geltendmachung ihrer Ansprüche aus § 4 des

Vertrags nicht frei. Sie hat mit diesem Vertrag ein Einheimischenmodell verwirk-

licht und damit eine öffentliche Aufgabe wahrgenommen. Dabei unterliegt sie

ungeachtet des privatrechtlichen Charakters des Vertrags weitergehenden Bin-

dungen. Sie muss nicht nur die Grundrechte, insbesondere den Gleichheitssatz,

sondern auch das Übermaßverbot einhalten (Senat, BGHZ 93, 372, 381; 153,

93, 106; Urt. v. 21. Juli 2006, V ZR 252/05, DB 2006, 1953 [Ls.]). Dagegen hat

sie nicht verstoßen.

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b) Die Beklagten haben ihre Doppelhaushälfte deutlich vor Ablauf der

Wartefrist verkauft. Sie haben die Klägerin um ein Abstandnehmen von der

Nachforderung gebeten, weil sie einen Mindererlös erzielt haben wollen. Das

rechtfertigt aber ein Absehen von der Nachforderung nicht. Der Nachzahlungs-

betrag von insgesamt 11.768 € macht etwas mehr als 5% des erzielten Weiter-

verkaufspreises aus und überfordert die Beklagten, die das Haus zudem nicht

selbst genutzt, sondern vermietet haben, der Höhe nach nicht. Auf diese Nach-

zahlungsverpflichtung konnten sich die Beklagten auch einstellen, da sie sich

nach Grund und Höhe unmittelbar und zweifelsfrei aus dem Kaufvertrag ergab.

Die Beklagten hätten sie auch bei ihren Verkaufsüberlegungen berücksichtigen

können, wenn sie das im Kaufvertrag vorgesehene Verfahren eingehalten und

die Beklagten vor dem Verkauf um Genehmigung gebeten hätten.

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c) Einer Geltendmachung des Nachzahlungsanspruchs steht schließlich

nicht entgegen, dass die Beklagten die Doppelhaushälfte an eine Familie aus

dem Gebiet der Klägerin verkauft haben. Zwar würde der Förderungszweck

erreicht, wenn diese Familie bis zum Ablauf der Wartefrist am 24. März 2007 in

dem Objekt bliebe. Das müsste die Klägerin bei ihrer Entscheidung, den An-

spruch geltend zu machen, auch berücksichtigen (vgl. Senat, Urt. v. 21. Juli

2006, V ZR 252/05, aaO). Voraussetzung hierfür wäre aber, wie bei dem in § 4

Buchstabe b Absatz 2 des Vertrags geregelten Fall des vorzeitigen Verkaufs an

Angehörige, dass die Erwerber die Verpflichtungen der Beklagten übernommen

hätten, um der Klägerin eine weitere Durchsetzung des Förderungszwecks zu

ermöglichen. Daran fehlt es. Ohne eine gleichwertige Sicherung gegenüber den

Erwerbern musste die Klägerin bei pflichtgemäßer Ausübung ihres Ermessens

aber nicht von der Geltendmachung ihres Nachzahlungsanspruchs absehen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 97 Abs. 1 ZPO.

III.

Krüger Klein Lemke

Schmidt-Räntsch Roth

Vorinstanzen:

LG Ravensburg, Entscheidung vom 27.06.2005 - 5 O 166/05 -

OLG Stuttgart, Entscheidung vom 18.01.2006 - 3 U 150/05 -