BGH Urteil vom 30.10.2003 – III ZR 380/02
III. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 30. Oktober 2003 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
BGB § 823 Ad
Zum Schadensersatzanspruch einer Jagdgenossenschaft wegen des Neu-
baus einer Gasversorgungsleitung durch den Jagdbezirk.
BGH, Urteil vom 30. Oktober 2003 - III ZR 380/02 - LG Verden
AG Rotenburg (Wümme)
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 30. Oktober 2003 durch die Richter Dr. Wurm, Schlick, Dr. Kapsa, Dörr
und Galke
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Grundurteil der 1. Zivil-
kammer des Landgerichts Verden vom 25. Oktober 2002 aufge-
hoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsge-
richt zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Das beklagte Energieversorgungsunternehmen verlegte zwischen An-
fang Mai und Mitte Juli 2000 im Gebiet der Gemeinde S. eine Erdgaslei-
tung. Dabei wurden auch die vom Kläger und seinem Mitpächter T. ge-
pachteten gemeinschaftlichen Jagdbezirke S. -West und S. -Süd
durchschnitten. Die Beklagte hatte nach ihrer Behauptung mit allen betroffenen
Grundstückseigentümern gegen Zahlung einer Entschädigung Gestattungsver-
träge geschlossen. Eine Zustimmung der Jagdgenossenschaft wurde nicht ein-
geholt.
Mit der Behauptung, die Verlegungsarbeiten während der Brut- und
Setzzeit des Wildes hätten zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Jagdbe-
triebs geführt, hat der Kläger die Beklagte auf Schadensersatz in Höhe von
4.908 DM in Anspruch genommen. Er hat seine Klage in erster Linie auf ein
verletztes Jagdausübungsrecht der Jagdgenossenschaft gestützt und eine Ab-
tretung von deren Ersatzansprüchen an ihn behauptet, hilfsweise auf eigenes
Recht und das seines Mitpächters T. als Jagdpächter. Dieser hat alle ihm
zustehenden Ansprüche an den Kläger abgetreten.
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landgericht hat den
Anspruch des Klägers "auf Ersatz des Schadens infolge Verletzung des
Jagdausübungsrechts der Jagdgenossenschaft ..." dem Grunde nach für ge-
rechtfertigt erklärt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision ver-
folgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurück-
verweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Dem Kläger stehe dem Grunde
nach ein Schadensersatzanspruch gemäß § 823 Abs. 1 BGB wegen Verletzung
des Jagdausübungsrechts zu. In dieses Recht der Jagdgenossenschaft habe
die Beklagte widerrechtlich und schuldhaft (zumindest fahrlässig) eingegriffen,
indem sie die Gasleitungen ohne die notwendige Erlaubnis auch der Jagdge-
nossenschaft verlegt habe. Die von der Beklagten behauptete Gestattung sei-
tens der Grundstückseigentümer habe nicht ausgereicht, da die Bauarbeiten
auch zu Beeinträchtigungen der Jagd geführt hätten. Demnach sei die Beklagte
verpflichtet, den durch die Verletzung des Jagdausübungsrechts entstandenen
Schaden zu ersetzen. Sie könne sich hierbei nicht mit Erfolg darauf berufen,
daß der Jagdgenossenschaft mangels Pachtausfalls kein Vermögensschaden
entstanden sei. Die hier gegebene mehr als unerhebliche Beeinträchtigung der
Jagdausübung führe zu einer Minderung des Pachtzinses. Im Rechtssinne von
dem Eingriff betroffen sei zwar nur die Jagdgenossenschaft, in wirtschaftlicher
Hinsicht geschädigt seien jedoch die Jagdpächter. Der Umstand, daß der Klä-
ger und sein Mitpächter den Jahrespachtzins in voller Höhe im voraus entrich-
tet hätten, könne bei wertender Betrachtungsweise nach allgemeinen scha-
densersatzrechtlichen Grundsätzen nicht dazu führen, daß es ihnen verwehrt
sei, diesen Nachteil als eigene Vermögenseinbuße geltend zu machen. Zu
demselben Ergebnis gelange man im übrigen auch über die klägerseits be-
hauptete Abtretung von Schadensersatzansprüchen seitens der Jagdgenos-
senschaft, ohne daß es insoweit der Erhebung der angebotenen Beweise be-
durft hätte. Dem Kläger stehe der geltend gemachte Anspruch aus eigenem
und aus abgetretenem Recht seines Mitpächters T. zu.
II.
Diese Erwägungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
1.
Das angefochtene Urteil läßt schon nicht zweifelsfrei erkennen, ob das
Berufungsgericht dem Kläger dem Grunde nach einen Ersatzanspruch aus ei-
genem Recht (und dem des weiteren Jagdpächters T. ) oder aufgrund eines
abgetretenen Anspruchs der Jagdgenossenschaft zuerkennen will. Die Revisi-
on versteht es im Gegensatz zur Revisionserwiderung in dem erstgenannten
Sinne. Für diese Auslegung lassen sich die - bei isolierter Betrachtung eindeu-
tigen - Bemerkungen zum Schluß der Entscheidungsgründe in Anspruch neh-
men, dem Kläger stehe der Anspruch aus eigenem und abgetretenem Recht
seines Mitpächters zu. Auf der anderen Seite hat das Berufungsgericht jedoch
im Tenor seines Urteils den Anspruch des Klägers auf Ersatz des Schadens
"infolge Verletzung des Jagdausübungsrechts der Jagdgenossenschaft" dem
Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und ebenso zu Beginn der Entschei-
dungsgründe ausgeführt, die Beklagte habe widerrechtlich in das "Jagdaus-
übungsrecht der Jagdgenossenschaft" eingegriffen, indem sie ohne deren Er-
laubnis Gasleitungen durch die Jagdbezirke verlegt habe. Erst bei der Be-
handlung des Schadens vermengen sich im Berufungsurteil - möglicherweise
infolge eines Mißverständnisses der vom Berufungsgericht angeführten Recht-
sprechung des erkennenden Senats (BGHZ 112, 392 = NJW 1991, 1421;
BGHZ 145, 83 = NJW 2000, 3638) - die Vermögenssphären der Jagdgenos-
senschaft und der Jagdpächter mit der Folge, daß an die Stelle eines Ersatz-
anspruchs der Genossenschaft im Ergebnis ein eigener Schadensersatzan-
spruch der Jagdpächter tritt. Infolgedessen ist das Berufungsurteil nicht nur im
Verhältnis der Urteilsformel zu den Gründen, sondern auch innerhalb der Ent-
scheidungsgründe in sich widersprüchlich. Unter derartigen Umständen ge-
bührt aber grundsätzlich dem Urteilstenor Vorrang (BGH, Urteil vom 13. Mai
1997 - VI ZR 181/96 - NJW 1997, 3447, 3448; Urteil vom 12. September 2002
- IX ZR 66/01 - NJW 2003, 140, 141; Zöller/Vollkommer, ZPO, 23. Aufl., § 313
Rn. 8). Das gilt im vorliegenden Fall um so mehr, als dem Berufungsgericht
nicht ohne weiteres unterstellt werden kann, es habe mit einer Entscheidung
nach dem Hilfsantrag ohne Bescheidung des Hauptantrags die Bindung des
Gerichts an die Parteianträge (§ 308 Abs. 1 ZPO) und somit eine fundamentale
Regel des Zivilprozeßrechts verkannt (vgl. hierzu zuletzt BGH, Urteil vom 3.
Juli 2003 - I ZR 270/01 - WRP 2003, 1138). Der Senat interpretiert daher das
Berufungsurteil mit der Revisionserwiderung dahin, daß es dem Grunde nach
einen Schadensersatzanspruch der Jagdgenossenschaft, nicht der Jagdpäch-
ter, bejaht.
2.
Bei dieser Auslegung kann das angefochtene Urteil indessen wegen
anderer Mängel nicht bestehenbleiben.
a) Das Berufungsurteil ist bereits deswegen aufzuheben, weil es keine
Feststellungen über die dann erforderliche, unter den Parteien jedoch streitige
Abtretung eines Ersatzanspruchs der Jagdgenossenschaft an den Kläger trifft.
b) Demgegenüber ist im Ausgangspunkt die Anwendung des § 823
Abs. 1 BGB auf Schadensersatzforderungen der Jagdgenossenschaft gegen
die Beklagte nicht zu beanstanden. Insoweit erhebt die Revision auch keine
Rüge, während die Revisionserwiderung nunmehr den Klageanspruch unter
Hinweis auf das Senatsurteil vom 20. Januar 2000 (III ZR 110/99, BGHZ 143,
321 = NJW 2000, 1720) anstelle unerlaubter Handlung auf Enteignungsent-
schädigung nach § 12 EnWG i.V.m. § 4 NEG stützen will. Die Revisionserwide-
rung vertritt den Standpunkt, die von der Beklagten behaupteten Gestattungs-
verträge mit den Grundstückseigentümern seien wegen eines ihr als Gasver-
sorger gemäß § 12 EnWG zustehenden Enteignungsrechts zur Abwehr einer
Enteignung geschlossen worden. Entsprechend den Erwägungen des erken-
nenden Senats in dem angeführten Urteil könne die Jagdgenossenschaft einen
ihr zustehenden Enteignungsentschädigungsanspruch deshalb im vorliegen-
den Rechtsstreit auch ohne Durchführung eines Enteignungsentschädigungs-
verfahrens durchsetzen.
Dem ist, unabhängig von der Frage, ob hierin eine in der Revisionsin-
stanz grundsätzlich unzulässige Klageänderung läge, im Ansatz nicht zu fol-
gen. Dabei kann ein in den Tatsacheninstanzen von der Beklagten allenfalls
angedeutetes Enteignungsrecht (ihr hätten bei der Leitungsverlegung be-
stimmte "Privilegien" zugestanden) ebenso unterstellt werden wie die Richtig-
keit des von der Revisionserwiderung hieraus gezogenen Schlusses, die be-
haupteten Gestattungsverträge seien demnach von den Grundeigentümern zur
Abwendung einer Enteignung geschlossen.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gelten in der
Regel auch dann, wenn außerhalb eines Enteignungsverfahrens durch den
Abschluß eines Kaufvertrags oder eines Vertrags über die Einräumung von
Nutzungsrechten mit dem Grundstückseigentümer, wie hier, nur die sonst zu
erwartende Enteignung abgewendet werden soll, zwischen den Vertragspartei-
en ausschließlich die Regeln des bürgerlichen Rechts (Senatsurteile BGHZ 50,
284, 287 ff.; 84, 1, 3 f.; 95, 1, 4; 100, 329, 333; BGH, Urteil vom 5. Dezember
1980 - V ZR 160/78 - WM 1981, 309, 311; siehe auch BGHZ 135, 92, 95; BGH,
Urteil vom 26. September 1997 - V ZR 186/96 - NJW-RR 1998, 589, 590). Das
entspricht auch sonst der überwiegenden Auffassung (vgl. BVerwGE 19, 171,
Rn. 7; Krohn/Löwisch, Eigentumsgarantie, Enteignung, Entschädigung, 3. Aufl.,
Rn. 458 ff; Schmidt-Aßmann
in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger,
Rn. 7; zweifelnd: Battis in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 8. Aufl., § 87
Rn. 6; Berkemann, in: Schlichter/Stich, Berliner Kommentar zum BauGB,
2. Aufl., § 87 Rn. 100). Der zur Vermeidung einer Enteignung erfolgende frei-
händige Erwerb eines Grundstücks oder Grundstücksrechts durch den Enteig-
nungsbegünstigten steht der Enteignung mangels Einleitung oder Durchfüh-
rung eines förmlichen Enteignungsverfahrens nicht gleich. Infolgedessen ergibt
sich auch der hier relevante Schutz vermögenswerter Rechte eines am Ver-
tragsschluß nicht beteiligten Dritten, der dingliche oder schuldrechtliche Rechte
in bezug auf das Grundstück hat, grundsätzlich allein aus privatrechtlichen
Normen (BGHZ 50, 284, 287; Senatsurteil vom 27. Januar 1969 - III ZR 73/68 -
WM 1969, 635, 636 f.). Die von der Revisionserwiderung dagegen angeführten
Senatsentscheidungen BGHZ 132, 63 und 145, 83 (Bau einer Bundesauto-
bahn) sowie BGHZ 143, 321 (Neubau einer Eisenbahnstrecke) sind nicht ein-
schlägig. In dem den zuerst genannten Revisionsurteilen zugrundeliegenden
Fall hatte die Enteignungsbehörde selbst ein Enteignungsentschädigungsver-
fahren eingeleitet und hierin die den Jagdgenossenschaften zustehende, im
Rechtsstreit angefochtene Entschädigung festgesetzt. Im zweiten Fall bestand
ein enger Zusammenhang mit der Durchführung eines Unternehmensflurberei-
nigungsverfahrens; zudem hatte schon der Planfeststellungsbeschluß die kla-
gende Jagdgenossenschaft auf ein enteignungsrechtliches Entschädigungs-
verfahren verwiesen. Mit diesen Fallgestaltungen ist der vorliegende Sachver-
halt nicht vergleichbar. Eine Verbindung zum Recht der Enteignungsentschädi-
gung wird hier ausschließlich über ein der Beklagten beim Scheitern des frei-
händigen Erwerbs zur Verfügung stehendes Enteignungsrecht hergestellt. Das
reicht für den Tatbestand eines Enteignungseingriffs nicht aus. Der gegenteili-
gen Rechtsauffassung Otto Gassners (in: Der freihändige Grunderwerb der
öffentlichen Hand, 1983, S. 150 ff.), derzufolge der von Gassner als "pseudo-
freihändig" bezeichnete Erwerb der öffentlichen Hand schon von der Einleitung
eines Enteignungsverfahrens oder der Planreife an als Institut des Enteig-
nungsrechts und materiell als Eingriff im enteignungsrechtlichen Sinn gelten
soll (aaO S. 187 ff., 213 ff.), vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Der
freihändige Erwerb außerhalb eines Enteignungsverfahrens erfolgt mit den
Mitteln und in den Formen des Privatrechts. Daran ändert sich wie auch sonst
im Verwaltungsprivatrecht nichts dadurch, daß Ziel und Legitimation eines sol-
chen Erwerbs sich aus öffentlichem Recht ergeben. Ebensowenig zwingt der
Umstand, daß sich der Grundeigentümer bei bestandskräftiger Planung wegen
der Drohung mit einer sonst zulässigen Enteignung nicht mehr frei entscheiden
kann, zur Abkehr von den Regeln des bürgerlichen Rechts. Das Privatrecht
beruht zwar auf den Grundsätzen der Vertragsfreiheit und der Privatautonomie.
Rechtliche oder tatsächliche Zwänge zum Abschluß bestimmter Verträge stel-
len gleichwohl weder allgemein noch in dem hier maßgebenden Zusammen-
hang die Anwendung des Privatrechts grundsätzlich in Frage. Der notwendige
Rechtsschutz zugunsten des einzelnen kann hinreichend durch die Institute
des bürgerlichen Rechts und die Regeln des - eine noch engere Pflichtenbin-
dung der öffentlichen Hand begründenden - Verwaltungsprivatrechts erreicht
werden (vgl. auch Schmidt-Aßmann/Krebs, Rechtsfragen städtebaulicher Ver-
träge, 2. Aufl., S. 20 f., 23).
c) Auf dieser Grundlage setzt ein Schadensersatzanspruch der Jagdge-
nossenschaft die widerrechtliche Verletzung eines durch § 823 Abs. 1 BGB
geschützten Rechts oder Rechtsguts sowie einen eigenen Schaden der Ze-
dentinnen voraus. Beides hat das Berufungsgericht nicht fehlerfrei festgestellt.
Auch aus diesem Grunde kann das Berufungsurteil nicht bestehen bleiben.
aa) Im Ansatz ist allerdings richtig, daß der Jagdgenossenschaft ein vom
Jagdrecht der Grundstückseigentümer (§ 3 Abs. 1 BJagdG) zu unterscheiden-
des Jagdausübungsrecht zusteht und daß dieses Recht als "sonstiges Recht"
den Schutz des § 823 Abs. 1 BGB genießt. Im Interesse einer ordnungsgemä-
ßen Hege des Wildes darf der Grundeigentümer sein Jagdrecht nur ausüben,
wenn ihm eine zusammenhängende Fläche von mindestens 75 ha (Eigenjagd-
nach § 8 Abs. 1 BJagdG Teil eines gemeinschaftlichen Jagdbezirks. Hier steht
die Ausübung des Jagdrechts der Jagdgenossenschaft als der Vereinigung der
chung des Bundesgerichtshofs und der ganz herrschenden Meinung gehört
dieses Jagdausübungsrecht zu den sonstigen Rechten i.S.d. § 823 Abs. 1 BGB
(Senatsurteile BGHZ 84, 261, 264; 132, 63, 65; 143, 321, 324; Metzger in:
Lorz/Metzger/Stöckel, Jagdrecht, Fischereirecht, 3. Aufl., § 3 Rn. 5; Mitzschke/
Schäfer, BJagdG, 4. Aufl., § 1 Rn. 6; jew. m.w.N.). Es ist gleichsam ein "Stück
abgespaltenen Eigentums" der einzelnen Jagdgenossen, das erst in der Hand
der Genossenschaft als Trägerin zu einem Recht erstarkt (BGHZ 84, 261,
265 f.; 143, 321, 324).
bb) Nicht jede tatsächliche Beeinträchtigung der Jagd verletzt indessen
bereits das Jagdausübungsrecht. Jagdausübung ist im Kern die ausschließli-
che Befugnis, auf einem bestimmten Gebiet wildlebende Tiere, die dem Jagd-
recht unterliegen, zu hegen, ihnen nachzustellen, sie zu fangen oder zu erle-
gen und sie sich anzueignen (§ 1 Abs. 1 und 4 BJagdG; Mitzschke/Schäfer, § 1
Rn. 14). Der Jagdausübungsberechtigte hat jedoch weder Anspruch auf einen
bestimmten Wildbestand noch auf einen gänzlich störungsfreien Jagdgenuß.
Insbesondere muß er das Betreten des Waldes durch Spaziergänger ebenso
dulden wie Störungen, die von der bestimmungsgemäßen sonstigen Nutzung
der im Jagdbezirk gelegenen Grundstücke ausgehen (vgl. nur Metzger in:
Lortz/Metzger/
Stöckel, § 1 Rn. 2, § 3 Rn. 5; Mitzschke/Schäfer, § 1 Rn. 43 f., § 9 Rn. 12). Dar-
aus folgt zwar nicht, wie die Revision meint, daß die nach der Behauptung der
Beklagten im Streitfall mit allen betroffenen Grundstückseigentümern geschlos-
senen Gestattungsverträge auch zu Lasten der Jagdgenossenschaften wirkten
und ihnen gegenüber die Einwirkungen ebenfalls legitimierten. Der Senat hat
im Zusammenhang mit dem Zugriff auf Grundstücksflächen für öffentliche Bau-
vorhaben, die der Bejagung dadurch entzogen wurden, einen entscheidenden
Unterschied zwischen der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung seitens der
Jagdgenossen und der hoheitlichen Inanspruchnahme zu eigentümer- und ge-
nossenschaftsfremden Zwecken für ein Enteignungsunternehmen gesehen
(BGHZ 84, 261, 266 f.; 145, 83, 87 f.). Für die vorliegende private Einigung
zwischen den Jagdgenossen und dem Vorhabenträger über eine Grundstücks-
nutzung gilt nichts anderes. Dessen ungeachtet ergibt sich schon aus dem Be-
stehen zahlreicher konkurrierender anderer Nutzungsrechte neben dem
Jagdausübungsrecht, daß dieses Recht durch § 823 Abs. 1 BGB lediglich ge-
gen spürbare Beeinträchtigungen geschützt sein kann. Das betrifft in erster
Linie die hier nicht interessierende Jagdausübung im engeren Sinne mit dem
Ziel, dem Wild nachzustellen und es zu erlegen (so die Fallgestaltung in BGH,
Urteil vom 5. März 1958 - V ZR 199/56 - LM § 823 [F] Nr. 10 = MDR 1958,
325). Soweit es wie im Streitfall dagegen nur um tatsächliche Störungen der
Jagdausübung geht, müssen, falls nicht bei einer vorsätzlichen sittenwidrigen
Schädigung § 826 BGB eingreift, nach Ausmaß und Dauer wesentliche Beein-
trächtigungen vorliegen, wenn etwa Wild in erheblichem Umfang und auf län-
gere Frist vergrämt wird.
Einen solchen Sachverhalt hat der Kläger zwar behauptet, das Landge-
richt hat die Richtigkeit dieses Vorbringens aber nicht verfahrensfehlerfrei fest-
gestellt. Es ist insoweit, wie die Revision mit Recht rügt, ohne weiteres dem
bestrittenen Klagevortrag gefolgt und hat die gebotene Beweisaufnahme un-
terlassen.
cc) Entsprechendes gilt für den erforderlichen Schaden der Jagdgenos-
senschaft, der auch bei einem Grundurteil zumindest mit hoher Wahrschein-
lichkeit gegeben sein muß. Da der Kläger und sein Mitpächter T. den Jagd-
pachtzins im voraus gezahlt haben und eine Rückzahlung an sie bisher nicht
erfolgt ist, lassen sich zu ersetzende Vermögensnachteile der Jagdgenossen-
schaft hier nur damit begründen, daß sie wegen berechtigter Minderung des
zu BGHZ 112, 392, 396 f.) zur teilweisen Erstattung der Pacht an die Jagd-
pächter verpflichtet wäre. Das setzt jedoch ebenfalls eine nicht nur unerhebli-
che Einwirkung auf die Jagd durch die von der Beklagten durchgeführten Bau-
arbeiten voraus, von der das Berufungsgericht, wie bemerkt, nicht ohne Be-
weisaufnahme ausgehen durfte.
d) Entgegen der Revision im Ergebnis nicht zu beanstanden sind dem-
gegenüber wegen des im Zivilrecht geltenden objektiven Sorgfaltsmaßstabes
die Ausführungen des Landgerichts zu einem etwaigen Verschulden der Be-
klagten.
III.
Der Rechtsstreit ist unter Aufhebung des angefochtenen Urteils an das
Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit es die fehlenden Feststellungen
nachholen kann. Der Senat sieht im derzeitigen Verfahrensstadium keinen An-
laß, auf den hilfsweise geltend gemachten Schadensersatzanspruch des Klä-
gers und seines Mitpächters T. aus eigenem Recht als Jagdpächter einzu-
gehen.
Wurm
Schlick
Kapsa
Dörr
Galke